Ver­ord­nung über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Ver­wen­dung von
Arbeits­mit­teln (Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung – BetrSichV)
BetrSichV
Aus­fer­ti­gungs­da­tum: 03.02.2015
Vollzitat:
“Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung vom 3. Febru­ar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Arti­kel 15 der Verordnung
vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geän­dert wor­den ist”
Stand: Zuletzt geän­dert durch Art. 15 V v. 2.6.2016 I 1257
Ersetzt V 805−3−9 v. 27.9.2002 I 3777 (Betr­SichV)
Fußnote
(+++ Text­nach­weis ab: 1.6.2015 +++)
(+++ Zur Anwen­dung vgl. § 20 +++)
Die V wur­de als Arti­kel 1 der V v. 3.2.2015 I 49 von der Bun­des­re­gie­rung, dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirtschaft
und Ener­gie und dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes und im
Ein­ver­neh­men mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Umwelt, Natur­schutz, Bau und Reak­tor­si­cher­heit sowie mit dem
Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern beschlos­sen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 die­ser V am 1.6.2015 in Kraft.
Inhaltsübersicht
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Anwen­dungs­be­reich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwen­dungs­be­reich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grund­pflich­ten des Arbeitgebers
§ 5 Anfor­de­run­gen an die zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmittel
§ 6 Grund­le­gen­de Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
§ 7 Ver­ein­fach­te Vor­ge­hens­wei­se bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
§ 8 Schutz­maß­nah­men bei Gefähr­dun­gen durch Ener­gien, Ingang­set­zen und Stillsetzen
§ 9 Wei­te­re Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
§ 10 Instand­hal­tung und Ände­rung von Arbeitsmitteln
§ 11 Beson­de­re Betriebs­zu­stän­de, Betriebs­stö­run­gen und Unfälle
§ 12 Unter­wei­sung und beson­de­re Beauf­tra­gung von Beschäftigten
§ 13 Zusam­men­ar­beit ver­schie­de­ner Arbeitgeber
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§ 14 Prü­fung von Arbeitsmitteln
Abschnitt 3
Zusätz­li­che Vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen
§ 15 Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me und vor Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüf­pflich­ti­gen Änderungen
§ 16 Wie­der­keh­ren­de Prüfung
§ 17 Prüf­auf­zeich­nun­gen und ‑beschei­ni­gun­gen
§ 18 Erlaubnispflicht
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen
und Aus­schuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mit­tei­lungs­pflich­ten, behörd­li­che Ausnahmen
§ 20 Son­der­be­stim­mun­gen für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen des Bundes
§ 21 Aus­schuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
und Straf­ta­ten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
Anhang 1
(zu § 6
Absatz 1 Satz 2)
Beson­de­re Vor­schrif­ten für bestimm­te Arbeitsmittel
Anhang 2
(zu den §§ 15
und 16)
Prüf­vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen
Anhang 3
(zu § 14 Absatz 4)
Prüf­vor­schrif­ten für bestimm­te Arbeitsmittel
Abschnitt 1
Anwen­dungs­be­reich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwen­dungs­be­reich und Zielsetzung
(1) Die­se Ver­ord­nung gilt für die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln. Ziel die­ser Ver­ord­nung ist es, die Sicherheit
und den Schutz der Gesund­heit von Beschäf­tig­ten bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zu gewähr­leis­ten. Dies
soll ins­be­son­de­re erreicht wer­den durch
1. die Aus­wahl geeig­ne­ter Arbeits­mit­tel und deren siche­re Verwendung,
2. die für den vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck geeig­ne­te Gestal­tung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
sowie
3. die Qua­li­fi­ka­ti­on und Unter­wei­sung der Beschäftigten.
Die­se Ver­ord­nung regelt hin­sicht­lich der in Anhang 2 genann­ten über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen zugleich
Maß­nah­men zum Schutz ande­rer Per­so­nen im Gefah­ren­be­reich, soweit die­se auf­grund der Ver­wen­dung dieser
Anla­gen durch Arbeit­ge­ber im Sin­ne des § 2 Absatz 3 gefähr­det wer­den können.
(2) Die­se Ver­ord­nung gilt nicht in Betrie­ben, die dem Bun­des­berg­ge­setz unter­lie­gen, soweit dafür entsprechende
Rechts­vor­schrif­ten bestehen. Abwei­chend von Satz 1 gilt sie jedoch für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen in
Tages­an­la­gen, mit Aus­nah­me von Rohr­lei­tun­gen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be d.
(3) Die­se Ver­ord­nung gilt nicht auf See­schif­fen unter frem­der Flag­ge und auf See­schif­fen, für die das
Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur nach § 10 des Flag­gen­rechts­ge­set­zes die Befug­nis zur
Füh­rung der Bun­des­flag­ge ledig­lich für die ers­te Über­füh­rungs­rei­se in einen ande­ren Hafen ver­lie­hen hat.
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(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gas­füll­an­la­gen, die Ener­gie­an­la­gen im Sin­ne des § 3 Num­mer 15 des
Ener­gie­wirt­schafts­ge­set­zes sind und auf dem Betriebs­ge­län­de von Unter­neh­men der öffent­li­chen Gasversorgung
von die­sen errich­tet und betrie­ben werden.
(5) Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Ver­tei­di­gung kann Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten die­ser Verordnung
zulas­sen, wenn zwin­gen­de Grün­de der Ver­tei­di­gung oder die Erfül­lung zwi­schen­staat­li­cher Ver­pflich­tun­gen der
Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land dies erfor­dern und die Sicher­heit auf ande­re Wei­se gewähr­leis­tet ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeits­mit­tel sind Werk­zeu­ge, Gerä­te, Maschi­nen oder Anla­gen, die für die Arbeit ver­wen­det wer­den, sowie
über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen.
(2) Die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln umfasst jeg­li­che Tätig­keit mit die­sen. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re das
Mon­tie­ren und Instal­lie­ren, Bedie­nen, An- oder Abschal­ten oder Ein­stel­len, Gebrau­chen, Betrei­ben, Instandhalten,
Rei­ni­gen, Prü­fen, Umbau­en, Erpro­ben, Demon­tie­ren, Trans­por­tie­ren und Überwachen.
(3) Arbeit­ge­ber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeits­schutz­ge­set­zes als sol­cher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber
steht gleich,
1. wer, ohne Arbeit­ge­ber zu sein, zu gewerb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Zwe­cken eine überwachungsbedürftige
Anla­ge ver­wen­det, sowie
2. der Auf­trag­ge­ber und der Zwi­schen­meis­ter im Sin­ne des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäf­tig­te sind Per­so­nen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeits­schutz­ge­set­zes als sol­che bestimmt sind. Den
Beschäf­tig­ten ste­hen fol­gen­de Per­so­nen gleich, sofern sie Arbeits­mit­tel verwenden:
1. Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie Studierende,
2. in Heim­ar­beit Beschäf­tig­te nach § 1 Absatz 1 des Heim­ar­beits­ge­set­zes sowie
3. sons­ti­ge Per­so­nen, ins­be­son­de­re Per­so­nen, die in wis­sen­schaft­li­chen Ein­rich­tun­gen tätig sind.
(5) Fach­kun­dig ist, wer zur Aus­übung einer in die­ser Ver­ord­nung bestimm­ten Auf­ga­be über die erforderlichen
Fach­kennt­nis­se ver­fügt. Die Anfor­de­run­gen an die Fach­kun­de sind abhän­gig von der jewei­li­gen Art der Aufgabe.
Zu den Anfor­de­run­gen zäh­len eine ent­spre­chen­de Berufs­aus­bil­dung, Berufs­er­fah­rung oder eine zeitnah
aus­ge­üb­te ent­spre­chen­de beruf­li­che Tätig­keit. Die Fach­kennt­nis­se sind durch Teil­nah­me an Schu­lun­gen auf
aktu­el­lem Stand zu halten.
(6) Zur Prü­fung befä­hig­te Per­son ist eine Per­son, die durch ihre Berufs­aus­bil­dung, ihre Berufs­er­fah­rung und ihre
zeit­na­he beruf­li­che Tätig­keit über die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se zur Prü­fung von Arbeits­mit­teln ver­fügt; soweit
hin­sicht­lich der Prü­fung von Arbeits­mit­teln in den Anhän­gen 2 und 3 wei­ter­ge­hen­de Anfor­de­run­gen festgelegt
sind, sind die­se zu erfüllen.
(7) Instand­hal­tung ist die Gesamt­heit aller Maß­nah­men zur Erhal­tung des siche­ren Zustands oder der
Rück­füh­rung in die­sen. Instand­hal­tung umfasst ins­be­son­de­re Inspek­ti­on, War­tung und Instandsetzung.
(8) Prü­fung ist die Ermitt­lung des Ist­zu­stands, der Ver­gleich des Ist­zu­stands mit dem Soll­zu­stand sowie die
Bewer­tung der Abwei­chung des Ist­zu­stands vom Sollzustand.
(9) Prüf­pflich­ti­ge Ände­rung ist jede Maß­nah­me, durch wel­che die Sicher­heit eines Arbeits­mit­tels beein­flusst wird.
Auch Instand­set­zungs­ar­bei­ten kön­nen sol­che Maß­nah­men sein.
(10) Stand der Tech­nik ist der Ent­wick­lungs­stand fort­schritt­li­cher Ver­fah­ren, Ein­rich­tun­gen oder Betriebsweisen,
der die prak­ti­sche Eig­nung einer Maß­nah­me oder Vor­ge­hens­wei­se zum Schutz der Gesund­heit und zur Sicherheit
der Beschäf­tig­ten oder ande­rer Per­so­nen gesi­chert erschei­nen lässt. Bei der Bestim­mung des Stands der Technik
sind ins­be­son­de­re ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren, Ein­rich­tun­gen oder Betriebs­wei­sen her­an­zu­zie­hen, die mit Erfolg in
der Pra­xis erprobt wor­den sind.
(11) Gefah­ren­be­reich ist der Bereich inner­halb oder im Umkreis eines Arbeits­mit­tels, in dem die Sicher­heit oder
die Gesund­heit von Beschäf­tig­ten und ande­ren Per­so­nen durch die Ver­wen­dung des Arbeits­mit­tels gefähr­det ist.
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(12) Errich­tung umfasst die Mon­ta­ge und Instal­la­ti­on am Verwendungsort.
(13) Über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen sind Anla­gen nach § 2 Num­mer 30 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes, soweit
sie in Anhang 2 genannt sind.
(14) Zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­len sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genann­ten Stellen.
(15) Ande­re Per­so­nen sind Per­so­nen, die nicht Beschäf­tig­te oder Gleich­ge­stell­te nach Absatz 4 sind und sich
im Gefah­ren­be­reich einer über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge inner­halb oder außer­halb eines Betriebsgeländes
befinden.
Abschnitt 2
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeit­ge­ber hat vor der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln die auf­tre­ten­den Gefähr­dun­gen zu beurteilen
(Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung) und dar­aus not­wen­di­ge und geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men abzu­lei­ten. Das
Vor­han­den­sein einer CE-Kenn­zeich­nung am Arbeits­mit­tel ent­bin­det nicht von der Pflicht zur Durch­füh­rung einer
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Für Auf­zugs­an­la­gen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeit­ge­ber im Sin­ne des § 2
Absatz 3 Satz 1 ver­wen­det werden.
(2) In die Beur­tei­lung sind alle Gefähr­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, die bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
aus­ge­hen, und zwar von
1. den Arbeits­mit­teln selbst,
2. der Arbeits­um­ge­bung und
3. den Arbeits­ge­gen­stän­den, an denen Tätig­kei­ten mit Arbeits­mit­teln durch­ge­führt werden.
Bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist ins­be­son­de­re Fol­gen­des zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchs­taug­lich­keit von Arbeits­mit­teln ein­schließ­lich der ergo­no­mi­schen, alters- und alternsgerechten
Gestaltung,
2. die sicher­heits­re­le­van­ten ein­schließ­lich der ergo­no­mi­schen Zusam­men­hän­ge zwi­schen Arbeitsplatz,
Arbeits­mit­tel, Arbeits­ver­fah­ren, Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on, Arbeits­ab­lauf, Arbeits­zeit und Arbeitsaufgabe,
3. die phy­si­schen und psy­chi­schen Belas­tun­gen der Beschäf­tig­ten, die bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
auftreten,
4. vor­her­seh­ba­re Betriebs­stö­run­gen und die Gefähr­dung bei Maß­nah­men zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung soll bereits vor der Aus­wahl und der Beschaf­fung der Arbeits­mit­tel begonnen
wer­den. Dabei sind ins­be­son­de­re die Eig­nung des Arbeits­mit­tels für die geplan­te Ver­wen­dung, die Arbeitsabläufe
und die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on zu berück­sich­ti­gen. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung darf nur von fach­kun­di­gen Personen
durch­ge­führt wer­den. Ver­fügt der Arbeit­ge­ber nicht selbst über die ent­spre­chen­den Kennt­nis­se, so hat er sich
fach­kun­dig bera­ten zu lassen.
(4) Der Arbeit­ge­ber hat sich die Infor­ma­tio­nen zu beschaf­fen, die für die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung notwendig
sind. Dies sind ins­be­son­de­re die nach § 21 Absatz 4 Num­mer 1 bekannt gege­be­nen Regeln und Erkenntnisse,
Gebrauchs- und Betriebs­an­lei­tun­gen sowie die ihm zugäng­li­chen Erkennt­nis­se aus der arbeitsmedizinischen
Vor­sor­ge. Der Arbeit­ge­ber darf die­se Infor­ma­tio­nen über­neh­men, sofern sie auf die Arbeitsmittel,
Arbeits­be­din­gun­gen und Ver­fah­ren in sei­nem Betrieb anwend­bar sind. Bei der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung kann der
Arbeit­ge­ber davon aus­ge­hen, dass die vom Her­stel­ler des Arbeits­mit­tels mit­ge­lie­fer­ten Infor­ma­tio­nen zutreffend
sind, es sei denn, dass er über ande­re Erkennt­nis­se verfügt.
(5) Der Arbeit­ge­ber kann bei der Fest­le­gung der Schutz­maß­nah­men bereits vorhandene
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, hier­zu gehö­ren auch gleich­wer­ti­ge Unter­la­gen, die ihm der Hersteller
oder Inver­kehr­brin­ger mit­ge­lie­fert hat, über­neh­men, sofern die Anga­ben und Fest­le­gun­gen in dieser
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung den Arbeits­mit­teln ein­schließ­lich der Arbeits­be­din­gun­gen und ‑ver­fah­ren, im eigenen
Betrieb entsprechen.
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(6) Der Arbeit­ge­ber hat Art und Umfang erfor­der­li­cher Prü­fun­gen von Arbeits­mit­teln sowie die Fris­ten von
wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach den §§ 14 und 16 zu ermit­teln und fest­zu­le­gen, soweit die­se Verordnung
nicht bereits ent­spre­chen­de Vor­ga­ben ent­hält. Satz 1 gilt auch für Auf­zugs­an­la­gen. Die Fris­ten für die
wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen sind so fest­zu­le­gen, dass die Arbeits­mit­tel bis zur nächs­ten fest­ge­leg­ten Prüfung
sicher ver­wen­det wer­den kön­nen. Bei der Fest­le­gung der Fris­ten für die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach §
14 Absatz 4 dür­fen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Num­mer 3, Abschnitt 2 Num­mer 4.1 Tabel­le 1 und Abschnitt 3
Num­mer 3.2 Tabel­le 1 genann­ten Höchst­fris­ten nicht über­schrit­ten wer­den. Bei der Fest­le­gung der Fris­ten für
die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach § 16 dür­fen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 4.1 und 4.3, Abschnitt
3 Num­mer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Num­mer 5.8 in Ver­bin­dung mit Tabel­le 1 genann­ten Höchst­fris­ten nicht
über­schrit­ten wer­den, es sei denn, dass in den genann­ten Anhän­gen etwas ande­res bestimmt ist. Fer­ner hat der
Arbeit­ge­ber zu ermit­teln und fest­zu­le­gen, wel­che Vor­aus­set­zun­gen die zur Prü­fung befä­hig­ten Per­so­nen erfüllen
müs­sen, die von ihm mit den Prü­fun­gen von Arbeits­mit­teln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauf­tra­gen sind.
