Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
BetrSichV
Ausfertigungsdatum: 03.02.2015
Vollzitat:
“Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist”
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 2.6.2016 I 1257
Ersetzt V 805−3−9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.2.2015 I 49 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie mit dem
Bundesministerium des Innern beschlossen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft.
Inhaltsübersicht
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
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§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und ‑bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen
und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
Anhang 1
(zu § 6
Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 2
(zu den §§ 15
und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit
und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies
soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
sowie
3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich
Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser
Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende
Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in
Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
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(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des
Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung
von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das
Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,
Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber
steht gleich,
1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige
Anlage verwendet, sowie
2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den
Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie
3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah
ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf
aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit
hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt
sind, sind diese zu erfüllen.
(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der
Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die
Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird.
Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,
der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit
der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik
sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in
der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder
die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
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(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit
sie in Anhang 2 genannt sind.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich
im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes
befinden.
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das
Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2
Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten
Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,
Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen
werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe
und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich
fachkundig beraten zu lassen.
(4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig
sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse,
Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen
Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel,
Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der
Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend
sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene
Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller
oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser
Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und ‑verfahren, im eigenen
Betrieb entsprechen.
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(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von
wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung
nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die
wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung
sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach §
14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3
Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für
die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt
3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht
überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist. Ferner hat der
Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen
müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu
berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln
dies erfordern,
2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen
Vorsorge, vorliegen oder
3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten
Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der
Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.
(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der
Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Nummer 1
bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6
Satz 1) und
5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen und der
gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach
dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete
organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben
Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu
beschränken.
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(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann
abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer
Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung
Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert
wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der
Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt
wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch
Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert
werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.
Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln
angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen,
finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei
der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl
und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel
müssen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber
andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel
aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den
für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen
Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften,
mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel
zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene
Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden
Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu
entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur
Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze
der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist
so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und
die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein
Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind,
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die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende
Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:
1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften
und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der
Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der
Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die
Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die
psychische Belastung der Beschäftigten,
2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,
3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten
führen können,
4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde
Aufmerksamkeit erfordern.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte
persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen
funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Der Arbeitgeber hat ferner
durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach §
12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und
Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und
Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden,
2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden und
3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung
der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der
Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet
werden,
3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der
Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten
und
4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und
Stillsetzen
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind
durch
1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
3. Störungen ihrer Energieversorgung.
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Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden
oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen
ausgestattet sein.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess‑,
Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere
1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefährdung
erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen,
2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das
Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in
Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands
muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so stillgesetzt
und von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer Zustand
gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert erreichbar und
deutlich erkennbar gekennzeichnet sein. Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss gegenüber dem
Befehl zum Ingangsetzen Vorrang haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme mit Speicherwirkung
verfügen, nach dem Trennen von jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespeichert sein, so
müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können. Diese
Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen an
den Arbeitsmitteln entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten
Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr
bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden
können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern
würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des
Arbeitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden,
oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das
Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen
ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Soweit
erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich
Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend
geschützt sind. Insbesondere müssen
1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und, falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions- und
Lageänderungen stabilisiert werden,
2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen versehen sein,
3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren und äußeren
Kräften standhalten,
4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde
Gegenstände vorhanden sein,
5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser Aufenthalt
dort möglich sein,
6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl einen Absturz von Beschäftigten als auch von
Arbeitsmitteln sicher verhindern,
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7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen
werden; im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit
werden können,
8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden
solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum
Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem
Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,
9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch
äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen vermieden werden, und
11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdungen
führen.
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und
Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen
1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
2. stabil gebaut sind,
3. sicher in Position gehalten werden,
4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten
erforderlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen,
5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können und
7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt
es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung
der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für
die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der
Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren
Gefahrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und
Gefahrenhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen, unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren
Warnung im Gefahrenfall vorhanden sein.
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten
Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen
und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.
Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder
von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer
Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher
durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere
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1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der
Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche
Energien oder Stoffe zu vermeiden,
7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die
nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind;
diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur
Verfügung zu stellen,
10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche
Schutzausrüstung verwendet werden,
11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend §
9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen
Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung
durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten
durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat
der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen,
ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von
Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber
Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie
Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem
Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter
Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für
Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig
in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht
zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren
besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss
die Rettung eingezogener Personen möglich sein.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen
zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für
Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:
1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdungen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung
von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre eigenen
Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
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2. Informationen über einschlägige und spezifische Gefährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten
können, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür
zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen angezeigt wird.
(4) Werden bei Rüst‑, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die
für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt
oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der
Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die
Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie
bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln
erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die
Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und
angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen
Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener
Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen
anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens
jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die
Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche
Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für
einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften
zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer
Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen,
wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die
Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und
den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung
ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu
nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen
aktualisiert werden.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür
zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer)
durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten
Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die
ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische
Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über
Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle
betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so
abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine
Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
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(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer
Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten
Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer
Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die
Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den
beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den
festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin
entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der
erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst
Folgendes:
1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen
nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der
Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen
zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die
Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher
betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende
Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der
Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen
zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung
der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere
Funktion umfassend prüfen zu lassen:
1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und
3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die
im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft
werden.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben.
Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung.
Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem
Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3
nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel
zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die
nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz
ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung
befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
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(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4
aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die
Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüfumfang und
3. Ergebnis der Prüfung.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den
Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen
in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit
entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen
Änderungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme
und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten
Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung,
vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich auch
unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen
von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die getroffenen
sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende
Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der
zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt
wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten
Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der
sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach
anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1
durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1
auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2
genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung
nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt
die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der
wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 17 Prüfaufzeichnungen und ‑bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet
wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine
Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen
mindestens Auskunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung und
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der
überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie
können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von
Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft
angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden
Stelle ergibt.
§ 18 Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit
der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13
in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV
einzustufen sind,
2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen
ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druckgasen
zur Abgabe an Andere befüllt werden,
3. ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land‑, Wasser- und
Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger
Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche
nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 8 gehören,
5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von
mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren
Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land‑, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten
(Tankstellen),
7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus
Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
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8. Anlagen für die Betankung von Land‑, Wasser- und Luftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den
Nummern 3 und 6 in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden
(Betankungsanlagen).
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im
Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess‑, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage
dienen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch
Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf
oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches
Druckgerät gefüllt werden.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind
alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Aus den Unterlagen muss
hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich
des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen
sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen
Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen
genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden
kann.
(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und
Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und
Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet,
unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist,
zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit
den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende
Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
(2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass
dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die
Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung
zu erstrecken,
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach Behebung
des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
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3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen
Folgendes zu übermitteln:
1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden
Informationen,
2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz
2 erstellt wurde,
3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung.
(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11
und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der
Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes darzulegen:
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur
Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der
Arbeitgeber zu tragen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche
Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere
dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu
veranlassen.
(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall
verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit
auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den
von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei
genutzten Dienstliegenschaften ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
Für andere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen
gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen
Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser
Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der
gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren
fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen
nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im
Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die
stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder
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den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu
Empfehlungen auszusprechen,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die
dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu
erarbeiten,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 Nummer 8 des
Produktsicherheitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den
Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und
2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Umfang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt und
festlegt,
4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 nicht
ermittelt und festlegt,
5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser
Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt
und dokumentiert wurden,
9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden lässt,
10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Arbeitnehmer nur ein dort genanntes Arbeitsmittel
verwendet,
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11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Beschäftigter nur auf einem dort genannten Platz mitfährt,
12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maßnahme
nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
dort genannte Geschwindigkeit angepasst werden kann,
15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung gesichert ist,
16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Standsicherheit oder die Festigkeit eines dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes
Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig verwendet,
18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Arbeitsmittel mit einem dort genannten Hinweis versehen ist,
19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass ein dort
genanntes Arbeitsmittel abgebremst und eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
das Heben eines Beschäftigten nur mit einem dort genannten Arbeitsmittel oder einer dort genannten
Zusatzausrüstung erfolgt,
21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buchstabe c nicht
dafür sorgt, dass Lasten sicher angeschlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme- oder Anschlagmittel
sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genanntes Gerüst verankert wird,
23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Gerüst nur in der dort genannten Weise auf‑, ab- oder umgebaut wird,
24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterweist,
27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen
lässt,
29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht
rechtzeitig unterziehen lässt,
30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt,
oder
32. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine Information, einen Nachweis oder eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Kommunikationssystem installiert und wirksam ist,
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2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 den Notfallplan nicht oder
nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 eine dort genannte
Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen nach §
10 nicht durchführt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten verwendet wird,
5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug
durch eine andere Person verwenden lässt,
6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 eine überwachungsbedürftige Anlage oder ein
Anlagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
10. eine in Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 20 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine
überwachungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes begeht.
