In der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2007 (EnEV) wird für das öffent­lich-recht­li­che Zer­ti­fi­kat der Begriff­Ener­gie­aus­weis ver­wen­det und beschrieben.

Mit­hin wur­de lt. Bekannt­ma­chun­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr, Bau und Stadt­ent­wick­lung der Begriff Ener­gie­pass durch den Begriff Ener­gie­aus­weis abgelöst.

Aus­stel­lung von Energieausweisen 

Bei Errich­tung, Ände­rung oder Erwei­te­rung von Gebäu­den ist nach der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV 2007) ein Ener­gie­be­darfs­aus­weis auszustellen.

Haus­be­sit­zer müs­sen neu­en Mie­tern und Eigen­tü­mern ab 1. Juli 2008 einen Ener­gie­aus­weis für ihr Gebäu­de vor­le­gen. Dabei besteht in einer Über­gangs­frist bis 1. Okto­ber 2008 noch die Mög­lich­keit für alle Gebäu­de­ei­gen­tü­mer, sich einen preis­wer­ten ver­brauchs­ba­sier­ten Ener­gie­aus­weis erstel­len zu lassen.

Für bestehen­de Gebäu­de muss bei Ver­kauf, Ver­mie­tung, Ver­pach­tung oder Lea­sing eines Gebäu­des dem Inter­es­sen­ten auf Ver­lan­gen ein Ener­gie­aus­weis zugäng­lich gemacht werden.

Grund­sätz­lich kön­nen Ener­gie­aus­wei­se für bestehen­de Gebäu­de ent­we­der auf der Grund­la­ge des berech­ne­ten Ener­gie­be­darfs oder des gemes­se­nen Ener­gie­ver­brauchs aus­ge­stellt wer­den. Dabei gel­ten fol­gen­de dif­fe­ren­zier­te Regelungen:

Für Wohn­ge­bäu­de mit max. 4 Woh­nun­gen mit Bau­an­trag vor 1. Novem­ber 1977 müs­sen Ener­gie­aus­wei­se ab 1. Okto­ber 2008 auf der Grund­la­ge des Ener­gie­be­darfs aus­ge­stellt wer­den. Aus­nah­men gel­ten für Gebäu­de, die schon bei der Fer­tig­stel­lung die Anfor­de­run­gen der Wär­me­schutz­ver­ord­nung 1977 erfüllt haben oder nach­träg­lich auf die­sen Stand gebracht wur­den. Für Nicht­wohn­ge­bäu­de besteht Wahl­frei­heit zwi­schen Ener­gie­be­darf oder –ver­brauch als Basis des Energieausweises.

Dem Ener­gie­aus­weis sind Vor­schlä­ge für die Ver­bes­se­rung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz des Gebäu­des (kos­ten­güns­ti­ge Moder­ni­sie­rungs­vor­schlä­ge für Bestands­ge­bäu­de) bei­zu­fü­gen, sofern kos­ten­güns­ti­ge Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men mög­lich sind.

Ener­gie­aus­wei­se auf der Grund­la­ge des Energiebedarfs: 

Ener­gie­aus­wei­se bei Neu­bau oder Ände­rung von Gebäu­den sind auf der Grund­la­ge des Ener­gie­be­darfs zu erstel­len. Die wesent­li­chen Ergeb­nis­se der nach § 3 und § 4 der EnEV 2007 erfor­der­li­chen Berech­nun­gen sind anzu­ge­ben, sofern dies in den Mus­tern nach Anhang 6 bis 8 vor­ge­se­hen ist. Fer­ner sind wei­te­re in den Mus­tern ver­lang­te Anga­ben zu machen, es sei denn sie sind als frei­wil­li­ge Anga­ben gekennzeichnet.