(7) Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist regel­mä­ßig zu über­prü­fen. Dabei ist der Stand der Tech­nik zu
berück­sich­ti­gen. Soweit erfor­der­lich, sind die Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
ent­spre­chend anzu­pas­sen. Der Arbeit­ge­ber hat die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung unver­züg­lich zu aktua­li­sie­ren, wenn
1. sicher­heits­re­le­van­te Ver­än­de­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließ­lich der Ände­rung von Arbeitsmitteln
dies erfordern,
2. neue Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re Erkennt­nis­se aus dem Unfall­ge­sche­hen oder aus der arbeitsmedizinischen
Vor­sor­ge, vor­lie­gen oder
3. die Prü­fung der Wirk­sam­keit der Schutz­maß­nah­men nach § 4 Absatz 5 erge­ben hat, dass die festgelegten
Schutz­maß­nah­men nicht wirk­sam oder nicht aus­rei­chend sind.
Ergibt die Über­prü­fung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, dass kei­ne Aktua­li­sie­rung erfor­der­lich ist, so hat der
Arbeit­ge­ber dies unter Anga­be des Datums der Über­prü­fung in der Doku­men­ta­ti­on nach Absatz 8 zu vermerken.
(8) Der Arbeit­ge­ber hat das Ergeb­nis sei­ner Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung der
Arbeits­mit­tel zu doku­men­tie­ren. Dabei sind min­des­tens anzugeben
1. die Gefähr­dun­gen, die bei der Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel auftreten,
2. die zu ergrei­fen­den Schutzmaßnahmen,
3. wie die Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ein­ge­hal­ten wer­den, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Num­mer 1
bekannt gege­be­nen Regeln und Erkennt­nis­sen abge­wi­chen wird,
4. Art und Umfang der erfor­der­li­chen Prü­fun­gen sowie die Fris­ten der wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen (Absatz 6
Satz 1) und
5. das Ergeb­nis der Über­prü­fung der Wirk­sam­keit der Schutz­maß­nah­men nach § 4 Absatz 5.
Die Doku­men­ta­ti­on kann auch in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­nom­men werden.
(9) Sofern der Arbeit­ge­ber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ergibt, dass
die Vor­aus­set­zun­gen nach § 7 Absatz 1 vor­lie­gen, ist eine Doku­men­ta­ti­on die­ser Vor­aus­set­zun­gen und der
gege­be­nen­falls getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men ausreichend.
§ 4 Grund­pflich­ten des Arbeitgebers
(1) Arbeits­mit­tel dür­fen erst ver­wen­det wer­den, nach­dem der Arbeitgeber
1. eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch­ge­führt hat,
2. die dabei ermit­tel­ten Schutz­maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik getrof­fen hat und
3. fest­ge­stellt hat, dass die Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel nach dem Stand der Tech­nik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, dass Gefähr­dun­gen durch tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men nach
dem Stand der Tech­nik nicht oder nur unzu­rei­chend ver­mie­den wer­den kön­nen, hat der Arbeit­ge­ber geeignete
orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nen­be­zo­ge­ne Schutz­maß­nah­men zu tref­fen. Tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men haben
Vor­rang vor orga­ni­sa­to­ri­schen, die­se haben wie­der­um Vor­rang vor per­so­nen­be­zo­ge­nen Schutzmaßnahmen.
Die Ver­wen­dung per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung ist für jeden Beschäf­tig­ten auf das erfor­der­li­che Mini­mum zu
beschränken.
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(3) Bei der Fest­le­gung der Schutz­maß­nah­men hat der Arbeit­ge­ber die Vor­schrif­ten die­ser Verordnung
ein­schließ­lich der Anhän­ge zu beach­ten und die nach § 21 Absatz 4 Num­mer 1 bekannt gege­be­nen Regeln
und Erkennt­nis­se zu berück­sich­ti­gen. Bei Ein­hal­tung die­ser Regeln und Erkennt­nis­se ist davon auszugehen,
dass die in die­ser Ver­ord­nung gestell­ten Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkennt­nis­sen kann
abge­wi­chen wer­den, wenn Sicher­heit und Gesund­heit durch ande­re Maß­nah­men zumin­dest in vergleichbarer
Wei­se gewähr­leis­tet werden.
(4) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 die­ser Verordnung
Prü­fun­gen vor­ge­schrie­ben sind, nur ver­wen­det wer­den, wenn die­se Prü­fun­gen durch­ge­führt und dokumentiert
wurden.
(5) Der Arbeit­ge­ber hat die Wirk­sam­keit der Schutz­maß­nah­men vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung der
Arbeits­mit­tel zu über­prü­fen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent­spre­chen­de Prü­fun­gen nach § 14 oder § 15 durchgeführt
wur­den. Der Arbeit­ge­ber hat wei­ter­hin dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel vor ihrer jewei­li­gen Ver­wen­dung durch
Inau­gen­schein­nah­me und erfor­der­li­chen­falls durch eine Funk­ti­ons­kon­trol­le auf offen­sicht­li­che Män­gel kontrolliert
wer­den und Schutz- und Sicher­heits­ein­rich­tun­gen einer regel­mä­ßi­gen Funk­ti­ons­kon­trol­le unter­zo­gen werden.
Satz 3 gilt auch bei Arbeits­mit­teln, für die wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen nach § 14 oder § 16 vor­ge­schrie­ben sind.
(6) Der Arbeit­ge­ber hat die Belan­ge des Arbeits­schut­zes in Bezug auf die Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
ange­mes­sen in sei­ne betrieb­li­che Orga­ni­sa­ti­on ein­zu­bin­den und hier­für die erfor­der­li­chen personellen,
finan­zi­el­len und orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen. Ins­be­son­de­re hat er dafür zu sor­gen, dass bei
der Gestal­tung der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on, des Arbeits­ver­fah­rens und des Arbeits­plat­zes sowie bei der Auswahl
und beim Zur-Ver­fü­gung-Stel­len der Arbeits­mit­tel alle mit der Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten
zusam­men­hän­gen­den Fak­to­ren, ein­schließ­lich der psy­chi­schen, aus­rei­chend berück­sich­tigt werden.
§ 5 Anfor­de­run­gen an die zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeit­ge­ber darf nur sol­che Arbeits­mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len und ver­wen­den las­sen, die unter
Berück­sich­ti­gung der vor­ge­se­he­nen Ein­satz­be­din­gun­gen bei der Ver­wen­dung sicher sind. Die Arbeitsmittel
müssen
1. für die Art der aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten geeig­net sein,
2. den gege­be­nen Ein­satz­be­din­gun­gen und den vor­her­seh­ba­ren Bean­spru­chun­gen ange­passt sein und
3. über die erfor­der­li­chen sicher­heits­re­le­van­ten Aus­rüs­tun­gen verfügen,
sodass eine Gefähr­dung durch ihre Ver­wen­dung so gering wie mög­lich gehal­ten wird. Kann durch Maßnahmen
nach den Sät­zen 1 und 2 die Sicher­heit und Gesund­heit nicht gewähr­leis­tet wer­den, so hat der Arbeitgeber
ande­re geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men zu tref­fen, um die Gefähr­dung so weit wie mög­lich zu reduzieren.
(2) Der Arbeit­ge­ber darf Arbeits­mit­tel nicht zur Ver­fü­gung stel­len und ver­wen­den las­sen, wenn sie Mängel
auf­wei­sen, wel­che die siche­re Ver­wen­dung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeit­ge­ber darf nur sol­che Arbeits­mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len und ver­wen­den las­sen, die den
für sie gel­ten­den Rechts­vor­schrif­ten über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz ent­spre­chen. Zu diesen
Rechts­vor­schrif­ten gehö­ren neben den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung ins­be­son­de­re Rechtsvorschriften,
mit denen Gemein­schafts­richt­li­ni­en in deut­sches Recht umge­setzt wur­den und die für die Arbeitsmittel
zum Zeit­punkt des Bereit­stel­lens auf dem Markt gel­ten. Arbeits­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber für eigene
Zwe­cke selbst her­ge­stellt hat, müs­sen den grund­le­gen­den Sicher­heits­an­for­de­run­gen der anzuwendenden
Gemein­schafts­richt­li­ni­en ent­spre­chen. Den for­ma­len Anfor­de­run­gen die­ser Richt­li­ni­en brau­chen sie nicht zu
ent­spre­chen, es sei denn, es ist in der jewei­li­gen Richt­li­nie aus­drück­lich anders bestimmt.
(4) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Beschäf­tig­te nur die Arbeits­mit­tel ver­wen­den, die er ihnen zur
Ver­fü­gung gestellt hat oder deren Ver­wen­dung er ihnen aus­drück­lich gestat­tet hat.
§ 6 Grund­le­gen­de Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Arbeits­mit­tel sicher ver­wen­det und dabei die Grundsätze
der Ergo­no­mie beach­tet wer­den. Dabei ist Anhang 1 zu beach­ten. Die Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel ist
so zu gestal­ten und zu orga­ni­sie­ren, dass Belas­tun­gen und Fehl­be­an­spru­chun­gen, die die Gesund­heit und
die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten gefähr­den kön­nen, ver­mie­den oder, wenn dies nicht mög­lich ist, auf ein
Min­dest­maß redu­ziert wer­den. Der Arbeit­ge­ber hat dar­auf zu ach­ten, dass die Beschäf­tig­ten in der Lage sind,
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die Arbeits­mit­tel zu ver­wen­den, ohne sich oder ande­re Per­so­nen zu gefähr­den. Ins­be­son­de­re sind folgende
Grund­sät­ze einer men­schen­ge­rech­ten Gestal­tung der Arbeit zu berücksichtigen:
1. die Arbeits­mit­tel ein­schließ­lich ihrer Schnitt­stel­le zum Men­schen müs­sen an die kör­per­li­chen Eigenschaften
und die Kom­pe­tenz der Beschäf­tig­ten ange­passt sein sowie bio­me­cha­ni­sche Belas­tun­gen bei der
Ver­wen­dung ver­mie­den sein. Zu berück­sich­ti­gen sind hier­bei die Arbeits­um­ge­bung, die Lage der
Zugriffstel­len und des Schwer­punk­tes des Arbeits­mit­tels, die erfor­der­li­che Kör­per­hal­tung, die
Kör­per­be­we­gung, die Ent­fer­nung zum Kör­per, die benö­tig­te per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung sowie die
psy­chi­sche Belas­tung der Beschäftigten,
2. die Beschäf­tig­ten müs­sen über einen aus­rei­chen­den Bewe­gungs­frei­raum verfügen,
3. es sind ein Arbeits­tem­po und ein Arbeits­rhyth­mus zu ver­mei­den, die zu Gefähr­dun­gen der Beschäftigten
füh­ren können,
4. es sind Bedien- und Über­wa­chungs­tä­tig­kei­ten zu ver­mei­den, die eine unein­ge­schränk­te und dauernde
Auf­merk­sam­keit erfordern.
(2) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass vor­han­de­ne Schutz­ein­rich­tun­gen und zur Ver­fü­gung gestellte
per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen ver­wen­det wer­den, dass erfor­der­li­che Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen
funk­ti­ons­fä­hig sind und nicht auf ein­fa­che Wei­se mani­pu­liert oder umgan­gen wer­den. Der Arbeit­ge­ber hat ferner
durch geeig­ne­te Maß­nah­men dafür zu sor­gen, dass Beschäf­tig­te bei der Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel die nach §
12 erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen sowie Kenn­zeich­nun­gen und Gefah­ren­hin­wei­se beachten.
(3) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass
1. die Errich­tung von Arbeits­mit­teln, der Auf- und Abbau, die Erpro­bung sowie die Instand­hal­tung und
Prü­fung von Arbeits­mit­teln unter Berück­sich­ti­gung der sicher­heits­re­le­van­ten Auf­stel­lungs- und
Umge­bungs­be­din­gun­gen nach dem Stand der Tech­nik erfol­gen und sicher durch­ge­führt werden,
2. erfor­der­li­che Sicher­heits- und Schutz­ab­stän­de ein­ge­hal­ten wer­den und
3. alle ver­wen­de­ten oder erzeug­ten Ener­gie­for­men und Mate­ria­li­en sicher zu- und abge­führt wer­den können.
Wer­den Arbeits­mit­tel im Frei­en ver­wen­det, hat der Arbeit­ge­ber dafür zu sor­gen, dass die siche­re Verwendung
der Arbeits­mit­tel unge­ach­tet der Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se stets gewähr­leis­tet ist.
§ 7 Ver­ein­fach­te Vor­ge­hens­wei­se bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeit­ge­ber kann auf wei­te­re Maß­nah­men nach den §§ 8 und 9 ver­zich­ten, wenn sich aus der
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ergibt, dass
1. die Arbeits­mit­tel min­des­tens den sicher­heits­tech­ni­schen Anfor­de­run­gen der für sie zum Zeit­punkt der
Ver­wen­dung gel­ten­den Rechts­vor­schrif­ten zum Bereit­stel­len von Arbeits­mit­teln auf dem Markt entsprechen,
2. die Arbeits­mit­tel aus­schließ­lich bestim­mungs­ge­mäß ent­spre­chend den Vor­ga­ben des Her­stel­lers verwendet
werden,
3. kei­ne zusätz­li­chen Gefähr­dun­gen der Beschäf­tig­ten unter Berück­sich­ti­gung der Arbeits­um­ge­bung, der
Arbeits­ge­gen­stän­de, der Arbeits­ab­läu­fe sowie der Dau­er und der zeit­li­chen Lage der Arbeits­zeit auftreten
und
4. Instand­hal­tungs­maß­nah­men nach § 10 getrof­fen und Prü­fun­gen nach § 14 durch­ge­führt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen und die in Anhang 3 genann­ten Arbeitsmittel.
§ 8 Schutz­maß­nah­men bei Gefähr­dun­gen durch Ener­gien, Ingang­set­zen und
Stillsetzen
(1) Der Arbeit­ge­ber darf nur sol­che Arbeits­mit­tel ver­wen­den las­sen, die gegen Gefähr­dun­gen aus­ge­legt sind
durch
1. die von ihnen aus­ge­hen­den oder ver­wen­de­ten Energien,
2. direk­tes oder indi­rek­tes Berüh­ren von Tei­len, die unter elek­tri­scher Span­nung ste­hen, oder
3. Stö­run­gen ihrer Energieversorgung.
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Die Arbeits­mit­tel müs­sen fer­ner so gestal­tet sein, dass eine gefähr­li­che elek­tro­sta­ti­sche Auf­la­dung vermieden
oder begrenzt wird. Ist dies nicht mög­lich, müs­sen sie mit Ein­rich­tun­gen zum Ablei­ten sol­cher Aufladungen
aus­ge­stat­tet sein.
(2) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel mit den sicher­heits­tech­nisch erfor­der­li­chen Mess‑,
Steu­er- und Regel­ein­rich­tun­gen aus­ge­stat­tet sind, damit sie sicher und zuver­läs­sig ver­wen­det wer­den können.
(3) Befehls­ein­rich­tun­gen, die Ein­fluss auf die siche­re Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel haben, müs­sen insbesondere
1. als sol­che deut­lich erkenn­bar, außer­halb des Gefah­ren­be­reichs ange­ord­net und leicht und ohne Gefährdung
erreich­bar sein; ihre Betä­ti­gung darf zu kei­ner zusätz­li­chen Gefähr­dung führen,
2. sicher beschaf­fen und auf vor­her­seh­ba­re Stö­run­gen, Bean­spru­chun­gen und Zwän­ge aus­ge­legt sein,
3. gegen unbe­ab­sich­tig­tes oder unbe­fug­tes Betä­ti­gen gesi­chert sein.
(4) Arbeits­mit­tel dür­fen nur absicht­lich in Gang gesetzt wer­den kön­nen. Soweit erfor­der­lich, muss das
Ingang­set­zen sicher ver­hin­dert wer­den kön­nen oder müs­sen sich die Beschäf­tig­ten Gefähr­dun­gen durch das in
Gang gesetz­te Arbeits­mit­tel recht­zei­tig ent­zie­hen kön­nen. Hier­bei und bei Ände­run­gen des Betriebszustands
muss auch die Sicher­heit im Gefah­ren­be­reich durch geeig­ne­te Maß­nah­men gewähr­leis­tet werden.