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet
wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im
Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.
(2) Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezember
2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist der Notfallplan
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem Notdienst
zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der
Aufzugsanlage anzubringen.
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 63 – 69)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen,
selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln
bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
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1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht
selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so
gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt
mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen
Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische
Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine
Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der
Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.
1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf
sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.
Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch
folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder
Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte
erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen
des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den
mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die
Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge
verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
a) eine Fahrerkabine,
b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen
für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender
Freiraum verbleibt, oder
d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von
Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Maßnahmen zu treffen, damit sie
a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos
möglich ist,
c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer
schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine
Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen
oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des
Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen,
e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine
Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um
die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,
f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die
durchzuführenden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht,
ausreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche
Brandbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
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h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der
Steuerung herausfahren,
i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten
zusammenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen
ausgerüstet sind, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines
Zusammenstoßes vermeiden, und
j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte
Bewegungen gesichert werden können.
1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender
Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der
Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu
halten.
1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch
Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen
der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die
miteinander verbunden sind,
a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen
miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu
gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und
eine angemessene Unterweisung erhalten haben,
b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln
festgelegt und eingehalten werden,
c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich
unbedenkliche Atemluft vorhanden ist,
d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so
gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der
Beschäftigten führen können, vermieden werden.
2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum
Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit
sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und
Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.
Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer
Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch
sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu
berücksichtigen.
Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet
werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben
oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung
der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.
2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem
deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche
Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände
anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere
Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von
Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen
Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
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a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.
Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss
gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung
von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen
wird.
2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei
maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub‑, Fahr- und
Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden
können.
2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein.
Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden
und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit
Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
muss begrenzt sein.
2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen
Maßnahmen zu treffen:
a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen
zu verhindern. Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu
überprüfen.
b) Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum
Heben von Lasten ist zu verhindern.
c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von
Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden.
d) Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu
schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen
Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit
hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen
Beschäftigten sichergestellt ist,
c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen
ist,
e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht
über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
b) Lasten sicher angeschlagen werden,
c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben
können,
d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene
Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
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e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung
nicht getrennt werden,
f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten,
den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens
ausgewählt werden und
g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte
geführt werden.
2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können
und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten,
sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu
verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch
Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht
geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten
Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist
er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die
Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei
oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen,
das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten
auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich,
sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist.
Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum
Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand
sicher gehalten,
e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt
wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen,
und
f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen
getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten
auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter
Verwendung von
a) Gerüsten einschließlich deren Auf‑, Um- und Abbau,
b) Leitern sowie
c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter
angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt
werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich
gehalten wird.
Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten
ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der
Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel
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anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr
ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen
keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen,
müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein,
dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die
Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände
und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und
Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung
anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen
müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen
der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen
nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall
feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum
Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle
Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt
wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die
Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit
vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich
wieder angebracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete
Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von
Gerüsten einschließlich deren Auf‑, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und
Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die
Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen.
Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt,
insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht,
dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet
werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und
Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige
Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau
zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die
durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer
eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche
durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die
belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von
fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete
Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren
Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen
für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung
angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen,
dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen
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Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von
Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf‑, Ab- oder
Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch
Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und
nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf‑, ab- oder umgebaut
werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
a) den Plan für den Auf‑, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
b) den sicheren Auf‑, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des
Herabfallens von Gegenständen,
d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die
Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
e) zulässige Belastungen,
f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf‑, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten
muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der
Tätigkeit vorliegen.
3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für
die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern
müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit
dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend
dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind
gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern
so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern
entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung
oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet
werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern
nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende
Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander
verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht
wegrollen können.
3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten
können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht
verhindern.
3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei
eines als Zugangs‑, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel
(Sicherungsseil) dient.
b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden,
über die sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil
verbunden ist.
d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu
gehört ein selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die
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Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron
mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren
Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen,
dass es nicht abfällt und leicht erreichbar ist.
f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,
dass den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
verwenden, müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die
Rettungsverfahren, besonders eingewiesen sein.
3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung
bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die
Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b
betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-
Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder
Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung
zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte
Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind
vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a) Standort der Aufzugsanlage,
b) verantwortlicher Arbeitgeber,
c) Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d) Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen nach Anhang 2
Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b.
4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der
Anlage zu treffen.
4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine
Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen
Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen
als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen
vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht
möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen
durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche
Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen
Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen,
dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur
zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer
Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.
5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
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5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die
einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen
aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
5.2 Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht
an solchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten
oder anderen Personen führen kann.
5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden,
solange sie beheizt werden.
5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 70 – 86)
A b s c h n i t t 1
Z u g e l a s s e n e Ü b e r w a c h u n g s s t e l l e n
1. Zulassung von Überwachungsstellen
Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder
angeordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die
Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen
für die Erteilung der Befugnis zu erfüllen:
Die zugelassene Überwachungsstelle muss
a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4
vornehmen können,
c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung
anwenden,
e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut
werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten
Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren
Ergebnissen abhängt.
2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Als zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn dies
sicherheitstechnisch angezeigt ist, die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt
sind und die Prüfstellen
a) organisatorisch abgrenzbar sind,
b) innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die
ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
c) nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der
überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
d) keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit
im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
e) ausschließlich für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe arbeiten.
Die Prüfstellen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3
und 4 benannt werden. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach
den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen,
welchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.
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A b s c h n i t t 2
Aufzugsanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden.
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten
Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen,
die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage
oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen
gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
(Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während
Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines
Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch
Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät
und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch
Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Ausgenommen sind folgende Maschinen:
aa) Schiffshebewerke,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer
bestimmt sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge.
3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer
zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan,
vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden
kann und
c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine
ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
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Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die
Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen
Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der
elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage
erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3
Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer
4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt
die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist,
hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen.
Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen
Behörde herbeizuführen.
4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung
und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher
verwendet werden kann.
4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen
nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung
entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer
zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
A b s c h n i t t 3
Explosionsgefährdungen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in
explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit
dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis
zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der
technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung
getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von
Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmung
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten
Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen
Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb
oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses
Abschnitts verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen
auf aktuellem Stand halten.
3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen
zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden
Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt
nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits‑, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der
Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden
und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits‑, Kontroll- oder
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Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht.
3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern
4.1 und 5.1 durchführt,
a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
aa) ein einschlägiges Studium,
bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Sicherheitstechnik,
b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes fortbilden.
3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle
Prüfungen nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3
durchgeführt werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer
Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.
4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und
nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im
Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte
Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,
b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und
c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von
einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits‑, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz
abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach
Nummer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den
gestellten Anforderungen entspricht.
5. Wiederkehrende Prüfungen
5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu
prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der
Prüfung ist festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt
plausibel ist,
b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
werden kann,
d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
e) das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen
Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
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Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von
einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits‑, Kontrollund
Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als
Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit
anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer
zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen,
Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung
kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der
Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept
festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird
und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts
ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und
Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren
und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
A b s c h n i t t 4
Druckanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen
(Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren
Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die
sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der
Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der
nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen
festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen
nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von
Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen
folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,
cc) Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens
55 Grad Celsius haben,
cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
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Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit
Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien
des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder
c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit
Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar •
Liter.
