Die Rauch­mel­der­pflicht in Bay­ern wur­de mit Jah­res­be­ginn 2013 (1. Janu­ar 2013) ein­ge­führt, wobei die Ver­pflich­tung zum Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern ab die­sem Zeit­punkt zunächst aus­schließ­lich Neu­bau­ten und Umbau­ten trifft, wäh­rend in Bestands­bau­ten noch nicht zwin­gend Rauch­mel­der vor­ge­schrie­ben sind da hier eine Über­gangs­frist ein­ge­räumt wurde.

Eine Aus­nah­me von die­ser Rege­lung wur­de für soge­nann­te „Son­der­bau­ten“ getrof­fen, für wel­che das Datum der Bau­ge­neh­mi­gung als Fäl­lig­keits­da­tum zählt. Unter Son­der­bau­ten wer­den gemäß Art. 2 Abs. 4 der Bay­ri­schen Bau­ord­nung (Bay­BO) Anla­gen und Räu­me ver­stan­den, wel­che bei­spiels­wei­se auf Grund ihrer Grö­ße, Höhe oder der Anzahl bezie­hungs­wei­se der Schutz­be­dürf­tig­keit der sich im Gebäu­de befind­li­chen Per­so­nen ein spe­zi­el­les Gefah­ren­po­ten­ti­al auf­wei­sen. Dar­un­ter fal­len dem­nach unter ande­rem fol­gen­de Gebäude:

  • Hoch­häu­ser
  • Gebäu­de mit Räu­men, wel­che ein­zeln für eine Benut­zung von mehr als 100 Per­so­nen zur sel­ben Zeit gedacht sind
  • Sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen zur Unter­brin­gung von Per­so­nen sowie Wohnheime

Für bereits bestehen­de Woh­nun­gen wur­de eine Nach­rüst­pflicht beschlos­sen, wel­che am 31.12.2017 endet. Ab dem Jahr 2018 tritt die Rauch­mel­der­pflicht in Bay­ern somit voll­um­fäng­lich in Kraft und es müs­sen dem­nach alle Woh­nun­gen ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen mit Rauch­mel­dern aus­ge­rüs­tet sein.

Wo müs­sen die Rauch­mel­der instal­liert werden?

Gemäß Art. 46 Abs. 4 Bay­BO (Fas­sung vom 29.11.2012) müs­sen in Woh­nun­gen alle Schlaf­räu­me, Kin­der­zim­mer sowie Flu­re, wel­che von Auf­ent­halts­räu­men füh­ren mit jeweils zumin­dest einem Rauch­mel­der aus­ge­stat­tet wer­den. In die­sem Zusam­men­hang wird wei­ter aus­ge­führt, dass die ein­zel­nen Rauch­warn­mel­der so instal­liert und betrie­ben wer­den müs­sen, dass die­se auf­tre­ten­den Brand­rauch recht­zei­tig erken­nen und mel­den können.

Wir emp­feh­len Ihnen eine opti­ma­le Aus­stat­tung der Woh­nung vor­zu­neh­men, also auch Wohn­zim­mer oder Arbeits­zim­mer zu berück­sich­ti­gen. Nur so bleibt gewähr­leis­tet, dass auch nach einer Raum­nut­zungs­än­de­rung die Aus­stat­tung mit Rauch­mel­dern zu jedem Zeit­punkt den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entspricht.

Wer ist in Bay­ern für die Rauch­mel­der Instal­la­ti­on- und War­tung verantwortlich?

Für die Mon­ta­ge ent­spre­chen­der Rauch­mel­der ist im Rah­men von Neu­bau­ten der Bau­herr ver­ant­wort­lich. Der Begriff Bau­herr bezeich­net prin­zi­pi­ell eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, wel­che im eige­nen Namen oder für eige­ne oder frem­de Rech­nung ein Bau­vor­ha­ben plant, durch­führt oder auch vor­be­rei­ten bezie­hungs­wei­se aus­füh­ren lässt.

Bei bereits bestehen­den Woh­nun­gen liegt die Ver­ant­wor­tung für den Ein­bau beim Eigen­tü­mer des Objek­tes. Zudem ist der Eigen­tü­mer auch für den Aus­tausch defek­ter Gerä­te ver­ant­wort­lich. Die Gewähr­leis­tung der Ein­satz­be­reit­schaft ist hin­ge­gen Auf­ga­be des Besit­zers, eine Über­nah­me die­ser Ver­pflich­tung durch den Eigen­tü­mer kann jedoch ver­ein­bart werden.

Um die Zustän­dig­kei­ten bzw. Ver­pflich­tun­gen im Zusam­men­hang mit Betrieb und der War­tung von Rauch­mel­dern  am Bei­spiel einer Miet­woh­nung zu ver­deut­li­chen, kann dem­nach zusam­men­ge­fasst werden:

  • Der Rauch­mel­der-Ein­bau sowie der Aus­tausch defek­ter Gerä­te liegt im Ver­ant­wor­tungs­be­reich Vermieters
  • Für Auf­recht­erhal­tung der Betriebs­be­reit­schaft (z.B. Bat­te­rie­wech­sel) ist der Mie­ter zuständig

Was geschieht mit Gemeinschaftsräumen?

Die Aus­stat­tung von gemein­schaft­lich genutz­ten Berei­chen ist der­zeit nicht gesetz­lich vorgeschrieben.

Die DIN 14676 argu­men­tiert hier­zu wie folgt: „Die­se Räu­me sind kei­ner Woh­nung direkt zuge­ord­net und auch nicht für den dau­er­haf­ten Auf­ent­halt von Per­so­nen vor­ge­se­hen. In den Zei­ten, in denen Per­so­nen sich dar­in auf­hal­ten, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Per­so­nen über ihre vol­le Wahr­neh­mungs­fä­hig­keit ver­fü­gen und in der Lage sind, recht­zei­tig Gefah­ren zu erken­nen, um ent­spre­chend ange­passt reagie­ren zu können.“

Anmer­kung:

  • Erfolgt eine Aus­stat­tung der Gemein­schafts­räu­me mit Rauch­mel­dern, sind die Bewoh­ner über das rich­ti­ge Ver­hal­ten im Brand­fall zu informieren.
  • Erhöh­te Staub­ent­wick­lung, Zug­luft etc. in die­sen Berei­chen kön­nen unter Umstän­den zu Fehl­alar­men führen.