(5) Vom Stand­ort der Bedie­nung des Arbeits­mit­tels aus muss die­ses als Gan­zes oder in Tei­len so stillgesetzt
und von jeder ein­zel­nen Ener­gie­quel­le dau­er­haft sicher getrennt wer­den kön­nen, dass ein siche­rer Zustand
gewähr­leis­tet ist. Die hier­für vor­ge­se­he­nen Befehls­ein­rich­tun­gen müs­sen leicht und unge­hin­dert erreich­bar und
deut­lich erkenn­bar gekenn­zeich­net sein. Der Befehl zum Still­set­zen eines Arbeits­mit­tels muss gegen­über dem
Befehl zum Ingang­set­zen Vor­rang haben. Kön­nen bei Arbeits­mit­teln, die über Sys­te­me mit Speicherwirkung
ver­fü­gen, nach dem Tren­nen von jeder Ener­gie­quel­le nach Satz 1 noch Ener­gien gespei­chert sein, so
müs­sen Ein­rich­tun­gen vor­han­den sein, mit denen die­se Sys­te­me ener­gie­frei gemacht wer­den kön­nen. Diese
Ein­rich­tun­gen müs­sen gekenn­zeich­net sein. Ist ein voll­stän­di­ges Ener­gie­frei­ma­chen nicht mög­lich, müs­sen an
den Arbeits­mit­teln ent­spre­chen­de Gefah­ren­hin­wei­se vor­han­den sein.
(6) Kraft­be­trie­be­ne Arbeits­mit­tel müs­sen mit einer schnell erreich­ba­ren und auf­fäl­lig gekennzeichneten
Not­be­fehls­ein­rich­tung zum siche­ren Still­set­zen des gesam­ten Arbeits­mit­tels aus­ge­rüs­tet sein, mit der Gefahr
brin­gen­de Bewe­gun­gen oder Pro­zes­se ohne zusätz­li­che Gefähr­dun­gen unver­züg­lich still­ge­setzt werden
kön­nen. Auf eine Not­be­fehls­ein­rich­tung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sie die Gefähr­dung nicht mindern
wür­de; in die­sem Fall ist die Sicher­heit auf ande­re Wei­se zu gewähr­leis­ten. Vom jewei­li­gen Bedie­nungs­ort des
Arbeits­mit­tels aus muss fest­stell­bar sein, ob sich Per­so­nen oder Hin­der­nis­se im Gefah­ren­be­reich befinden,
oder dem Ingang­set­zen muss ein auto­ma­tisch anspre­chen­des Sicher­heits­sys­tem vor­ge­schal­tet sein, das das
Ingang­set­zen ver­hin­dert, solan­ge sich Beschäf­tig­te im Gefah­ren­be­reich auf­hal­ten. Ist dies nicht mög­lich, müssen
aus­rei­chen­de Mög­lich­kei­ten zur Ver­stän­di­gung und War­nung vor dem Ingang­set­zen vor­han­den sein. Soweit
erfor­der­lich, muss das Ingang­set­zen sicher ver­hin­dert wer­den kön­nen, oder die Beschäf­tig­ten müs­sen sich
Gefähr­dun­gen durch das in Gang gesetz­te Arbeits­mit­tel recht­zei­tig ent­zie­hen können.
§ 9 Wei­te­re Schutz­maß­nah­men bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel unter Berück­sich­ti­gung der zu erwartenden
Betriebs­be­din­gun­gen so ver­wen­det wer­den, dass Beschäf­tig­te gegen vor­her­seh­ba­re Gefähr­dun­gen ausreichend
geschützt sind. Ins­be­son­de­re müssen
1. Arbeits­mit­tel aus­rei­chend stand­si­cher sein und, falls erfor­der­lich, gegen unbe­ab­sich­tig­te Posi­ti­ons- und
Lage­än­de­run­gen sta­bi­li­siert werden,
2. Arbeits­mit­tel mit den erfor­der­li­chen sicher­heits­tech­ni­schen Aus­rüs­tun­gen ver­se­hen sein,
3. Arbeits­mit­tel, ihre Tei­le und die Ver­bin­dun­gen unter­ein­an­der den Belas­tun­gen aus inne­ren und äußeren
Kräf­ten standhalten,
4. Schutz­ein­rich­tun­gen bei Split­ter- oder Bruch­ge­fahr sowie gegen her­ab­fal­len­de oder herausschleudernde
Gegen­stän­de vor­han­den sein,
5. siche­re Zugän­ge zu Arbeits­plät­zen an und in Arbeits­mit­teln gewähr­leis­tet und ein gefahr­lo­ser Aufenthalt
dort mög­lich sein,
6. Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den, die sowohl einen Absturz von Beschäf­tig­ten als auch von
Arbeits­mit­teln sicher verhindern,
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7. Maß­nah­men getrof­fen wer­den, damit Per­so­nen nicht unbe­ab­sich­tigt in Arbeits­mit­teln eingeschlossen
wer­den; im Not­fall müs­sen ein­ge­schlos­se­ne Per­so­nen aus Arbeits­mit­teln in ange­mes­se­ner Zeit befreit
wer­den können,
8. Schutz­maß­nah­men gegen Gefähr­dun­gen durch beweg­li­che Tei­le von Arbeits­mit­teln und gegen Blockaden
sol­cher Tei­le getrof­fen wer­den; hier­zu gehö­ren auch Maß­nah­men, die den unbe­ab­sich­tig­ten Zugang zum
Gefah­ren­be­reich von beweg­li­chen Tei­len von Arbeits­mit­teln ver­hin­dern oder die beweg­li­che Tei­le vor dem
Errei­chen des Gefah­ren­be­reichs stillsetzen,
9. Maß­nah­men getrof­fen wer­den, die ver­hin­dern, dass die siche­re Ver­wen­dung der Arbeits­mit­tel durch
äuße­re Ein­wir­kun­gen beein­träch­tigt wird,
10. Lei­tun­gen so ver­legt sein, dass Gefähr­dun­gen ver­mie­den wer­den, und
11. Maß­nah­men getrof­fen wer­den, die ver­hin­dern, dass außer Betrieb gesetz­te Arbeits­mit­tel zu Gefährdungen
führen.
(2) Der Arbeit­ge­ber hat Schutz­maß­nah­men gegen Gefähr­dun­gen durch hei­ße oder kal­te Tei­le, schar­fe Ecken und
Kan­ten und raue Ober­flä­chen von Arbeits­mit­teln zu treffen.
(3) Der Arbeit­ge­ber hat wei­ter­hin dafür zu sor­gen, dass Schutzeinrichtungen
1. einen aus­rei­chen­den Schutz gegen Gefähr­dun­gen bieten,
2. sta­bil gebaut sind,
3. sicher in Posi­ti­on gehal­ten werden,
4. die Ein­grif­fe, die für den Ein­bau oder den Aus­tausch von Tei­len sowie für Instandhaltungsarbeiten
erfor­der­lich sind, mög­lichst ohne Demon­ta­ge der Schutz­ein­rich­tun­gen zulassen,
5. kei­ne zusätz­li­chen Gefähr­dun­gen verursachen,
6. nicht auf ein­fa­che Wei­se umgan­gen oder unwirk­sam gemacht wer­den kön­nen und
7. die Beob­ach­tung und Durch­füh­rung des Arbeits­zy­klus nicht mehr als not­wen­dig einschränken.
(4) Wer­den Arbeits­mit­tel in Berei­chen mit gefähr­li­cher explo­si­ons­fä­hi­ger Atmo­sphä­re ver­wen­det oder kommt
es durch deren Ver­wen­dung zur Bil­dung gefähr­li­cher explo­si­ons­fä­hi­ger Atmo­sphä­re, müs­sen unter Beachtung
der Gefahr­stoff­ver­ord­nung die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den, ins­be­son­de­re sind die für
die jewei­li­ge Zone geeig­ne­ten Gerä­te und Schutz­sys­te­me im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/34/EU des Europäischen
Par­la­ments und des Rates vom 26. Febru­ar 2014 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mitgliedstaaten
für Gerä­te und Schutz­sys­te­me zur bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 309) ein­zu­set­zen. Die­se Schutz­maß­nah­men sind vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung der
Arbeits­mit­tel im Explo­si­ons­schutz­do­ku­ment nach § 6 Absatz 8 der Gefahr­stoff­ver­ord­nung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erfor­der­lich, müs­sen an Arbeits­mit­teln oder in deren
Gefah­ren­be­reich aus­rei­chen­de, ver­ständ­li­che und gut wahr­nehm­ba­re Sicher­heits­kenn­zeich­nun­gen und
Gefah­ren­hin­wei­se sowie Ein­rich­tun­gen zur ange­mes­se­nen, unmiss­ver­ständ­li­chen und leicht wahrnehmbaren
War­nung im Gefah­ren­fall vor­han­den sein.
§ 10 Instand­hal­tung und Ände­rung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeit­ge­ber hat Instand­hal­tungs­maß­nah­men zu tref­fen, damit die Arbeits­mit­tel wäh­rend der gesamten
Ver­wen­dungs­dau­er den für sie gel­ten­den Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen entsprechen
und in einem siche­ren Zustand erhal­ten wer­den. Dabei sind die Anga­ben des Her­stel­lers zu berücksichtigen.
Not­wen­di­ge Instand­hal­tungs­maß­nah­men nach Satz 1 sind unver­züg­lich durch­zu­füh­ren und die dabei
erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men zu treffen.
(2) Der Arbeit­ge­ber hat Instand­hal­tungs­maß­nah­men auf der Grund­la­ge einer Gefährdungsbeurteilung
sicher durch­füh­ren zu las­sen und dabei die Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers zu berücksichtigen.
Instand­hal­tungs­maß­nah­men dür­fen nur von fach­kun­di­gen, beauf­trag­ten und unter­wie­se­nen Beschäf­tig­ten oder
von sons­ti­gen für die Durch­füh­rung der Instand­hal­tungs­ar­bei­ten geeig­ne­ten Auf­trag­neh­mern mit vergleichbarer
Qua­li­fi­ka­ti­on durch­ge­führt werden.
(3) Der Arbeit­ge­ber hat alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, damit Instand­hal­tungs­ar­bei­ten sicher
durch­ge­führt wer­den kön­nen. Dabei hat er insbesondere
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1. die Ver­ant­wort­lich­kei­ten für die Durch­füh­rung der erfor­der­li­chen Siche­rungs­maß­nah­men festzulegen,
2. eine aus­rei­chen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Bedien- und Instand­hal­tungs­per­so­nal sicherzustellen,
3. den Arbeits­be­reich wäh­rend der Instand­hal­tungs­ar­bei­ten abzusichern,
4. das Betre­ten des Arbeits­be­reichs durch Unbe­fug­te zu ver­hin­dern, soweit das nach der
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erfor­der­lich ist,
5. siche­re Zugän­ge für das Instand­hal­tungs­per­so­nal vorzusehen,
6. Gefähr­dun­gen durch beweg­te oder ange­ho­be­ne Arbeits­mit­tel oder deren Tei­le sowie durch gefährliche
Ener­gien oder Stof­fe zu vermeiden,
7. dafür zu sor­gen, dass Ein­rich­tun­gen vor­han­den sind, mit denen Ener­gien besei­tigt wer­den kön­nen, die
nach einer Tren­nung des instand zu hal­ten­den Arbeits­mit­tels von Ener­gie­quel­len noch gespei­chert sind;
die­se Ein­rich­tun­gen sind ent­spre­chend zu kennzeichnen,
8. siche­re Arbeits­ver­fah­ren für sol­che Arbeits­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen, die vom Nor­mal­zu­stand abweichen,
9. erfor­der­li­che Warn- und Gefah­ren­hin­wei­se bezo­gen auf Instand­hal­tungs­ar­bei­ten an den Arbeits­mit­teln zur
Ver­fü­gung zu stellen,
10. dafür zu sor­gen, dass nur geeig­ne­te Gerä­te und Werk­zeu­ge und eine geeig­ne­te persönliche
Schutz­aus­rüs­tung ver­wen­det werden,
11. bei Auf­tre­ten oder Bil­dung gefähr­li­cher explo­si­ons­fä­hi­ger Atmo­sphä­re Schutz­maß­nah­men entsprechend §
9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12. Sys­te­me für die Frei­ga­be bestimm­ter Arbei­ten anzuwenden.
(4) Wer­den bei Instand­hal­tungs­maß­nah­men an Arbeits­mit­teln die für den Nor­mal­be­trieb getrof­fe­nen technischen
Schutz­maß­nah­men ganz oder teil­wei­se außer Betrieb gesetzt oder müs­sen sol­che Arbei­ten unter Gefährdung
durch Ener­gie durch­ge­führt wer­den, so ist die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten wäh­rend der Dau­er die­ser Arbeiten
durch ande­re geeig­ne­te Maß­nah­men zu gewährleisten.
(5) Wer­den Ände­run­gen an Arbeits­mit­teln durch­ge­führt, gel­ten die Absät­ze 1 bis 3 entsprechend.
Der Arbeit­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass die geän­der­ten Arbeits­mit­tel die Sicher­heits- und
Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfül­len. Bei Ände­run­gen von Arbeits­mit­teln hat
der Arbeit­ge­ber zu beur­tei­len, ob es sich um prüf­pflich­ti­ge Ände­run­gen han­delt. Er hat auch zu beurteilen,
ob er bei den Ände­run­gen von Arbeits­mit­teln Her­stel­ler­pflich­ten zu beach­ten hat, die sich aus anderen
Rechts­vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz oder einer Ver­ord­nung nach § 8 Absatz 1 des
Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes ergeben.
§ 11 Beson­de­re Betriebs­zu­stän­de, Betriebs­stö­run­gen und Unfälle
(1) Der Arbeit­ge­ber hat Maß­nah­men zu ergrei­fen, durch die unzu­läs­si­ge oder insta­bi­le Betriebs­zu­stän­de von
Arbeits­mit­teln ver­hin­dert wer­den. Kön­nen insta­bi­le Zustän­de nicht sicher ver­hin­dert wer­den, hat der Arbeitgeber
Maß­nah­men zu ihrer Beherr­schung zu tref­fen. Die Sät­ze 1 und 2 gel­ten ins­be­son­de­re für An- und Abfahr- sowie
Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Beschäf­tig­te und ande­re Per­so­nen bei einem Unfall oder bei einem
Not­fall unver­züg­lich geret­tet und ärzt­lich ver­sorgt wer­den kön­nen. Dies schließt die Bereit­stel­lung geeigneter
Zugän­ge zu den Arbeits­mit­teln und in die­se sowie die Bereit­stel­lung erfor­der­li­cher Befes­ti­gungs­mög­lich­kei­ten für
Ret­tungs­ein­rich­tun­gen an und in den Arbeits­mit­teln ein. Im Not­fall müs­sen Zugangs­sper­ren gefahr­los selbsttätig
in einen siche­ren Bereich öff­nen. Ist dies nicht mög­lich, müs­sen Zugangs­sper­ren über eine Not­ent­rie­ge­lung leicht
zu öff­nen sein, wobei an der Not­ent­rie­ge­lung und an der Zugangs­sper­re auf die noch bestehen­den Gefahren
beson­ders hin­ge­wie­sen wer­den muss. Besteht die Mög­lich­keit, in ein Arbeits­mit­tel ein­ge­zo­gen zu wer­den, muss
die Ret­tung ein­ge­zo­ge­ner Per­so­nen mög­lich sein.
(3) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen über Maß­nah­men bei Notfällen
zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Infor­ma­tio­nen müs­sen auch Ret­tungs­diens­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, soweit sie für
Ret­tungs­ein­sät­ze benö­tigt wer­den. Zu den Infor­ma­tio­nen zählen:
1. eine Vor­ab­mit­tei­lung über ein­schlä­gi­ge Gefähr­dun­gen bei der Arbeit, über Maß­nah­men zur Feststellung
von Gefähr­dun­gen sowie über Vor­sichts­maß­re­geln und Ver­fah­ren, damit die Ret­tungs­diens­te ihre eigenen
Abhil­fe- und Sicher­heits­maß­nah­men vor­be­rei­ten können,
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2. Infor­ma­tio­nen über ein­schlä­gi­ge und spe­zi­fi­sche Gefähr­dun­gen, die bei einem Unfall oder Not­fall auftreten
kön­nen, ein­schließ­lich der Infor­ma­tio­nen über die Maß­nah­men nach den Absät­zen 1 und 2.
Tre­ten durch beson­de­re Betriebs­zu­stän­de oder Betriebs­stö­run­gen Gefähr­dun­gen auf, hat der Arbeit­ge­ber dafür
zu sor­gen, dass dies durch Warn­ein­rich­tun­gen ange­zeigt wird.
(4) Wer­den bei Rüst‑, Ein­rich­tungs- und Erpro­bungs­ar­bei­ten oder ver­gleich­ba­ren Arbei­ten an Arbeits­mit­teln die
für den Nor­mal­be­trieb getrof­fe­nen tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men ganz oder teil­wei­se außer Betrieb gesetzt
oder müs­sen sol­che Arbei­ten unter Gefähr­dung durch Ener­gie durch­ge­führt wer­den, so ist die Sicher­heit der
Beschäf­tig­ten wäh­rend der Dau­er die­ser Arbei­ten durch ande­re geeig­ne­te Maß­nah­men zu gewähr­leis­ten. Die
Arbei­ten nach Satz 1 dür­fen nur von fach­kun­di­gen Per­so­nen durch­ge­führt werden.