2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1
Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/
EU zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.
2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:
a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen
Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
b) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft
sind:
aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,
bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,
cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,
dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,
ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,
ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,
gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,
hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.
Zur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der
Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf
einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter
Fluidgruppe 1 genannt sind.
c) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle
des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte
und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB
zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren
und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen,
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b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb
oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses
Abschnitts verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen,
insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:
aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
ee) Gefährdungsbeurteilung,
ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der
erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von
einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von
einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus
Anlagenteilen zusammensetzt, die vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen
Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person
geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3
enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre
außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile
nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EGKonformitätserklärung,
vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
b) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in
einem sicheren Zustand ist.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die
Anlage entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.
5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen
5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz
2 abweichende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt.
Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer
zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur
Prüfung befähigten Person geprüft werden.
5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob
a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher
verwendet werden kann und
c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.
5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage
nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei
Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der
Anlage ermittelt werden.
5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren
Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende
Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN > 25
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und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I
Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden
Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt,
abgasbeheizt oder elektrisch beheizt, und
b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt,
mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines
Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage
getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen
werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen
werden.
5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen
Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen
von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Dampfkessel nach Nummer 5.9
Tabelle 2
1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre
Druckbehälter nach Nummer 5.9
Tabelle 3, 4, 5 und 6
2 Jahre
(Ausnahmen nach
Nummer 5.6 Satz 1)
5 Jahre 10 Jahre
Einfache Druckbehälter nach
Nummer 5.9 Tabelle 7
– 5 Jahre 10 Jahre
Rohrleitungen nach Nummer 5.9
Tabelle 8, 9, 10 und 11
5 Jahre – 5 Jahre
5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten
Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung
festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der
Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise
inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist
in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2
Zuordnung und Prüfungen von beheizten
überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser
mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
PS
[Bar]
Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I > 2 > 0,5 ≤ 50 bP bP bP bP
II > 2 > 0,5
≤ 32
50 < PS ⋅ V ≤ 200 bP bP bP bP
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Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
PS
[Bar]
Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
III ≤ 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP bP bP
1 000
> 0,5
≤ 32 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
IV PS > 0,5 und V > 1 000
oder PS > 32 oder
PS ⋅ V > 3 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 3
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I > 1 PS > 0,5 und 25
< PS ⋅ V ≤ 50
bP bP bP bP
II > 1 PS > 0,5 und 50
< PS ⋅ V ≤ 200
bP bP bP bP
≤ 1 200 < PS ≤ 1 000 ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 Bar und
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
bP
III
> 1
PS > 1 Bar und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS
bP bP bP
≤ 1 PS > 1 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 Bar
und PS ⋅ V > 1 000
bP bP bP bP
IV
> 1
PS > 1 Bar und
PS ⋅ V > 1 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 4
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I > 1 PS > 0,5 und 50
< PS ⋅ V ≤ 200
bP bP bP bP
0,5 < PS ≤ 1 und
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
II > 1 bP
PS > 1 und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS
bP bP bP
≤ 1 1 000 < PS ≤ 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 und
1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
> 1 bP bP bP bP
PS > 1 und 1 000
< PS ⋅ V ≤ 3 000
III
> 750 PS > 1 und PS ≤ 4
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
IV ≤ 1 PS > 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
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Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
> 1 PS > 4 und PS
⋅ V > 3 000
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 5
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme
Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I > 1 0,5 < PS ≤ 10
und PS ⋅ V > 200
bP bP bP bP
PS ⋅ V
≤ 1 000
bP
1 000 < PS ⋅
V ≤ 10 000
≤ 1 PS > 500 bP bP bP
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
II
> 1 10 < PS ≤ 500
und PS ⋅ V > 200
ZÜS bP bP bP
PS ⋅ V ≤
10 000
III > 1 PS > 500 bP bP bP
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 6
Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2
Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
PS ⋅ V
≤ 1 000
bP bP bP bP
1 000 <
PS ⋅ V ≤
10 000
bP bP bP
≤ 10 PS >
1 000
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
I
> 10 10 < PS
≤ 500
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS bP bP bP
II > 10 PS > 500 und
PS ⋅ V > 10 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 7
Zuordnung und Prüfungen von
einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
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Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prüfung vor
Inbetriebnahme Innere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200 bP bP bP
II PS > 0,5 und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS bP bP
III PS > 0,5 und 1 000
< PS ⋅ V ≤ 3 000
ZÜS ZÜS ZÜS
IV PS > 0,5 und PS ⋅ V > 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 8
Zuordnung und Prüfungen
von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1
Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,
sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
ausgenommen „ätzend“ oder „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.