Wer­den Ener­gie­aus­wei­se für bestehen­de Gebäu­de auf der Grund­la­ge des Ener­gie­be­darfs aus­ge­stellt, so sind beim öffent­lich-recht­li­chen Nach­weis nach LBO (bei Errich­tung und Ände­rung von Gebäu­den, d. h. wenn ein Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren nötig ist) die glei­chen Daten anzu­ge­ben wie bei Neu­bau von Gebäu­den. Beim Ener­gie­aus­weis zur Vor­la­ge bei Eigen­tü­mer- oder Mie­ter­wech­sel ent­fällt der öffent­lich-recht­li­che Nach­weis, d. h. die Gegen­über­stel­lung von nach Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung zuläs­si­gen Wer­ten mit den errech­ne­ten. Hier erlaubt die Ver­ord­nung die Erfas­sung von erfor­der­li­chen Gebäu­de­da­ten durch den Eigen­tü­mer, die die­ser dann dem Aus­stel­ler (z.B. in einem Fra­ge- bzw. Erhe­be­bo­gen) zur Ver­fü­gung stellt. Die Daten müs­sen dann vom Aus­stel­ler auf ihre Plau­si­bi­li­tät geprüft wer­den. Die­se Rege­lung soll zur Kos­ten­be­gren­zung und zur Ver­ein­fa­chung der Aus­stel­lung von Bedarfs­aus­wei­sen bei­tra­gen und kos­ten­in­ten­si­ve Orts­ter­mi­ne vermeiden.

Ener­gie­aus­wei­se auf der Grund­la­ge des Energieverbrauchs: 

Für bestehen­de Gebäu­de kön­nen Ener­gie­aus­wei­se auch auf der Grund­la­ge des gemes­se­nen Ener­gie­ver­brauchs erstellt wer­den. Dazu muss der wit­te­rungs­be­rei­nig­te Ener­gie­ver­brauch in den Mus­tern der Anhän­ge 6, 7 oder 9 der EnEV 2007 ange­ge­ben werden.bei Wohn­ge­bäu­den für Hei­zung und zen­tra­le Warm­was­ser­be­rei­tung in Kilo­watt­stun­den pro Jahr und Qua­drat­me­ter Gebäu­de­nutz­flä­che. Ver­ein­fa­chend bei der Ermitt­lung der Gebäu­de­nutz­flä­che darf die Wohn­flä­che mit 1,2, bei Gebäu­den bis zu zwei Wohn­ein­hei­ten und beheiz­tem Kel­ler mit 1,35 mul­ti­pli­ziert wer­den. bei Nicht­wohn­ge­bäu­den für Hei­zung, Warm­was­ser, Küh­lung, Lüf­tung und ein­ge­bau­te Beleuch­tung in Kilo­watt­stun­den pro Jahr und Qua­drat­me­ter Nettogrundfläche.

Zur Ermitt­lung des Ener­gie­ver­brauchs­kenn­wer­tes sind Ver­brauchs­da­ten aus Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen oder ande­ren geeig­ne­ten Quel­len (z.B. Abrech­nun­gen des Ener­gie­lie­fe­ran­ten) für min­des­tens drei auf­ein­an­der fol­gen­de Abrech­nungs­pe­ri­oden zu Grun­de zu legen, aus denen ein Durch­schnitts­wert zu ermit­teln ist. Dies soll Aus­sa­ge­un­ge­nau­ig­kei­ten auf­grund des Nut­zer­ver­hal­tens ent­ge­gen­wir­ken. Zudem sol­len län­ge­re Leer­stän­de rech­ne­risch ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Um eine ener­ge­ti­sche Bewer­tung und eine Ver­gleich­bar­keit mit ent­spre­chen­den Refe­renz­da­ten zu ermög­li­chen, müs­sen die Daten einer Wit­te­rungs­be­rei­ni­gung unter­zo­gen wer­den. Wäh­rend der Warm­was­ser­ver­brauch von der Nut­zung abhängt, wird der Raum­wär­me­ver­brauch wesent­lich vom loka­len Kli­ma beein­flusst. Die­ser muss daher nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik (in die­sem Fall die VDI 3807) wit­te­rungs­be­rei­nigt werden.