(5) Ins­be­son­de­re bei Rüst- und Ein­rich­tungs­ar­bei­ten, der Erpro­bung und der Prü­fung von Arbeits­mit­teln sowie
bei der Feh­ler­su­che sind Gefah­ren­be­rei­che fest­zu­le­gen. Ist ein Auf­ent­halt im Gefah­ren­be­reich von Arbeitsmitteln
erfor­der­lich, sind auf der Grund­la­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung wei­te­re Maß­nah­men zu tref­fen, wel­che die
Sicher­heit der Beschäf­tig­ten gewährleisten.
§ 12 Unter­wei­sung und beson­de­re Beauf­tra­gung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäf­tig­te Arbeits­mit­tel erst­ma­lig ver­wen­den, hat der Arbeit­ge­ber ihnen aus­rei­chen­de und
ange­mes­se­ne Infor­ma­tio­nen anhand der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in einer für die Beschäf­tig­ten verständlichen
Form und Spra­che zur Ver­fü­gung zu stel­len über
1. vor­han­de­ne Gefähr­dun­gen bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln ein­schließ­lich damit verbundener
Gefähr­dun­gen durch die Arbeitsumgebung,
2. erfor­der­li­che Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tens­re­ge­lun­gen und
3. Maß­nah­men bei Betriebs­stö­run­gen, Unfäl­len und zur Ers­ten Hil­fe bei Notfällen.
Der Arbeit­ge­ber hat die Beschäf­tig­ten vor Auf­nah­me der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln tätigkeitsbezogen
anhand der Infor­ma­tio­nen nach Satz 1 zu unter­wei­sen. Danach hat er in regel­mä­ßi­gen Abstän­den, mindestens
jedoch ein­mal jähr­lich, wei­te­re Unter­wei­sun­gen durch­zu­füh­ren. Das Datum einer jeden Unter­wei­sung und die
Namen der Unter­wie­se­nen hat er schrift­lich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäf­tig­te Arbeits­mit­tel erst­ma­lig ver­wen­den, hat der Arbeit­ge­ber ihnen eine schriftliche
Betriebs­an­wei­sung für die Ver­wen­dung eines Arbeits­mit­tels zur Ver­fü­gung zu stel­len. Satz 1 gilt nicht für
ein­fa­che Arbeits­mit­tel, für die nach § 3 Absatz 4 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes nach den Vorschriften
zum Bereit­stel­len auf dem Markt eine Gebrauchs­an­lei­tung nicht mit­ge­lie­fert wer­den muss. Anstel­le einer
Betriebs­an­wei­sung kann der Arbeit­ge­ber auch eine mit­ge­lie­fer­te Gebrauchs­an­lei­tung zur Ver­fü­gung stellen,
wenn die­se Infor­ma­tio­nen ent­hält, die einer Betriebs­an­wei­sung ent­spre­chen. Die Betriebs­an­wei­sung oder die
Gebrauchs­an­lei­tung muss in einer für die Beschäf­tig­ten ver­ständ­li­chen Form und Spra­che abge­fasst sein und
den Beschäf­tig­ten an geeig­ne­ter Stel­le zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Betriebs­an­wei­sung oder Bedienungsanleitung
ist auch bei der regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Unter­wei­sung nach § 12 des Arbeits­schutz­ge­set­zes in Bezug zu
neh­men. Die Betriebs­an­wei­sun­gen müs­sen bei sicher­heits­re­le­van­ten Ände­run­gen der Arbeitsbedingungen
aktua­li­siert werden.
(3) Ist die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln mit beson­de­ren Gefähr­dun­gen ver­bun­den, hat der Arbeit­ge­ber dafür
zu sor­gen, dass die­se nur von hier­zu beauf­trag­ten Beschäf­tig­ten ver­wen­det werden.
§ 13 Zusam­men­ar­beit ver­schie­de­ner Arbeitgeber
(1) Beab­sich­tigt der Arbeit­ge­ber, in sei­nem Betrieb Arbei­ten durch eine betriebs­frem­de Per­son (Auf­trag­neh­mer)
durch­füh­ren zu las­sen, so darf er dafür nur sol­che Auf­trag­neh­mer her­an­zie­hen, die über die für die geplanten
Arbei­ten erfor­der­li­che Fach­kun­de ver­fü­gen. Der Arbeit­ge­ber als Auf­trag­ge­ber hat die Auf­trag­neh­mer, die
ihrer­seits Arbeit­ge­ber sind, über die von sei­nen Arbeits­mit­teln aus­ge­hen­den Gefähr­dun­gen und über spezifische
Ver­hal­tens­re­geln zu infor­mie­ren. Der Auf­trag­neh­mer hat den Auf­trag­ge­ber und ande­re Arbeit­ge­ber über
Gefähr­dun­gen durch sei­ne Arbei­ten für Beschäf­tig­te des Auf­trag­ge­bers und ande­rer Arbeit­ge­ber zu informieren.
(2) Kann eine Gefähr­dung von Beschäf­tig­ten ande­rer Arbeit­ge­ber nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, so haben alle
betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber bei ihren Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen zusam­men­zu­wir­ken und die Schutz­maß­nah­men so
abzu­stim­men und durch­zu­füh­ren, dass die­se wirk­sam sind. Jeder Arbeit­ge­ber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass seine
Beschäf­tig­ten die gemein­sam fest­ge­leg­ten Schutz­maß­nah­men anwenden.
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(3) Besteht bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln eine erhöh­te Gefähr­dung von Beschäf­tig­ten anderer
Arbeit­ge­ber, ist für die Abstim­mung der jeweils erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men durch die beteiligten
Arbeit­ge­ber ein Koordinator/eine Koor­di­na­to­rin schrift­lich zu bestel­len. Sofern auf­grund anderer
Arbeits­schutz­vor­schrif­ten bereits ein Koordinator/eine Koor­di­na­to­rin bestellt ist, kann dieser/diese auch die
Koor­di­na­ti­ons­auf­ga­ben nach die­ser Ver­ord­nung über­neh­men. Dem Koordinator/der Koor­di­na­to­rin sind von den
betei­lig­ten Arbeit­ge­bern alle erfor­der­li­chen sicher­heits­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen sowie Infor­ma­tio­nen zu den
fest­ge­leg­ten Schutz­maß­nah­men zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Bestel­lung eines Koordinators/einer Koordinatorin
ent­bin­det die Arbeit­ge­ber nicht von ihrer Ver­ant­wor­tung nach die­ser Verordnung.
§ 14 Prü­fung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeit­ge­ber hat Arbeits­mit­tel, deren Sicher­heit von den Mon­ta­ge­be­din­gun­gen abhängt, vor der
erst­ma­li­gen Ver­wen­dung von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son prü­fen zu las­sen. Die Prü­fung umfasst
Folgendes:
1. die Kon­trol­le der vor­schrifts­mä­ßi­gen Mon­ta­ge oder Instal­la­ti­on und der siche­ren Funk­ti­on dieser
Arbeitsmittel,
2. die recht­zei­ti­ge Fest­stel­lung von Schäden,
3. die Fest­stel­lung, ob die getrof­fe­nen sicher­heits­tech­ni­schen Maß­nah­men wirk­sam sind.
Prüf­in­hal­te, die im Rah­men eines Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens geprüft und doku­men­tiert wur­den, müssen
nicht erneut geprüft wer­den. Die Prü­fung muss vor jeder Inbe­trieb­nah­me nach einer Mon­ta­ge stattfinden.
(2) Arbeits­mit­tel, die Schä­den ver­ur­sa­chen­den Ein­flüs­sen aus­ge­setzt sind, die zu Gefähr­dun­gen der
Beschäf­tig­ten füh­ren kön­nen, hat der Arbeit­ge­ber wie­der­keh­rend von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son prüfen
zu las­sen. Die Prü­fung muss ent­spre­chend den nach § 3 Absatz 6 ermit­tel­ten Fris­ten statt­fin­den. Ergibt die
Prü­fung, dass die Anla­ge nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermit­tel­ten nächs­ten wie­der­keh­ren­den Prü­fung sicher
betrie­ben wer­den kann, ist die Prüf­frist neu festzulegen.
(3) Arbeits­mit­tel, die von Ände­run­gen oder außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen betrof­fen sind, die schädigende
Aus­wir­kun­gen auf ihre Sicher­heit haben kön­nen, durch die Beschäf­tig­te gefähr­det wer­den kön­nen, hat der
Arbeit­ge­ber unver­züg­lich einer außer­or­dent­li­chen Prü­fung durch eine zur Prü­fung befä­hig­te Per­son unterziehen
zu las­sen. Außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se kön­nen ins­be­son­de­re Unfäl­le, län­ge­re Zeit­räu­me der Nichtverwendung
der Arbeits­mit­tel oder Natur­er­eig­nis­se sein.
(4) Die in Anhang 3 genann­ten Arbeits­mit­tel hat der Arbeit­ge­ber auf ihren siche­ren Zustand und auf ihre sichere
Funk­ti­on umfas­send prü­fen zu lassen:
1. vor ihrer erst­ma­li­gen Inbetriebnahme,
2. vor Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen und
3. wie­der­keh­rend nach Maß­ga­be der in Anhang 3 genann­ten Vorgaben.
Absatz 2 Satz 3 gilt ent­spre­chend. Bei der Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me müs­sen Prüf­in­hal­te, die
im Rah­men eines Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens geprüft und doku­men­tiert wur­den, nicht erneut geprüft
werden.
(5) Der Fäl­lig­keits­ter­min von wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben.
Die Frist für die nächs­te wie­der­keh­ren­de Prü­fung beginnt mit dem Fäl­lig­keits­ter­min der letz­ten Prüfung.
Wird eine Prü­fung vor dem Fäl­lig­keits­ter­min durch­ge­führt, beginnt die Frist für die nächs­te Prü­fung mit dem
Monat und Jahr der Durch­füh­rung. Für Arbeits­mit­tel mit einer Prüf­frist von mehr als zwei Jah­ren gilt Satz 3
nur, wenn die Prü­fung mehr als zwei Mona­te vor dem Fäl­lig­keits­ter­min durch­ge­führt wird. Ist ein Arbeitsmittel
zum Fäl­lig­keits­ter­min der wie­der­keh­ren­den Prü­fung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wie­der in Betrieb
genom­men wer­den, nach­dem die­se Prü­fung durch­ge­führt wor­den ist; in die­sem Fall beginnt die Frist für die
nächs­te wie­der­keh­ren­de Prü­fung mit dem Ter­min der Prü­fung. Eine wie­der­keh­ren­de Prü­fung gilt als fristgerecht
durch­ge­führt, wenn sie spä­tes­tens zwei Mona­te nach dem Fäl­lig­keits­ter­min durch­ge­führt wur­de. Die­ser Absatz
ist nur anzu­wen­den, soweit es sich um Arbeits­mit­tel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prü­fung befä­hig­te Per­so­nen nach § 2 Absatz 6 unter­lie­gen bei der Durch­füh­rung der nach dieser
Ver­ord­nung vor­ge­schrie­be­nen Prü­fun­gen kei­nen fach­li­chen Wei­sun­gen durch den Arbeit­ge­ber. Zur Prüfung
befä­hig­te Per­so­nen dür­fen vom Arbeit­ge­ber wegen ihrer Prüf­tä­tig­keit nicht benach­tei­ligt werden.
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(7) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass das Ergeb­nis der Prü­fung nach den Absät­zen 1 bis 4
auf­ge­zeich­net und min­des­tens bis zur nächs­ten Prü­fung auf­be­wahrt wird. Dabei hat er dafür zu sor­gen, dass die
Auf­zeich­nun­gen nach Satz 1 min­des­tens Aus­kunft geben über:
1. Art der Prüfung,
2. Prüf­um­fang und
3. Ergeb­nis der Prüfung.
Auf­zeich­nun­gen kön­nen auch in elek­tro­ni­scher Form auf­be­wahrt wer­den. Wer­den Arbeits­mit­tel nach den
Absät­zen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unter­schied­li­chen Betriebsor­ten ver­wen­det, ist ein Nach­weis über die
Durch­füh­rung der letz­ten Prü­fung vorzuhalten.
(8) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten nicht für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen, soweit ent­spre­chen­de Prüfungen
in den §§ 15 und 16 vor­ge­schrie­ben sind. Absatz 7 gilt nicht für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen, soweit
ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen in § 17 vor­ge­schrie­ben sind.
Abschnitt 3
Zusätz­li­che Vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen
§ 15 Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me und vor Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüfpflichtigen
Änderungen
(1) Der Arbeit­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen vor erst­ma­li­ger Inbetriebnahme
und vor Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen nach Maß­ga­be der in Anhang 2 genannten
Vor­ga­ben geprüft wer­den. Bei der Prü­fung ist festzustellen,
1. ob die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen, wie bei­spiels­wei­se eine EG-Konformitätserklärung,
vor­han­den sind und ihr Inhalt plau­si­bel ist und
2. ob die Anla­ge ein­schließ­lich der Anla­gen­tei­le ent­spre­chend die­ser Ver­ord­nung errich­tet ist und sich auch
unter Berück­sich­ti­gung der Auf­stell­be­din­gun­gen in einem siche­ren Zustand befindet.
Die Prü­fung ist nach Maß­ga­be der in Anhang 2 genann­ten Vor­ga­ben durch­zu­füh­ren. Prüf­in­hal­te, die im Rahmen
von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren geprüft und doku­men­tiert wur­den, müs­sen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei der Prü­fung vor erst­ma­li­ger Inbe­trieb­nah­me ist auch fest­zu­stel­len, ob die getroffenen
sicher­heits­tech­ni­schen Maß­nah­men geeig­net und wirk­sam sind und ob die Frist für die nächs­te wiederkehrende
Prü­fung nach § 3 Absatz 6 zutref­fend fest­ge­legt wur­de. Abwei­chend von Satz 1 ist die Fest­stel­lung der
zutref­fen­den Prüf­frist für Druck­an­la­gen, deren Prüf­frist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Num­mer 5.4 ermittelt
wird, unmit­tel­bar nach deren Ermitt­lung durch­zu­füh­ren. Über die in den Sät­zen 1 und 2 festgelegten
Prüf­fris­ten ent­schei­det im Streit­fall die zustän­di­ge Behör­de. Satz 1 gilt fer­ner nicht für die Eig­nung der
sicher­heits­tech­ni­schen Maß­nah­men, die Gegen­stand einer Erlaub­nis nach § 18 oder einer Geneh­mi­gung nach
ande­ren Rechts­vor­schrif­ten sind.
(3) Die Prü­fun­gen nach Absatz 1 sind von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le nach Anhang 2 Abschnitt 1
durch­zu­füh­ren. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vor­ge­se­hen ist, kön­nen die Prü­fun­gen nach Satz 1
auch von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
§ 16 Wie­der­keh­ren­de Prüfung
(1) Der Arbeit­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen nach Maß­ga­be der in Anhang 2
genann­ten Vor­ga­ben wie­der­keh­rend auf ihren siche­ren Zustand hin­sicht­lich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wie­der­keh­ren­den Prü­fung ist auch zu über­prü­fen, ob die Frist für die nächs­te wie­der­keh­ren­de Prüfung
nach § 3 Absatz 6 zutref­fend fest­ge­legt wur­de. Im Streit­fall ent­schei­det die zustän­di­ge Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt ent­spre­chend. Ist eine behörd­lich ange­ord­ne­te Prü­fung durch­ge­führt wor­den, so beginnt
die Frist für eine wie­der­keh­ren­de Prü­fung mit Monat und Jahr der Durch­füh­rung die­ser Prü­fung, wenn die­se der
wie­der­keh­ren­den Prü­fung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 17 Prüf­auf­zeich­nun­gen und ‑beschei­ni­gun­gen
(1) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass das Ergeb­nis der Prü­fung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet
wird. Sofern die Prü­fung von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­zu­füh­ren ist, ist von die­ser eine
Prüf­be­schei­ni­gung über das Ergeb­nis der Prü­fung zu for­dern. Auf­zeich­nun­gen und Prüf­be­schei­ni­gun­gen müssen
min­des­tens Aus­kunft geben über
1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Wirk­sam­keit und Funk­ti­on der getrof­fe­nen Schutzmaßnahmen,
7. Ergeb­nis der Prü­fung und
8. Frist bis zur nächs­ten wie­der­keh­ren­den Prü­fung nach § 16 Absatz 2.
Auf­zeich­nun­gen und Prüf­be­schei­ni­gun­gen sind wäh­rend der gesam­ten Ver­wen­dungs­dau­er am Betriebs­ort der
über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge auf­zu­be­wah­ren und der zustän­di­gen Behör­de auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Sie
kön­nen auch in elek­tro­ni­scher Form auf­be­wahrt werden.