Prüfgruppengrenzen Prüfgrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN PS [Bar] ⋅ DN
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung Festigkeitsprüfung
0,5 <
PS ≤ 10
25 < DN
≤ 100
I
> 10 25 < DN
≤ 100
PS ⋅ DN
≤ 1 000
bP bP bP
0,5 <
PS ≤ 10
100 < DN
≤ 350
≤ 2 000 bP bP bP
10 < PS
≤ 40
1 000 <
PS ⋅ DN
≤ 3 500
II
> 40 25 < DN
≤ 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 10
DN > 350 ≤ 2 000 bP bP bP
10 < PS
≤ 35
PS ⋅ DN
> 3 500
III
> 35 DN > 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 9
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe,
überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften
nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
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Prüfgruppengrenzen Prüfgrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar]
DN bzw.
PS [Bar]
⋅ DN
PS [Bar] ⋅ DN
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung Festigkeitsprüfung
0,5 < PS
≤ 31,25
PS ⋅ DN
> 1 000
0,5 <
PS ≤ 35
PS ⋅ DN
≤ 3 500
≤ 2 000 bP bP bP
> 31,25 DN > 32
I
> 35 DN ≤ 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 35
PS ⋅ DN
> 3 500
0,5 <
PS ≤ 20
PS ⋅ DN
≤ 5 000
> 35 DN > 100
II
> 20 DN ≤ 250
ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 20
PS ⋅ DN
> 5 000
III
> 20 DN > 250
ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person
Tabelle 10
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,
ausgenommen „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
Prüfgruppengrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I 0,5 <
PS ≤ 10
PS ⋅ DN > 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
II 10 < PS
≤ 500
PS ⋅ DN > 2 000
und DN > 25
ZÜS ZÜS ZÜS
III > 500 DN > 25 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
Tabelle 11
Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen
nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,
sofern die folgenden Eigenschaften
nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:
„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“
im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird
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Prüfgruppengrenzen Wiederkehrende Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN
Prüfung vor
Inbetriebnahme Äußere
Prüfung Festigkeitsprüfung
I 10 < PS
≤ 500
PS ⋅ DN >
5 000 und
DN > 200
ZÜS ZÜS ZÜS
II > 500 DN > 200 ZÜS ZÜS ZÜS
Legende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle
6.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
Abweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer
6 genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen.
Die vom Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer
6 aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den
nachstehenden Prüfanforderungen nichts anderes bestimmt ist.
6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen,
können vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und
wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben
werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen,
sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.
6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn
das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und
die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) Kondenstöpfen und
b) Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts
begrenzt ist.
6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und
die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) dampfbeheizten Muldenpressen und
b) Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen
Behandlungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.
6.5 Pressgas-Kondensatoren
Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach
einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden.
6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und
Kälteanlagen
Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und
die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei
a) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad
Celsius und
b) Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120
Grad Celsius.
6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch
Wärmerückgewinnung
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Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch
Wärmerückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es
gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer
5.9 Tabelle 4. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen
Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser
nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die
wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.
6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen
Überwachungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden,
wenn
a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden
Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden
und
b) eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen
Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für
Rohrleitungen nach Nummer 5.8 Tabelle 1.
6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte
6.9.1 An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere
Prüfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch
eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.2 An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb
Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf
Jahre Festigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.
6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr
gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste
Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat.