(2) Unbe­scha­det der Auf­zeich­nun­gen und Prüf­be­schei­ni­gun­gen nach Absatz 1 muss in der Kabi­ne von
Auf­zugs­an­la­gen eine Kenn­zeich­nung, zum Bei­spiel in Form einer Prüf­pla­ket­te, deut­lich sicht­bar und dauerhaft
ange­bracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächs­ten wie­der­keh­ren­den Prü­fung sowie der festlegenden
Stel­le ergibt.
§ 18 Erlaubnispflicht
(1) Die Errich­tung und der Betrieb sowie die Ände­run­gen der Bau­art oder Betriebs­wei­se, wel­che die Sicherheit
der Anla­ge beein­flus­sen, fol­gen­der Anla­gen bedür­fen der Erlaub­nis der zustän­di­gen Behörde:
1. Dampf­kes­sel­an­la­gen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be a, die nach Arti­kel 13
in Ver­bin­dung mit Anhang II Dia­gramm 5 der Richt­li­nie 2014/68/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die
Bereit­stel­lung von Druck­ge­rä­ten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kate­go­rie IV
ein­zu­stu­fen sind,
2. Anla­gen mit Druck­ge­rä­ten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be c, in denen
orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te mit einer Füll­ka­pa­zi­tät von mehr als 10 Kilo­gramm je Stun­de mit Druckgasen
zur Abga­be an Ande­re befüllt werden,
3. orts­fes­te Anla­gen ein­schließ­lich der Lager- und Vor­rats­be­häl­ter zum Befül­len von Land‑, Was­ser- und
Luft­fahr­zeu­gen mit ent­zünd­ba­ren Gasen im Sin­ne von Anhang 1 Num­mer 2.2 der Ver­ord­nung (EG) Nr.
1272/2008 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16. Dezem­ber 2008 über die Einstufung,
Kenn­zeich­nung und Ver­pa­ckung von Stof­fen und Gemi­schen, zur Ände­rung und Auf­he­bung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände­rung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1) zur Ver­wen­dung als Treib- oder Brenn­stoff (Gas­füll­an­la­gen),
4. Räu­me oder Berei­che ein­schließ­lich der in ihnen vor­ge­se­he­nen orts­fes­ten Behäl­ter und sonstiger
Lager­ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten mit einem
Gesamtraum­in­halt von mehr als 10 000 Litern gela­gert wer­den (Lager­an­la­gen), soweit Räu­me oder Bereiche
nicht zu Anla­gen nach den Num­mern 5 bis 8 gehören,
5. orts­fest errich­te­te oder dau­er­haft am glei­chen Ort ver­wen­de­te Anla­gen mit einer Umschlag­ka­pa­zi­tät von
mehr als 1 000 Litern je Stun­de, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Trans­port­be­häl­ter mit entzündbaren
Flüs­sig­kei­ten befüllt wer­den (Füll­stel­len),
6. orts­fes­te Anla­gen für die Betan­kung von Land‑, Was­ser- und Luft­fahr­zeu­gen mit ent­zünd­ba­ren Flüssigkeiten
(Tank­stel­len),
7. orts­fes­te Anla­gen oder Berei­che auf Flug­fel­dern, in denen Kraft­stoff­be­häl­ter von Luft­fahr­zeu­gen aus
Hydran­ten­an­la­gen mit ent­zünd­ba­ren Flüs­sig­kei­ten befüllt wer­den (Flug­feld­be­tan­kungs­an­la­gen),
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8. Anla­gen für die Betan­kung von Land‑, Was­ser- und Luft­fahr­zeu­gen, bei denen Anla­gen nach den
Num­mern 3 und 6 in einem räum­li­chen oder betriebs­tech­ni­schen Zusam­men­hang ver­wen­det werden
(Betan­kungs­an­la­gen).
Ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten nach Satz 1 Num­mer 4 bis 6 sind sol­che nach Anhang 1 Num­mer 2.6 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flamm­punkt von weni­ger als 23 Grad Cel­si­us haben. Zu einer Anla­ge im
Sin­ne des Sat­zes 1 gehö­ren auch Mess‑, Steu­er- und Regel­ein­rich­tun­gen, die dem siche­ren Betrieb die­ser Anlage
dienen.
(2) Absatz 1 fin­det kei­ne Anwen­dung auf
1. Anla­gen, in denen Was­ser­dampf oder Heiß­was­ser in einem Her­stel­lungs­ver­fah­ren durch
Wär­me­rück­ge­win­nung ent­steht, es sei denn, Rauch­ga­se wer­den gekühlt und der ent­ste­hen­de Wasserdampf
oder das ent­ste­hen­de Heiß­was­ser wer­den nicht über­wie­gend der Ver­fah­rens­an­la­ge zuge­führt, und
2. Anla­gen zum Ent­sor­gen von Käl­te­mit­teln, die einem Wär­me­tau­scher ent­nom­men und in ein ortsbewegliches
Druck­ge­rät gefüllt werden.
(3) Die Erlaub­nis ist schrift­lich zu bean­tra­gen. Ein Antrag auf eine Teil­er­laub­nis ist mög­lich. Dem Antrag sind
alle Unter­la­gen bei­zu­fü­gen, die für die Beur­tei­lung des Antra­ges not­wen­dig sind. Aus den Unter­la­gen muss
her­vor­ge­hen, dass Auf­stel­lung, Bau­art und Betriebs­wei­se den Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung und hinsichtlich
des Brand- und Explo­si­ons­schut­zes auch der Gefahr­stoff­ver­ord­nung ent­spre­chen und dass die vorgesehenen
sicher­heits­tech­ni­schen Maß­nah­men geeig­net sind. Den Unter­la­gen ist ein Prüf­be­richt einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le bei­zu­fü­gen, in dem bestä­tigt wird, dass die Anla­ge bei Ein­hal­tung der in den Unterlagen
genann­ten Maß­nah­men ein­schließ­lich der Prü­fun­gen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrie­ben werden
kann.
(4) Die zustän­di­ge Behör­de hat die Erlaub­nis zu ertei­len, wenn die vor­ge­se­he­ne Auf­stel­lung, Bau­art und
Betriebs­wei­se den sicher­heits­tech­ni­schen Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung und hin­sicht­lich des Brand- und
Explo­si­ons­schut­zes auch der Gefahr­stoff­ver­ord­nung ent­spre­chen. Die Erlaub­nis kann beschränkt, befristet,
unter Bedin­gun­gen erteilt sowie mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den. Die nach­träg­li­che Auf­nah­me, Ände­rung oder
Ergän­zung von Auf­la­gen ist zulässig.
(5) Die zustän­di­ge Behör­de hat über den Antrag inner­halb von drei Mona­ten, nach­dem er bei ihr ein­ge­gan­gen ist,
zu ent­schei­den. Die Frist kann in begrün­de­ten Fäl­len ver­län­gert wer­den. Die ver­län­ger­te Frist ist zusam­men mit
den Grün­den für die Ver­län­ge­rung dem Antrag­stel­ler mitzuteilen.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwen­dung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Abschnitt 4
Voll­zugs­re­ge­lun­gen und Aus­schuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mit­tei­lungs­pflich­ten, behörd­li­che Ausnahmen
(1) Der Arbeit­ge­ber hat bei Arbeits­mit­teln nach den Anhän­gen 2 und 3 der zustän­di­gen Behör­de folgende
Ereig­nis­se unver­züg­lich anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getö­tet oder erheb­lich ver­letzt wor­den ist, und
2. jeden Scha­dens­fall, bei dem Bau­tei­le oder sicher­heits­tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen ver­sagt haben.
(2) Die zustän­di­ge Behör­de kann bei über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass
die­ser das nach Absatz 1 anzu­zei­gen­de Ereig­nis auf sei­ne Kos­ten durch eine mög­lichst im gegenseitigen
Ein­ver­neh­men bestimm­te zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le sicher­heits­tech­nisch beur­tei­len lässt und ihr die
Beur­tei­lung schrift­lich vor­legt. Die sicher­heits­tech­ni­sche Beur­tei­lung hat sich ins­be­son­de­re auf die Feststellung
zu erstrecken,
1. wor­auf das Ereig­nis zurück­zu­füh­ren ist,
2. ob sich die über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­ge in einem nicht siche­ren Zustand befand und ob nach Behebung
des Man­gels eine Gefähr­dung nicht mehr besteht und
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3. ob neue Erkennt­nis­se gewon­nen wor­den sind, die ande­re oder zusätz­li­che Schutz­vor­keh­run­gen erfordern.
(3) Unbe­scha­det des § 22 des Arbeits­schutz­ge­set­zes hat der Arbeit­ge­ber der zustän­di­gen Behör­de auf Verlangen
Fol­gen­des zu übermitteln:
1. die Doku­men­ta­ti­on der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrun­de liegenden
Informationen,
2. einen Nach­weis, dass die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen nach § 3 Absatz 2 Satz
2 erstellt wurde,
3. Anga­ben zu den nach § 13 des Arbeits­schutz­ge­set­zes ver­ant­wort­li­chen Personen,
4. Anga­ben zu den getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men ein­schließ­lich der Betriebsanweisung.
(4) Die zustän­di­ge Behör­de kann auf schrift­li­chen Antrag des Arbeit­ge­bers Aus­nah­men von den §§ 8 bis 11
und Anhang 1 zulas­sen, wenn die Anwen­dung die­ser Vor­schrif­ten für den Arbeit­ge­ber im Ein­zel­fall zu einer
unver­hält­nis­mä­ßi­gen Här­te füh­ren wür­de, die Aus­nah­me sicher­heits­tech­nisch ver­tret­bar und mit dem Schutz der
Beschäf­tig­ten ver­ein­bar ist. Der Arbeit­ge­ber hat der zustän­di­gen Behör­de im Antrag Fol­gen­des darzulegen:
1. den Grund für die Bean­tra­gung der Ausnahme,
2. die betrof­fe­nen Tätig­kei­ten und Verfahren,
3. die Zahl der vor­aus­sicht­lich betrof­fe­nen Beschäftigten,
4. die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, die zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit und zur
Ver­mei­dung von Gefähr­dun­gen getrof­fen wer­den sollen.
Für ihre Ent­schei­dung kann die Behör­de ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ver­lan­gen, des­sen Kos­ten der
Arbeit­ge­ber zu tra­gen hat.
(5) Die zustän­di­ge Behör­de kann bei über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen im Ein­zel­fall eine außerordentliche
Prü­fung anord­nen, wenn hier­für ein beson­de­rer Anlass besteht. Ein sol­cher Anlass besteht insbesondere
dann, wenn ein Scha­dens­fall ein­ge­tre­ten ist. Der Arbeit­ge­ber hat eine ange­ord­ne­te Prü­fung unver­züg­lich zu
veranlassen.
(6) Die zustän­di­ge Behör­de kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genann­ten Fris­ten im Einzelfall
ver­kür­zen, soweit es zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit der Anla­gen erfor­der­lich ist. Die zustän­di­ge Behör­de kann
die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genann­ten Fris­ten im Ein­zel­fall ver­län­gern, soweit die Sicherheit
auf ande­re Wei­se gewähr­leis­tet ist.
§ 20 Son­der­be­stim­mun­gen für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen des Bundes
(1) Auf­sichts­be­hör­de für die in den Anhän­gen 2 bis 4 genann­ten über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen auf den
von der Was­ser­stra­ßen- und Schiff­fahrts­ver­wal­tung des Bun­des, der Bun­des­wehr und der Bundespolizei
genutz­ten Dienst­lie­gen­schaf­ten ist das zustän­di­ge Bun­des­mi­nis­te­ri­um oder die von ihm bestimm­te Behörde.
Für ande­re der Auf­sicht durch die Bun­des­ver­wal­tung unter­lie­gen­de über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen
gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de nach § 38 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes.
(2) § 18 fin­det kei­ne Anwen­dung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genann­ten überwachungsbedürftigen
Anla­gen der Was­ser­stra­ßen- und Schiff­fahrts­ver­wal­tung des Bun­des, der Bun­des­wehr und der Bundespolizei.
§ 21 Aus­schuss für Betriebssicherheit
(1) Beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les wird ein Aus­schuss für Betriebs­si­cher­heit gebil­det. Dieser
Aus­schuss soll aus fach­kun­di­gen Ver­tre­tern der Arbeit­ge­ber, der Gewerk­schaf­ten, der Län­der­be­hör­den, der
gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und der zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­len bestehen sowie aus weiteren
fach­kun­di­gen Per­so­nen, ins­be­son­de­re aus der Wis­sen­schaft. Die Gesamt­zahl der Mit­glie­der soll 21 Personen
nicht über­schrei­ten. Für jedes Mit­glied ist ein stell­ver­tre­ten­des Mit­glied zu benen­nen. Die Mit­glied­schaft im
Aus­schuss für Betriebs­si­cher­heit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les beruft die Mit­glie­der des Aus­schus­ses und die
stell­ver­tre­ten­den Mit­glie­der. Der Aus­schuss gibt sich eine Geschäfts­ord­nung und wählt die Vor­sit­zen­de oder
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den Vor­sit­zen­den aus sei­ner Mit­te. Die Geschäfts­ord­nung und die Wahl der oder des Vor­sit­zen­den bedür­fen der
Zustim­mung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Auf­ga­ben des Aus­schus­ses gehört es,
1. den Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik, Arbeits­me­di­zin und Arbeits­hy­gie­ne sowie sons­ti­ger gesicherter
arbeits­wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se bei der Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zu ermit­teln und dazu
Emp­feh­lun­gen auszusprechen,
2. zu ermit­teln, wie die in die­ser Ver­ord­nung gestell­ten Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den kön­nen, und dazu die
dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik und der Arbeits­me­di­zin ent­spre­chen­den Regeln und Erkennt­nis­se zu
erarbeiten,
3. das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les in Fra­gen von Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der
Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zu bera­ten und
4. die von den zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­len nach § 37 Absatz 5 Num­mer 8 des
Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes gewon­ne­nen Erkennt­nis­se aus­zu­wer­ten und bei den Auf­ga­ben nach den
Num­mern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
Das Arbeits­pro­gramm des Aus­schus­ses für Betriebs­si­cher­heit wird mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und
Sozia­les abge­stimmt. Der Aus­schuss arbei­tet eng mit den ande­ren Aus­schüs­sen beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für
Arbeit und Sozia­les zusammen.
(4) Nach Prü­fung kann das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales
1. die vom Aus­schuss für Betriebs­si­cher­heit ermit­tel­ten Regeln und Erkennt­nis­se nach Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 im Gemein­sa­men Minis­te­ri­al­blatt bekannt geben und
2. die Emp­feh­lun­gen nach Absatz 3 Satz 1 Num­mer 1 sowie die Bera­tungs­er­geb­nis­se nach Absatz 3 Satz 1
Num­mer 3 in geeig­ne­ter Wei­se veröffentlichen.
(5) Die Bun­des­mi­nis­te­ri­en sowie die zustän­di­gen obers­ten Lan­des­be­hör­den kön­nen zu den Sit­zun­gen des
Aus­schus­ses Ver­tre­ter ent­sen­den. Die­sen ist auf Ver­lan­gen in der Sit­zung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäf­te des Aus­schus­ses führt die Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und Straf­ta­ten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ord­nungs­wid­rig im Sin­ne des § 25 Absatz 1 Num­mer 1 des Arbeits­schutz­ge­set­zes han­delt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ent­ge­gen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auf­tre­ten­den Gefähr­dun­gen nicht oder nicht rich­tig beurteilt,
2. ent­ge­gen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durchführt,
3. ent­ge­gen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Umfang von erfor­der­li­chen Prü­fun­gen nicht ermit­telt und
festlegt,
4. ent­ge­gen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fris­ten von wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach den §§ 14 und 16 nicht
ermit­telt und festlegt,
5. ent­ge­gen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung nicht oder nicht recht­zei­tig aktualisiert,
6. ent­ge­gen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genann­tes Ergeb­nis nicht oder nicht recht­zei­tig dokumentiert,
7. ent­ge­gen § 4 Absatz 1 ein Arbeits­mit­tel verwendet,
8. ent­ge­gen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeits­mit­tel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser
Ver­ord­nung Prü­fun­gen vor­ge­schrie­ben sind, nur ver­wen­det wer­den, wenn die­se Prü­fun­gen durchgeführt
und doku­men­tiert wurden,
9. ent­ge­gen § 5 Absatz 2 ein Arbeits­mit­tel ver­wen­den lässt,
10. ent­ge­gen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Arbeit­neh­mer nur ein dort genann­tes Arbeitsmittel
verwendet,
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11. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Beschäf­tig­ter nur auf einem dort genann­ten Platz mitfährt,
12. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genann­te Ein­rich­tung vor­han­den ist,
13. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 1.5 eine dort genann­te Maßnahme
nicht oder nicht recht­zei­tig trifft,
14. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
dort genann­te Geschwin­dig­keit ange­passt wer­den kann,
15. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 1.8 Satz 1 Buch­sta­be a nicht dafür
sorgt, dass eine Ver­bin­dungs­ein­rich­tung gesi­chert ist,
16. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
Stand­si­cher­heit oder die Fes­tig­keit eines dort genann­ten Arbeits­mit­tels sicher­ge­stellt ist,
17. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes
Arbeits­mit­tel nicht rich­tig auf­stellt oder nicht rich­tig verwendet,
18. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Arbeits­mit­tel mit einem dort genann­ten Hin­weis ver­se­hen ist,
19. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass ein dort
genann­tes Arbeits­mit­tel abge­bremst und eine unge­woll­te Bewe­gung ver­hin­dert wer­den kann,
20. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
das Heben eines Beschäf­tig­ten nur mit einem dort genann­ten Arbeits­mit­tel oder einer dort genannten
Zusatz­aus­rüs­tung erfolgt,
21. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 2.5 Buch­sta­be b oder Buch­sta­be c nicht
dafür sorgt, dass Las­ten sicher ange­schla­gen wer­den oder Las­ten oder Last­auf­nah­me- oder Anschlagmittel
sich nicht unbe­ab­sich­tigt lösen oder ver­schie­ben können,
22. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genann­tes Gerüst ver­an­kert wird,
23. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Gerüst nur in der dort genann­ten Wei­se auf‑, ab- oder umge­baut wird,
24. ent­ge­gen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutz­ein­rich­tung ver­wen­det wird,
25. ent­ge­gen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Infor­ma­ti­on nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht rechtzeitig
zur Ver­fü­gung stellt,
26. ent­ge­gen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäf­tig­ten nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht
recht­zei­tig unterweist,
27. ent­ge­gen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebs­an­wei­sung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht
recht­zei­tig zur Ver­fü­gung stellt,
28. ent­ge­gen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeits­mit­tel nicht oder nicht recht­zei­tig prüfen
lässt,
29. ent­ge­gen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeits­mit­tel einer außer­or­dent­li­chen Über­prü­fung nicht oder nicht
recht­zei­tig unter­zie­hen lässt,
30. ent­ge­gen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergeb­nis auf­ge­zeich­net und auf­be­wahrt wird,
31. ent­ge­gen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Auf­zeich­nung eine dort genann­te Aus­kunft gibt,
oder
32. ent­ge­gen § 19 Absatz 3 eine Doku­men­ta­ti­on, eine Infor­ma­ti­on, einen Nach­weis oder eine Anga­be nicht,
nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig übermittelt.
(2) Ord­nungs­wid­rig im Sin­ne des § 39 Absatz 1 Num­mer 7 Buch­sta­be a des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes handelt,
wer vor­sätz­lich oder fahrlässig
1. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem instal­liert und wirk­sam ist,
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2. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.1 Satz 2 den Not­fall­plan nicht oder
nicht recht­zei­tig dem Not­dienst zur Ver­fü­gung stellt,
3. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.1 Satz 3 eine dort genannte
Ein­rich­tung nicht oder nicht recht­zei­tig bereitstellt,
4. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.2 Instand­hal­tungs­maß­nah­men nach §
10 nicht durchführt,
5. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Per­so­nen­um­lauf­auf­zug nur von Beschäf­tig­ten ver­wen­det wird,
5a. ent­ge­gen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Anhang 1 Num­mer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug
durch eine ande­re Per­son ver­wen­den lässt,
6. ent­ge­gen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher­stellt, dass eine über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­ge geprüft wird,
7. ent­ge­gen § 16 Absatz 1 in Ver­bin­dung mit Anhang 2 eine über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­ge oder ein
Anla­gen­teil nicht oder nicht recht­zei­tig prü­fen lässt,
8. ohne Erlaub­nis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort genann­te Anla­ge errich­tet oder betreibt,
9. einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 zuwi­der­han­delt oder
10. eine in Absatz 1 Num­mer 5 oder Num­mer 20 bezeich­ne­te Hand­lung in Bezug auf eine
über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­ge nach § 2 Num­mer 30 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes begeht.
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeich­ne­te vor­sätz­li­che Hand­lung Leben oder Gesund­heit eines
Beschäf­tig­ten gefähr­det, ist nach § 26 Num­mer 2 des Arbeits­schutz­ge­set­zes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeich­ne­te vor­sätz­li­che Hand­lung beharr­lich wie­der­holt oder durch eine solche
vor­sätz­li­che Hand­lung Leben oder Gesund­heit eines ande­ren oder frem­de Sachen von bedeu­ten­dem Wert
gefähr­det, ist nach § 40 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes strafbar.
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) Der Wei­ter­be­trieb einer erlaub­nis­be­dürf­ti­gen Anla­ge, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errich­tet und verwendet
wur­de, ist zuläs­sig. Eine Erlaub­nis, die nach dem bis dahin gel­ten­den Recht erteilt wur­de, gilt als Erlaub­nis im
Sin­ne die­ser Ver­ord­nung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anla­gen nach den Sät­zen 1 und 2 anwendbar.
(2) Auf­zugs­an­la­gen, die vor dem 1. Juni 2015 errich­tet und ver­wen­det wur­den, müs­sen bis zum 31. Dezember
2020 den Anfor­de­run­gen des Anhangs 1 Num­mer 4.1 ent­spre­chen. Abwei­chend von Satz 1 ist der Notfallplan
inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Inkraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung anzu­fer­ti­gen und dem Notdienst
zur Ver­fü­gung zu stel­len. Sofern kein Not­dienst vor­han­den sein muss, ist der Not­fall­plan in der Nähe der
Auf­zugs­an­la­ge anzubringen.
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Beson­de­re Vor­schrif­ten für bestimm­te Arbeitsmittel
(Fund­stel­le: BGBl. I 2015, 63 – 69)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
1. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von mobilen,
selbst­fah­ren­den oder nicht selbst­fah­ren­den, Arbeitsmitteln
2. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zum Heben von Lasten
3. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln
bei zeit­wei­li­gem Arbei­ten auf hoch gele­ge­nen Arbeitsplätzen
4. Beson­de­re Vor­schrif­ten für Aufzugsanlagen
5. Beson­de­re Vor­schrif­ten für Druckanlagen
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1. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von mobi­len, selbst­fah­ren­den oder nicht
selbst­fah­ren­den, Arbeitsmitteln
1.1 Mobi­le Arbeits­mit­tel müs­sen so aus­ge­rüs­tet sein, dass die Gefähr­dung für mit­fah­ren­de Beschäf­tig­te so
gering wie mög­lich gehal­ten wird. Dies gilt auch für die Gefähr­dun­gen der Beschäf­tig­ten durch Kontakt
mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefähr­dun­gen durch plötz­li­ches Blo­ckie­ren von Ener­gie­über­tra­gungs­vor­rich­tun­gen zwi­schen mobilen
Arbeits­mit­teln und ihren tech­ni­schen Zusatz­aus­rüs­tun­gen oder Anhän­gern sind durch technische
Maß­nah­men zu ver­mei­den. Sofern dies nicht mög­lich ist, sind ande­re Maß­nah­men zu ergrei­fen, die eine
Gefähr­dung der Beschäf­tig­ten ver­hin­dern. Es sind Maß­nah­men zu tref­fen, die die Beschä­di­gung der
Ener­gie­über­tra­gungs­vor­rich­tun­gen verhindern.
1.3 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass bei mobi­len Arbeits­mit­teln mit­fah­ren­de Beschäf­tig­te nur auf
siche­ren und für die­sen Zweck aus­ge­rüs­te­ten Plät­zen mitfahren.
Besteht die Mög­lich­keit des Kip­pens oder Über­schla­gens des Arbeits­mit­tels, hat der Arbeit­ge­ber durch
fol­gen­de Ein­rich­tun­gen sicher­zu­stel­len, dass mit­fah­ren­de Beschäf­tig­te nicht durch Über­schla­gen oder
Kip­pen des Arbeits­mit­tels gefähr­det werden:
a) eine Ein­rich­tung, die ver­hin­dert, dass das Arbeits­mit­tel um mehr als eine Vier­tel­dre­hung kippt,
b) eine Ein­rich­tung, die gewähr­leis­tet, dass ein aus­rei­chen­der Frei­raum um mit­fah­ren­de Beschäftigte
erhal­ten bleibt, sofern die Kipp­be­we­gung mehr als eine Vier­tel­dre­hung aus­ma­chen kann, oder
c) eine ande­re Ein­rich­tung mit glei­cher Schutzwirkung.
Falls beim Über­schla­gen oder Kip­pen des Arbeits­mit­tels ein mit­fah­ren­der Beschäf­tig­ter zwi­schen Teilen
des Arbeits­mit­tels und dem Boden ein­ge­quetscht wer­den kann, muss ein Rück­hal­te­sys­tem für den
mit­fah­ren­den Beschäf­tig­ten vor­han­den sein.
1.4 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass bei Flur­för­der­zeu­gen Ein­rich­tun­gen vor­han­den sind, die
Gefähr­dun­gen auf­sit­zen­der Beschäf­tig­ter infol­ge Kip­pens oder Über­schla­gens der Flurförderzeuge
ver­hin­dern. Sol­che Ein­rich­tun­gen sind zum Beispiel
a) eine Fahrerkabine,
b) Ein­rich­tun­gen, die das Kip­pen oder Über­schla­gen verhindern,
c) Ein­rich­tun­gen, die gewähr­leis­ten, dass bei kip­pen­den oder sich über­schla­gen­den Flurförderzeugen
für die auf­sit­zen­den Beschäf­tig­ten zwi­schen Flur und Tei­len der Flur­för­der­zeu­ge ein ausreichender
Frei­raum ver­bleibt, oder
d) Ein­rich­tun­gen, durch die die Beschäf­tig­ten auf dem Fah­rer­sitz gehal­ten wer­den, sodass sie von
Tei­len umstür­zen­der Flur­för­der­zeu­ge nicht erfasst wer­den können.
1.5 Der Arbeit­ge­ber hat vor der ers­ten Ver­wen­dung von mobi­len selbst­fah­ren­den Arbeitsmitteln
Maß­nah­men zu tref­fen, damit sie
a) gegen uner­laub­tes Ingang­set­zen gesi­chert wer­den können,
b) so aus­ge­rüs­tet sind, dass das Ein- und Aus­stei­gen sowie Auf- und Abstei­gen Beschäf­tig­ter gefahrlos
mög­lich ist,
c) mit Vor­rich­tun­gen ver­se­hen sind, die den Scha­den durch einen mög­li­chen Zusam­men­stoß mehrerer
schie­nen­ge­bun­de­ner Arbeits­mit­tel so weit wie mög­lich verringern,
d) mit einer Brems­ein­rich­tung ver­se­hen sind; sofern erfor­der­lich, muss zusätz­lich eine
Fest­stell­ein­rich­tung vor­han­den sein und eine über leicht zugäng­li­che Befehlseinrichtungen
oder eine Auto­ma­tik aus­ge­lös­te Not­brems­vor­rich­tung das Abbrem­sen und Anhal­ten im Fall des
Ver­sa­gens der Haupt­brems­vor­rich­tung ermöglichen,
e) über geeig­ne­te Hilfs­vor­rich­tun­gen, wie zum Bei­spiel Kame­ra-Moni­tor-Sys­te­me ver­fü­gen, die eine
Über­wa­chung des Fahr­wegs gewähr­leis­ten, falls die direk­te Sicht des Fah­rers nicht aus­reicht, um
die Sicher­heit ande­rer Beschäf­tig­ter zu gewährleisten,
f) beim Ein­satz bei Dun­kel­heit mit einer Beleuch­tungs­vor­rich­tung ver­se­hen sind, die für die
durch­zu­füh­ren­den Arbei­ten geeig­net ist und aus­rei­chend Sicher­heit für die Beschäf­tig­ten bietet,
g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhän­ger oder Ladun­gen eine Gefähr­dung durch Brand besteht,
aus­rei­chen­de Brand­be­kämp­fungs­ein­rich­tun­gen besit­zen, es sei denn, am Ein­satz­ort sind solche
Brand­be­kämp­fungs­ein­rich­tun­gen in aus­rei­chend kur­zer Ent­fer­nung vorhanden,
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h) sofern sie fern­ge­steu­ert sind, auto­ma­tisch anhal­ten, wenn sie aus dem Kon­troll­be­reich der
Steue­rung herausfahren,
i) sofern sie auto­ma­tisch gesteu­ert sind und unter nor­ma­len Ein­satz­be­din­gun­gen mit Beschäftigten
zusam­men­sto­ßen oder die­se ein­klem­men kön­nen, mit ent­spre­chen­den Schutzvorrichtungen
aus­ge­rüs­tet sind, es sei denn, dass ande­re geeig­ne­te Vor­rich­tun­gen die Mög­lich­kei­ten eines
Zusam­men­sto­ßes ver­mei­den, und
j) so aus­ge­rüs­tet sind, dass mit­zu­füh­ren­de Las­ten und Ein­rich­tun­gen gegen unkontrollierte
Bewe­gun­gen gesi­chert wer­den können.
1.6 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass sich Beschäf­tig­te nicht im Gefah­ren­be­reich selbstfahrender
Arbeits­mit­tel auf­hal­ten. Ist die Anwe­sen­heit aus betrieb­li­chen Grün­den unver­meid­lich, hat der
Arbeit­ge­ber Maß­nah­men zu tref­fen, um Gefähr­dun­gen der Beschäf­tig­ten so gering wie mög­lich zu
halten.
1.7 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Geschwin­dig­keit von mobi­len Arbeits­mit­teln, die durch
Mit­gän­ger geführt wer­den, durch den Mit­gän­ger ange­passt wer­den kann. Sie müs­sen beim Loslassen
der Befehls­ein­rich­tun­gen selbst­tä­tig unver­züg­lich zum Still­stand kommen.
1.8 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Ver­bin­dungs­ein­rich­tun­gen mobi­ler Arbeits­mit­tel, die
mit­ein­an­der ver­bun­den sind,
a) gegen unbe­ab­sich­tig­tes Lösen gesi­chert sind und
b) sich gefahr­los und leicht betä­ti­gen lassen.
Der Arbeit­ge­ber hat Vor­keh­run­gen zu tref­fen, damit mobi­le Arbeits­mit­tel oder Zusatzausrüstungen
mit­ein­an­der ver­bun­den oder von­ein­an­der getrennt wer­den kön­nen, ohne die Beschäf­tig­ten zu
gefähr­den. Sol­che Ver­bin­dun­gen dür­fen sich nicht unbe­ab­sich­tigt lösen können.
1.9 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass
a) selbst­fah­ren­de Arbeits­mit­tel nur von Beschäf­tig­ten geführt wer­den, die hier­für geeig­net sind und
eine ange­mes­se­ne Unter­wei­sung erhal­ten haben,
b) für die Ver­wen­dung mobi­ler Arbeits­mit­tel in einem Arbeits­be­reich geeig­ne­te Verkehrsregeln
fest­ge­legt und ein­ge­hal­ten werden,
c) bei der Ver­wen­dung von mobi­len Arbeits­mit­teln mit Ver­bren­nungs­mo­tor eine gesundheitlich
unbe­denk­li­che Atem­luft vor­han­den ist,
d) mobi­le Arbeits­mit­tel so abge­stellt und beim Trans­port sowie bei der Be- und Ent­la­dung so
gesi­chert wer­den, dass unbe­ab­sich­tig­te Bewe­gun­gen der Arbeits­mit­tel, die zu Gefähr­dun­gen der
Beschäf­tig­ten füh­ren kön­nen, ver­mie­den werden.
2. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zum Heben von Lasten
2.1 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Stand­si­cher­heit und Fes­tig­keit von Arbeits­mit­teln zum
Heben von Las­ten, ihrer Last­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen und gege­be­nen­falls abnehm­ba­rer Tei­le jederzeit
sicher­ge­stellt sind. Hier­bei hat er auch beson­de­re Bedin­gun­gen wie Wit­te­rung, Trans­port, Auf- und
Abbau, mög­li­che Aus­fäl­le und vor­ge­se­he­ne Prü­fun­gen, auch mit Prüf­last, zu berücksichtigen.