6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper
anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist
ausreichend.
6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere
Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase
auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9
einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen
nach Nummer 5 entfallen.
6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten
zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung
keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen
zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4 oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 7 mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1 000 Bar • Liter.
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Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an
Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15
Jahren durchgeführt werden.
6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.
Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht
ausreichen.
6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern
in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden,
die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen
entfallen, wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9
zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor
der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden
Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und
gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden,
b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel
benötigen und
c) einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:
aa) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
bb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
cc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit
Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung
haben.
6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen
Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen
entfallen.
6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern
6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt
die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern
von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal
zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar • Liter beträgt.
6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei
Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der
Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit
Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern
können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei
der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen
entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden
ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv
wirkenden Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur
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durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden
oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.
6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen
entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden
ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen
entfallen. Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,
b) Wandungen freigelegt worden sind oder
c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt
worden sind.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt
werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.
6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen
nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der
Auskleidung geprüft wird und
a) das Verfahren auf Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf
Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und
b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums
enthalten ist.
Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von
Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden,
dass sie einer inneren Prüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen
zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende
Festigkeitsprüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung
vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im
Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene
Sicherheitseinrichtungen beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem
Herstellungsdatum des Behälters.
6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden
Festigkeitsprüfungen entfallen.
6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise
zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten
Schweißnähten durchzuführen.
6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren
äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach
Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
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6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung
keine korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen
Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der
folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder
Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch
teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen
entfallen, wenn
a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung
höchstens zehn Jahre zurückliegt oder
b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.
6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung
keine korrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der
inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter
a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten
Reinheitsgrad dienen,
b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und
c) höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.
6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn
sie durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische
Einwirkungen geschützt und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,
b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die
Ausrüstung mit
a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei
bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen
sind:
a) die Wirksamkeit von kathodischem Korrosionsschutz jährlich von einer zur Prüfung befähigten
Person,
b) die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung alle
zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person und
c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom alle vier Jahre von einer zugelassenen
Überwachungsstelle.
6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS >
1 Bar beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur
Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder
Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen
Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal
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zulässigen Druck und ihrem Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn
die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach
Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und
4 in die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung
befähigten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der
Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer
4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.
6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit
Betriebstemperaturen von weniger als –10 Grad Celsius
Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren
Betriebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden
inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und
Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale
Druck weniger als 1 Bar beträgt.
6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in
flüssigem Zustand
6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische
in flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen
a) korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen
Überwachungsstelle durchgeführt werden,
b) keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur
Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt
werden.
6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung
wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser
Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor
Inbetriebnahme entfallen,
a) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind
und
b) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor
Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.
6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als
fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.
6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur
durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die
Wandstärken entsprechend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.21 Steinhärtekessel
6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle
zwei Jahre durchgeführt werden.
6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche
jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.
6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste
Oberflächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.
6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden
Prüfungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.
6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
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6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer
6.24, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder
die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die
entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung
befähigten Person gemessen werden.
6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme
oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung
befähigten Person durchgeführt werden.
6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder
in denen diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen
folgende Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:
a) eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn
das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als
100 Bar • Liter beträgt, und
b) wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem
maßgeblichen Volumen V mehr als 500 Bar • Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.
6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor
der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung
nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit
geprüft worden sind.
6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn
der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere
Verwendbarkeit geprüft worden ist.
6.24 Versuchsautoklaven
6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von
einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal
zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar • Liter beträgt. Im Übrigen
gilt Nummer 5.8.
6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft
werden.
6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur
durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere
Prüfungen können entfallen.
6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in
Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von
höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder
nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung
befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen,
wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen gelten die Nummern 5.6 und 5.9.
6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach
Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten
Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen
Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und
Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4
den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen
Überwachungsstelle durchzuführen.
6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre
geprüft werden, und zwar
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a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und
eine Zuordnung zur Prüfgruppe IV vorliegt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.
6.28 Plattenwärmetauscher
Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor
der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden
Prüfungen entfallen.