Sofern nach der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erfor­der­lich, hat der Arbeit­ge­ber Arbeits­mit­tel mit einer
Ein­rich­tung zu ver­se­hen, die ein Über­schrei­ten der zuläs­si­gen Trag­fä­hig­keit ver­hin­dert. Auch
sind Belas­tun­gen der Auf­hän­ge­punk­te oder der Ver­an­ke­rungs­punk­te an den tra­gen­den Tei­len zu
berücksichtigen.
Demon­tier­ba­re und mobi­le Arbeits­mit­tel zum Heben von Las­ten müs­sen so auf­ge­stellt und verwendet
wer­den, dass die Stand­si­cher­heit des Arbeits­mit­tels gewähr­leis­tet ist und des­sen Kip­pen, Verschieben
oder Abrut­schen ver­hin­dert wird. Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die kor­rek­te Durchführung
der Maß­nah­men von einem hier­zu beson­ders ein­ge­wie­se­nen Beschäf­tig­ten über­prüft wird.
2.2 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel zum Heben von Las­ten mit einem
deut­lich sicht­ba­ren Hin­weis auf die zuläs­si­ge Trag­fä­hig­keit ver­se­hen sind. Sofern unterschiedliche
Betriebs­zu­stän­de mög­lich sind, ist die zuläs­si­ge Trag­fä­hig­keit für die ein­zel­nen Betriebszustände
anzu­ge­ben. Last­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen sind so zu kenn­zeich­nen, dass ihre für eine sichere
Ver­wen­dung grund­le­gen­den Eigen­schaf­ten zu erken­nen sind. Arbeits­mit­tel zum Heben von
Beschäf­tig­ten müs­sen hier­für geeig­net sein sowie deut­lich sicht­bar mit Hin­wei­sen auf diesen
Ver­wen­dungs­zweck gekenn­zeich­net werden.
2.3 Der Arbeit­ge­ber hat Maß­nah­men zu tref­fen, die ver­hin­dern, dass Lasten
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a) sich unge­wollt gefähr­lich ver­la­gern, her­ab­stür­zen oder
b) unbe­ab­sich­tigt aus­ge­hakt wer­den können.
Wenn der Auf­ent­halt von Beschäf­tig­ten im Gefah­ren­be­reich nicht ver­hin­dert wer­den kann, muss
gewähr­leis­tet sein, dass Befehls­ein­rich­tun­gen zur Steue­rung von Bewe­gun­gen nach ihrer Betätigung
von selbst in die Null­stel­lung zurück­ge­hen und die ein­ge­lei­te­te Bewe­gung unver­züg­lich unterbrochen
wird.
2.3.1 Das flur­ge­steu­er­te Arbeits­mit­tel zum Heben von Las­ten muss für den steu­ern­den Beschäf­tig­ten bei
maxi­ma­ler Fahr­ge­schwin­dig­keit jeder­zeit beherrsch­bar sein.
2.3.2 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeits­mit­tel zum Heben von Las­ten bei Hub‑, Fahr- und
Dreh­be­we­gun­gen abge­bremst und unge­woll­te Bewe­gun­gen des Arbeits­mit­tels ver­hin­dert werden
können.
2.3.3 Kraft­be­trie­be­ne Hub­be­we­gun­gen des Arbeits­mit­tels zum Heben von Las­ten müs­sen begrenzt sein.
Schie­nen­fahr­bah­nen müs­sen mit Fahr­bahn­be­gren­zun­gen aus­ge­rüs­tet sein.
2.3.4 Kön­nen beim Ver­wen­den von Arbeits­mit­teln zum Heben von Las­ten Beschäf­tig­te gefähr­det werden
und befin­det sich die Befehls­ein­rich­tung nicht in der Nähe der Last, müs­sen die Arbeits­mit­tel mit
Warn­ein­rich­tun­gen aus­ge­rüs­tet sein.
2.3.5 Der Rück­schlag von Betä­ti­gungs­ein­rich­tun­gen hand­be­trie­be­ner Arbeits­mit­tel zum Heben von Lasten
muss begrenzt sein.
2.4 Beim Heben oder Fort­be­we­gen von Beschäf­tig­ten sind ins­be­son­de­re die fol­gen­den besonderen
Maß­nah­men zu treffen:
a) Gefähr­dun­gen durch Absturz eines Last­auf­nah­me­mit­tels sind mit geeig­ne­ten Vorrichtungen
zu ver­hin­dern. Last­auf­nah­me­mit­tel sind an jedem Arbeits­tag auf ein­wand­frei­en Zustand zu
überprüfen.
b) Das Her­aus­fal­len von Beschäf­tig­ten aus dem Per­so­nen­auf­nah­me­mit­tel des Arbeits­mit­tels zum
Heben von Las­ten ist zu verhindern.
c) Gefähr­dun­gen durch Quet­schen oder Ein­klem­men der Beschäf­tig­ten oder Zusam­men­stoß von
Beschäf­tig­ten mit Gegen­stän­den sind zu vermeiden.
d) Bei Stö­run­gen im Per­so­nen­auf­nah­me­mit­tel sind fest­sit­zen­de Beschäf­tig­te vor Gefähr­dun­gen zu
schüt­zen und müs­sen gefahr­los befreit wer­den können.
Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass das Heben von Beschäf­tig­ten nur mit hier­für vorgesehenen
Arbeits­mit­teln und Zusatz­aus­rüs­tun­gen erfolgt. Abwei­chend davon ist das Heben von Beschäf­tig­ten mit
hier­für nicht vor­ge­se­he­nen Arbeits­mit­teln aus­nahms­wei­se zuläs­sig, wenn
a) die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten auf ande­re Wei­se gewähr­leis­tet ist,
b) bei der Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Auf­sicht durch einen anwe­sen­den beson­ders eingewiesenen
Beschäf­tig­ten sicher­ge­stellt ist,
c) der Steu­er­stand des Arbeits­mit­tels stän­dig besetzt ist,
d) der mit der Steue­rung des Arbeits­mit­tels beauf­trag­te Beschäf­tig­te hier­für beson­ders eingewiesen
ist,
e) siche­re Mit­tel zur Ver­stän­di­gung zur Ver­fü­gung ste­hen und
f) ein Ber­gungs­plan für den Gefah­ren­fall vorliegt.
2.5 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass
a) Beschäf­tig­te nicht durch hän­gen­de Las­ten gefähr­det wer­den, ins­be­son­de­re hän­gen­de Las­ten nicht
über unge­schütz­te Berei­che, an denen sich für gewöhn­lich Beschäf­tig­te auf­hal­ten, bewegt werden,
b) Las­ten sicher ange­schla­gen werden,
c) Las­ten, Last­auf­nah­me- sowie Anschlag­mit­tel sich nicht unbe­ab­sich­tigt lösen oder verschieben
können,
d) den Beschäf­tig­ten bei der Ver­wen­dung von Last­auf­nah­me- und Anschlag­mit­teln angemessene
Infor­ma­tio­nen über deren Eigen­schaf­ten und zuläs­si­gen Ein­satz­ge­bie­te zur Ver­fü­gung stehen,
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e) Ver­bin­dun­gen von Anschlag­mit­teln deut­lich gekenn­zeich­net sind, sofern sie nach der Verwendung
nicht getrennt werden,
f) Last­auf­nah­me- und Anschlag­mit­tel ent­spre­chend den zu hand­ha­ben­den Las­ten, den Greifpunkten,
den Ein­hak­vor­rich­tun­gen, den Wit­te­rungs­be­din­gun­gen sowie der Art und Wei­se des Anschlagens
aus­ge­wählt wer­den und
g) Las­ten nicht mit kraft­schlüs­sig wir­ken­den Last­auf­nah­me­mit­teln über unge­schütz­te Beschäftigte
geführt werden.
2.6 Last­auf­nah­me- und Anschlag­mit­tel sind so auf­zu­be­wah­ren, dass sie nicht beschä­digt wer­den können
und ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit nicht beein­träch­tigt wer­den kann.
2.7 Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zum Heben von nicht geführ­ten Lasten
2.7.1 Über­schnei­den sich die Akti­ons­be­rei­che von Arbeits­mit­teln zum Heben von nicht geführ­ten Lasten,
sind geeig­ne­te Maß­nah­men zu tref­fen, um Gefähr­dun­gen durch Zusam­men­stö­ße der Arbeits­mit­tel zu
ver­hin­dern. Eben­so sind geeig­ne­te Maß­nah­men zu tref­fen, um Gefähr­dun­gen von Beschäf­tig­ten durch
Zusam­men­stö­ße von die­sen mit nicht­ge­führ­ten Las­ten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeig­ne­te Maß­nah­men gegen Gefähr­dun­gen von Beschäf­tig­ten durch Abstür­zen von nicht
geführ­ten Las­ten zu tref­fen. Kann der Beschäf­tig­te, der ein Arbeits­mit­tel zum Heben von nicht geführten
Las­ten steu­ert, die Last weder direkt noch durch Zusatz­ge­rä­te über den gesam­ten Weg beob­ach­ten, ist
er von einem ande­ren Beschäf­tig­ten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass
a) nicht geführ­te Las­ten sicher von Hand ein- und aus­ge­hängt wer­den können,
b) die Beschäf­tig­ten den Hebe- und Trans­port­vor­gang direkt oder indi­rekt steu­ern können,
c) alle Hebe­vor­gän­ge mit nicht geführ­ten Las­ten so geplant und durch­ge­führt wer­den, dass die
Sicher­heit der Beschäf­tig­ten gewähr­leis­tet ist. Soll eine nicht geführ­te Last gleich­zei­tig durch zwei
oder meh­re­re Arbeits­mit­tel ange­ho­ben wer­den, ist ein Ver­fah­ren fest­zu­le­gen und zu überwachen,
das die Zusam­men­ar­beit der Beschäf­tig­ten sicherstellt,
d) nur sol­che Arbeits­mit­tel zum Heben von nicht geführ­ten Las­ten ein­ge­setzt wer­den, die die­se Lasten
auch bei einem teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ener­gie­aus­fall sicher hal­ten; ist dies nicht möglich,
sind geeig­ne­te Maß­nah­men zu tref­fen, damit die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten gewähr­leis­tet ist.
Hän­gen­de, nicht geführ­te Las­ten müs­sen stän­dig beob­ach­tet wer­den, es sei denn, der Zugang zum
Gefah­ren­be­reich wird ver­hin­dert, die Last wur­de sicher ein­ge­hängt und wird im hän­gen­den Zustand
sicher gehalten,
e) die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln zum Heben von nicht geführ­ten Las­ten im Frei­en eingestellt
wird, wenn die Wit­te­rungs­be­din­gun­gen die siche­re Ver­wen­dung des Arbeits­mit­tels beeinträchtigen,
und
f) die vom Her­stel­ler des Arbeits­mit­tels zum Heben nicht geführ­ter Las­ten vor­ge­ge­be­nen Maßnahmen
getrof­fen wer­den; dies gilt ins­be­son­de­re für Maß­nah­men gegen das Umkip­pen des Arbeitsmittels.
3. Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Arbeits­mit­teln bei zeit­wei­li­gem Arbeiten
auf hoch gele­ge­nen Arbeitsplätzen
3.1 All­ge­mei­ne Mindestanforderungen
3.1.1 Die­se Anfor­de­run­gen gel­ten bei zeit­wei­li­gen Arbei­ten an hoch gele­ge­nen Arbeits­plät­zen unter
Ver­wen­dung von
a) Gerüs­ten ein­schließ­lich deren Auf‑, Um- und Abbau,
b) Lei­tern sowie
c) von Zugangs- und Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­ren unter der Zuhil­fe­nah­me von Seilen.
3.1.2 Kön­nen zeit­wei­li­ge Arbei­ten an hoch gele­ge­nen Arbeits­plät­zen nicht auf siche­re Wei­se und unter
ange­mes­se­nen ergo­no­mi­schen Bedin­gun­gen von einer geeig­ne­ten Stand­flä­che aus durchgeführt
wer­den, sind Maß­nah­men zu tref­fen, mit denen die Gefähr­dung der Beschäf­tig­ten so gering wie möglich
gehal­ten wird.
Bei der Aus­wahl der Zugangs­mit­tel zu hoch gele­ge­nen Arbeits­plät­zen, an denen zeit­wei­li­ge Arbeiten
aus­ge­führt wer­den, sind der zu über­win­den­de Höhen­un­ter­schied sowie Art, Dau­er und Häu­fig­keit der
Ver­wen­dung zu berück­sich­ti­gen. Arbeits­stel­zen sind grund­sätz­lich nicht als geeig­ne­te Arbeitsmittel
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anzu­se­hen. Die aus­ge­wähl­ten Zugangs­mit­tel müs­sen auch die Flucht bei dro­hen­der Gefahr
ermög­li­chen. Beim Zugang zum hoch gele­ge­nen Arbeits­platz sowie beim Abgang von die­sem dürfen
kei­ne zusätz­li­chen Absturz­ge­fähr­dun­gen entstehen.
3.1.3 Alle Ein­rich­tun­gen, die als zeit­wei­li­ge hoch gele­ge­ne Arbeits­plät­ze oder als Zugän­ge hier­zu dienen,
müs­sen ins­be­son­de­re so beschaf­fen, bemes­sen, auf­ge­stellt, unter­stützt, aus­ge­steift und ver­an­kert sein,
dass sie die bei der vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dung anfal­len­den Las­ten auf­neh­men und ablei­ten kön­nen. Die
Ein­rich­tun­gen dür­fen nicht über­las­tet wer­den und müs­sen auch wäh­rend der ein­zel­nen Bauzustände
und der gesam­ten Nut­zungs­zeit stand­si­cher sein.
3.1.4 Die Ver­wen­dung von Lei­tern als hoch gele­ge­ne Arbeits­plät­ze und von Zugangs- und
Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­ren unter Zuhil­fe­nah­me von Sei­len ist nur in sol­chen Fäl­len zuläs­sig, in denen
a) wegen der gerin­gen Gefähr­dung und wegen der gerin­gen Dau­er der Ver­wen­dung die Verwendung
ande­rer, siche­re­rer Arbeits­mit­tel nicht ver­hält­nis­mä­ßig ist und
b) die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ergibt, dass die Arbei­ten sicher durch­ge­führt wer­den können.
3.1.5 An Arbeits­mit­teln mit Absturz­ge­fähr­dung sind Absturz­si­che­run­gen vor­zu­se­hen. Die­se Vorrichtungen
müs­sen so gestal­tet und so beschaf­fen sein, dass Abstür­ze ver­hin­dert und Verletzungen
der Beschäf­tig­ten so weit wie mög­lich ver­mie­den wer­den. Fes­te Absturz­si­che­run­gen dürfen
nur an Zugän­gen zu Lei­tern oder Trep­pen unter­bro­chen wer­den. Las­sen sich im Einzelfall
fes­te Absturz­si­che­run­gen nicht ver­wen­den, müs­sen statt­des­sen ande­re Ein­rich­tun­gen zum
Auf­fan­gen abstür­zen­der Beschäf­tig­ter vor­han­den sein (zum Bei­spiel Auf­fang­net­ze). Individuelle
Absturz­si­che­run­gen für die Beschäf­tig­ten sind nur aus­nahms­wei­se im begrün­de­ten Ein­zel­fall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätig­keit nur aus­ge­führt wer­den, wenn eine fes­te Absturz­si­che­rung vor­über­ge­hend entfernt
wird, so müs­sen wirk­sa­me Ersatz­maß­nah­men für die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten getrof­fen wer­den. Die
Tätig­keit darf erst aus­ge­führt wer­den, wenn die­se Maß­nah­men umge­setzt wor­den sind. Ist die Tätigkeit
vor­über­ge­hend oder end­gül­tig abge­schlos­sen, müs­sen die fes­ten Absturz­si­che­run­gen unverzüglich
wie­der ange­bracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüs­ten sind auf der Grund­la­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung geeignete
Schutz­maß­nah­men zu tref­fen, durch wel­che die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten stets gewähr­leis­tet ist.
3.1.8 Zeit­wei­li­ge Arbei­ten an hoch gele­ge­nen Arbeits­plät­zen dür­fen im Frei­en unter Ver­wen­dung von
Gerüs­ten ein­schließ­lich deren Auf‑, Um- und Abbau sowie von Lei­tern und von Zugangs- und
Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­ren unter der Zuhil­fe­nah­me von Sei­len nur dann aus­ge­führt wer­den, wenn die
Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se die Sicher­heit und die Gesund­heit der Beschäf­tig­ten nicht beeinträchtigen.