6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel
6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können
die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich
mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden
sind.
6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert
oder sterilisiert werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen
Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen
Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.
6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen
Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der
Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann
eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine
zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt
aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar • Liter beträgt.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung
befähigten Person durchgeführt werden.
6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer
2.1 Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2
Buchstabe c beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die
für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz
1 gilt jedoch nur, wenn die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für
die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt
und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine
abhängt.
6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden
Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute
Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung
unverändert bleiben und
c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am
Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung
vorliegt.
6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen
Überwachungsstelle durchzuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und bb können die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten
Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe
cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle
durchzuführen.
6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
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An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre
wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt
werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:
a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder
b) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.
6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem
anderen Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen
werden, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für
Prüfung und Verwendung entsprechen.
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 – 90)
A b s c h n i t t 1
Krane
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger‑, Dreh‑, Derrick‑, Brücken‑, Wandlauf‑, Portal‑, Schwenkarm‑, Turmdreh‑, Fahrzeug-
, Lkw‑, Lade‑, Lkw-Anbau‑, Schwimm‑, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment
mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die
Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen
in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der
Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines
Prüfsachverständigen beteiligt waren,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und
Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des
Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur
Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu
prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
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Kran
Prüfung nach der Montage,
Installation und vor der
ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Laufkatzen Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
Brückenkrane,
Wandlaufkrane
Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Portalkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
fahrbare Turmdrehkrane
(Auto-Turmdrehkrane)
mit luftbereiftem und
angetriebenem Unterwagen;
die Fahrbewegungen werden
von einer Fahrerkabine
im Unterwagen und die
Kranbewegungen von einer
Krankabine aus gesteuert,
die im oder am Turm
angeordnet ist
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens halbjährlich durch eine zur
Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrzeugkrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13.
Betriebsjahr und danach mindestens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
b) mit mehr als 300 kNm
Lastmoment oder mit mehr
als 15 m Auslegerlänge
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13.
Betriebsjahr und danach mindestens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
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Kran
Prüfung nach der Montage,
Installation und vor der
ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Schwimm- und Offshorekrane Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Kabelkrane Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Tabelle 2
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten
für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
Kran
Prüfung nach Montage,
Installation und vor der
ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane > 1
t Tragfähigkeit
Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane ≤ 1
t Tragfähigkeit
zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
A b s c h n i t t 2
F l ü s s i g g a s a n l a g e n
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle
1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung
durchzuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch
Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
a) sichere Installation und Aufstellung sowie
b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der
Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der
Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der
Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder
Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor
Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen
wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
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Tabelle 1
Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlage mindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlage mindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter
Erdgleiche
mindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlage mindestens jährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen mindestens alle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens mindestens jährlich
Arbeitsgeräte und ‑maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase mindestens jährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht
Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind
mindestens jährlich
4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des
Arbeitsmittels aufzubewahren.
A b s c h n i t t 3
M a s c h i n e n t e c h n i s c h e A r b e i t s m i t t e l d e r V e r a n s t a l t u n g s t e c h n i k
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der
Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet
werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungsund
Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorationsund
Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane
und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge,
Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die
genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen
in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der
Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungsund
Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der
Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach
außergewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14
Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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Tabelle 1
Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
maschinentechnisches Arbeitsmittel
der Veranstaltungstechnik
Prüfung nach Montage,
Installation und vor der
ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die unter den Anwendungsbereich
der Maschinenverordnung
(Neunte Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit
es sich handelt um
a) stationäre Arbeitsmittel Prüfsachverständiger
b) mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
c) mobile Arbeitsmittel, mit denen
Personen bewegt oder Lasten über
Personen bewegt werden
Prüfsachverständiger
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen
software-basierte automatisierte
Bewegungsabläufe erfolgen
Prüfsachverständiger
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die nicht unter den Anwendungsbereich
der Maschinenverordnung
(Neunte Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz) fallen
Prüfsachverständiger
mindestens jährlich durch eine
zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Jahre durch
einen Prüfsachverständigen
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des
Arbeitsmittels aufzubewahren.