Ins­be­son­de­re dür­fen die Arbei­ten nicht begon­nen oder fort­ge­setzt wer­den, wenn witterungsbedingt,
ins­be­son­de­re durch star­ken oder böigen Wind, Ver­ei­sung oder Schnee­glät­te, die Mög­lich­keit besteht,
dass Beschäf­tig­te abstür­zen oder durch her­ab­fal­len­de oder umfal­len­de Tei­le ver­letzt werden.
3.2 Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewähl­te Gerüst nicht nach einer all­ge­mein aner­kann­ten Regel­aus­füh­rung errichtet
wer­den, ist für das Gerüst oder ein­zel­ne Berei­che davon eine geson­der­te Fes­tig­keits- und
Stand­fes­tig­keits­be­rech­nung vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüst­bau­ar­bei­ten ver­ant­wort­li­che Arbeit­ge­ber oder eine von ihm bestimm­te fachkundige
Per­son hat je nach Kom­ple­xi­tät des gewähl­ten Gerüsts einen Plan für Auf­bau, Ver­wen­dung und Abbau
zu erstel­len. Dabei kann es sich um eine all­ge­mei­ne Auf­bau- und Ver­wen­dungs­an­lei­tung han­deln, die
durch Detail­an­ga­ben für das jewei­li­ge Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Stand­si­cher­heit des Gerüsts muss sicher­ge­stellt sein. Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass
Gerüs­te, die frei­ste­hend nicht stand­si­cher sind, vor der Ver­wen­dung ver­an­kert wer­den. Die Ständer
eines Gerüsts sind vor der Mög­lich­keit des Ver­rut­schens zu schüt­zen, indem sie an der Auflagefläche
durch eine Gleit­schutz­vor­rich­tung oder durch ein ande­res, gleich geeig­ne­tes Mit­tel fixiert wer­den. Die
belas­te­te Flä­che muss eine aus­rei­chen­de Trag­fä­hig­keit haben. Ein unbe­ab­sich­tig­tes Fort­be­we­gen von
fahr­ba­ren Gerüs­ten wäh­rend der Arbei­ten an hoch gele­ge­nen Arbeits­plät­zen muss durch geeignete
Vor­rich­tun­gen ver­hin­dert wer­den. Wäh­rend des Auf­ent­halts von Beschäf­tig­ten auf einem fahrbaren
Gerüst darf die­ses nicht vom Stand­ort fort­be­wegt werden.
3.2.4 Die Abmes­sun­gen, die Form und die Anord­nung der Lauf- und Arbeits­flä­chen auf Gerüs­ten müssen
für die aus­zu­füh­ren­de Tätig­keit geeig­net sein. Sie müs­sen an die zu erwar­ten­de Beanspruchung
ange­passt sein und ein gefahr­lo­ses Bege­hen erlau­ben. Sie sind dicht anein­an­der und so zu verlegen,
dass sie bei nor­ma­ler Ver­wen­dung nicht wip­pen und nicht ver­rut­schen kön­nen. Zwi­schen den einzelnen
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Gerüst­flä­chen und dem Sei­ten­schutz darf kein Zwi­schen­raum vor­han­den sein, der zu Gefähr­dun­gen von
Beschäf­tig­ten füh­ren kann.
3.2.5 Sind bestimm­te Tei­le eines Gerüsts nicht ver­wend­bar, ins­be­son­de­re wäh­rend des Auf‑, Ab- oder
Umbaus, sind die­se Tei­le mit dem Ver­bots­zei­chen „Zutritt ver­bo­ten“ zu kenn­zeich­nen und durch
Absper­run­gen, die den Zugang zu die­sen Tei­len ver­hin­dern, ange­mes­sen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Gerüs­te nur unter der Auf­sicht einer fach­kun­di­gen Per­son und
nach Unter­wei­sung nach § 12 von fach­lich hier­für geeig­ne­ten Beschäf­tig­ten auf‑, ab- oder umgebaut
wer­den. Die Unter­wei­sung hat sich ins­be­son­de­re zu erstre­cken auf Infor­ma­tio­nen über
a) den Plan für den Auf‑, Ab- oder Umbau des betref­fen­den Gerüsts,
b) den siche­ren Auf‑, Ab- oder Umbau des betref­fen­den Gerüsts,
c) vor­beu­gen­de Maß­nah­men gegen Gefähr­dun­gen von Beschäf­tig­ten durch Absturz oder des
Her­ab­fal­lens von Gegenständen,
d) Sicher­heits­vor­keh­run­gen für den Fall, dass sich die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se so ver­än­dern, dass die
Sicher­heit und Gesund­heit der betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten beein­träch­tigt wer­den können,
e) zuläs­si­ge Belastungen,
f) alle ande­ren, mög­li­cher­wei­se mit dem Auf‑, Ab- oder Umbau ver­bun­de­nen Gefährdungen.
Der fach­kun­di­gen Per­son, die die Gerüst­ar­bei­ten beauf­sich­tigt, und den betrof­fe­nen Beschäftigten
muss der in Num­mer 3.2.2 vor­ge­se­he­ne Plan mit allen dar­in ent­hal­te­nen Anwei­sun­gen vor Beginn der
Tätig­keit vorliegen.
3.3 Beson­de­re Vor­schrif­ten für die Ver­wen­dung von Leitern
3.3.1 Der Arbeit­ge­ber darf Beschäf­tig­ten nur sol­che Lei­tern zur Ver­fü­gung stel­len, die nach ihrer Bau­art für
die jeweils aus­zu­füh­ren­de Tätig­keit geeig­net sind.
3.3.2 Lei­tern müs­sen wäh­rend der Ver­wen­dung stand­si­cher und sicher begeh­bar auf­ge­stellt sein. Leitern
müs­sen zusätz­lich gegen Umstür­zen gesi­chert wer­den, wenn die Art der aus­zu­füh­ren­den Tätigkeit
dies erfor­dert. Trag­ba­re Lei­tern müs­sen so auf einem trag­fä­hi­gen, unbe­weg­li­chen und ausreichend
dimen­sio­nier­ten Unter­grund ste­hen, dass die Stu­fen in hori­zon­ta­ler Stel­lung blei­ben. Hän­ge­lei­tern sind
gegen unbe­ab­sich­tig­tes Aus­hän­gen zu sichern. Sie müs­sen sicher und mit Aus­nah­me von Strickleitern
so befes­tigt sein, dass sie nicht ver­rut­schen oder in eine Pen­del­be­we­gung gera­ten können.
3.3.3 Das Ver­rut­schen der Lei­ter­fü­ße von trag­ba­ren Lei­tern ist wäh­rend der Ver­wen­dung die­ser Leitern
ent­we­der durch Fixie­rung des obe­ren oder unte­ren Teils der Hol­me, durch eine Gleitschutzvorrichtung
oder durch eine ande­re, gleich geeig­ne­te Maß­nah­me zu ver­hin­dern. Lei­tern, die als Auf­stieg verwendet
wer­den, müs­sen so beschaf­fen sein, dass sie weit genug über die Aus­tritts­stel­le hin­aus­ra­gen, sofern
nicht ande­re Vor­rich­tun­gen ein siche­res Fest­hal­ten erlau­ben. Aus meh­re­ren Tei­len bestehende
Steck­lei­tern oder Schie­be­lei­tern sind so zu ver­wen­den, dass die Lei­ter­tei­le unbe­weg­lich miteinander
ver­bun­den blei­ben. Fahr­ba­re Lei­tern sind vor ihrer Ver­wen­dung so zu arre­tie­ren, dass sie nicht
weg­rol­len können.
3.3.4 Lei­tern sind so zu ver­wen­den, dass die Beschäf­tig­ten jeder­zeit sicher ste­hen und sich sicher festhalten
kön­nen. Muss auf einer Lei­ter eine Last getra­gen wer­den, darf dies ein siche­res Fest­hal­ten nicht
verhindern.
3.4 Beson­de­re Vor­schrif­ten für Zugangs- und Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­ren unter Zuhil­fe­nah­me von Seilen
3.4.1 Bei der Ver­wen­dung eines Zugangs- und Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­rens unter Zuhil­fe­nah­me von Seilen
müs­sen fol­gen­de Bedin­gun­gen erfüllt sein:
a) Das Sys­tem muss aus min­des­tens zwei getrennt von­ein­an­der befes­tig­ten Sei­len bestehen, wobei
eines als Zugangs‑, Absenk- und Hal­te­mit­tel (Arbeits­seil) und das ande­re als Sicherungsmittel
(Siche­rungs­seil) dient.
b) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Beschäf­tig­ten geeig­ne­te Auf­fang­gur­te verwenden,
über die sie mit dem Siche­rungs­seil ver­bun­den sind.
c) In dem Sys­tem ist ein Sitz mit ange­mes­se­nem Zube­hör vor­zu­se­hen, der mit dem Arbeitsseil
ver­bun­den ist.
d) Das Arbeits­seil muss mit siche­ren Mit­teln für das Auf- und Absei­len aus­ge­rüs­tet wer­den. Hierzu
gehört ein selbst­si­chern­des Sys­tem, das einen Absturz ver­hin­dert, wenn Beschäf­tig­te die
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Kon­trol­le über ihre Bewe­gun­gen ver­lie­ren. Das Siche­rungs­seil ist mit einer bewegungssynchron
mit­lau­fen­den, beweg­li­chen Absturz­si­che­rung auszurüsten.
e) Werk­zeug und ande­res Zube­hör, das von den Beschäf­tig­ten ver­wen­det wer­den soll, ist an deren
Auf­fang­gurt oder Sitz oder unter Rück­griff auf ande­re, gleich geeig­ne­te Mit­tel so zu befestigen,
dass es nicht abfällt und leicht erreich­bar ist.
f) Die Arbei­ten sind sorg­fäl­tig zu pla­nen und zu beauf­sich­ti­gen. Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sorgen,
dass den Beschäf­tig­ten bei Bedarf unmit­tel­bar Hil­fe geleis­tet wer­den kann.
g) Die Beschäf­tig­ten, die Zugangs- und Posi­tio­nie­rungs­ver­fah­ren unter Zuhil­fe­nah­me von Seilen
ver­wen­den, müs­sen in den vor­ge­se­he­nen Arbeits­ver­fah­ren, ins­be­son­de­re in Bezug auf die
Ret­tungs­ver­fah­ren, beson­ders ein­ge­wie­sen sein.
3.4.2 Abwei­chend von Num­mer 3.4.1 ist die Ver­wen­dung eines ein­zi­gen Seils zuläs­sig, wenn die
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ergibt, dass die Ver­wen­dung eines zwei­ten Seils eine grö­ße­re Gefährdung
bei den Arbei­ten dar­stel­len wür­de, und geeig­ne­te Maß­nah­men getrof­fen wer­den, um die
Sicher­heit der Beschäf­tig­ten auf ande­re Wei­se zu gewähr­leis­ten. Dies ist in der Doku­men­ta­ti­on der
Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung darzulegen.
4. Beson­de­re Vor­schrif­ten für Aufzugsanlagen
4.1 Wer eine Auf­zugs­an­la­ge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 2 Buch­sta­be a oder Buch­sta­be b
betreibt, hat dafür zu sor­gen, dass im Fahr­korb der Auf­zugs­an­la­ge ein wirk­sa­mes Zweiwege-
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem instal­liert ist, über das ein Not­dienst stän­dig erreicht wer­den kann. Zu jeder
Auf­zugs­an­la­ge ist ein Not­fall­plan anzu­fer­ti­gen und dem Not­dienst vor der Inbe­trieb­nah­me zur Verfügung
zu stel­len, damit die­ser auf Not­ru­fe unver­züg­lich ange­mes­sen reagie­ren und umge­hend sachgerechte
Hil­fe­maß­nah­men ein­lei­ten kann. Die zur Befrei­ung Ein­ge­schlos­se­ner erfor­der­li­chen Ein­rich­tun­gen sind
vor der Inbe­trieb­nah­me in unmit­tel­ba­rer Nähe der Anla­ge bereitzustellen.
Der Not­fall­plan muss min­des­tens enthalten:
a) Stand­ort der Aufzugsanlage,
b) ver­ant­wort­li­cher Arbeitgeber,
c) Per­so­nen, die Zugang zu allen Ein­rich­tun­gen der Anla­ge haben,
d) Per­so­nen, die eine Befrei­ung Ein­ge­schlos­se­ner vor­neh­men können,
e) Kon­takt­da­ten der Per­so­nen, die Ers­te Hil­fe leis­ten kön­nen (zum Bei­spiel Not­arzt oder Feuerwehr),
f) Anga­ben zum vor­aus­sicht­li­chen Beginn einer Befrei­ung und
g) die Not­be­frei­ungs­an­lei­tung für die Aufzugsanlage.
Die Sät­ze 1 bis 4 gel­ten nicht für Bau­stel­len­auf­zü­ge und Fas­sa­den­be­fahr­an­la­gen nach Anhang 2
Abschnitt 2 Num­mer 2 Buch­sta­be b.
4.2 Wer eine Auf­zugs­an­la­ge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 2 betreibt, hat
Instand­hal­tungs­maß­nah­men nach § 10 unter Berück­sich­ti­gung von Art und Inten­si­tät der Nut­zung der
Anla­ge zu treffen.
4.3 Im unmit­tel­ba­ren Bereich einer Auf­zugs­an­la­ge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 2 dür­fen keine
Ein­rich­tun­gen vor­han­den sein, die den siche­ren Betrieb gefähr­den können.
4.4 Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Per­so­nen-Umlauf­auf­zü­ge nur von durch ihn eingewiesenen
Beschäf­tig­ten ver­wen­det wer­den. Der Arbeit­ge­ber darf Per­so­nen­um­lauf­auf­zü­ge von ande­ren Personen
als Beschäf­tig­ten nur ver­wen­den las­sen, wenn er geeig­ne­te Maß­nah­men zum Schutz ande­rer Personen
vor Gefähr­dun­gen durch Per­so­nen­um­lauf­auf­zü­ge trifft. Soweit tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men nicht
mög­lich sind oder nicht aus­rei­chen, hat der Arbeit­ge­ber den erfor­der­li­chen Schutz die­ser Personen
durch ande­re Maß­nah­men sicher­zu­stel­len; ins­be­son­de­re hat er den ande­ren Per­so­nen mögliche
Gefähr­dun­gen bei der Ver­wen­dung von Per­so­nen­um­lauf­auf­zü­gen bekannt zu machen, die notwendigen
Ver­hal­tens­re­geln für die Benut­zung fest­zu­le­gen und die erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen dafür zu treffen,
dass die­se Ver­hal­tens­re­geln von den ande­ren Per­so­nen beach­tet werden.
4.5 Der Trieb­werks­raum einer Auf­zugs­an­la­ge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 2 darf nur
zugangs­be­rech­tig­ten Per­so­nen zugäng­lich sein.
4.6 Wer eine Auf­zugs­an­la­ge nach Anhang 2 Abschnitt 2 Num­mer 2 betreibt, hat sie regel­mä­ßig einer
Inau­gen­schein­nah­me und Funk­ti­ons­kon­trol­le nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.
5. Beson­de­re Vor­schrif­ten für Druckanlagen
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5.1 Für die Erpro­bung von Druck­an­la­gen ist ein schrift­li­ches Arbeits­pro­gramm auf­zu­stel­len. Dar­in sind die
ein­zel­nen Schrit­te und die hier­für auf­grund der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­zu­le­gen­den Maßnahmen
auf­zu­neh­men, damit die mit der Erpro­bung ver­bun­de­nen Risi­ken so gering wie mög­lich bleiben.
5.2 Druck­an­la­gen dür­fen nur an dafür geeig­ne­ten Orten auf­ge­stellt und betrie­ben wer­den. Sie dür­fen nicht
an sol­chen Orten auf­ge­stellt und betrie­ben wer­den, an denen dies zu Gefähr­dun­gen von Beschäftigten
oder ande­ren Per­so­nen füh­ren kann.
5.3 Dampf­kes­seln muss die zum siche­ren Betrieb erfor­der­li­che Spei­se­was­ser­men­ge zuge­führt werden,
solan­ge sie beheizt werden.
5.4 Druck­gase dür­fen nur in geeig­ne­te Behäl­ter abge­füllt werden.
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüf­vor­schrif­ten für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anlagen
(Fund­stel­le: BGBl. I 2015, 70 – 86)
A b s c h n i t t 1
Z u g e l a s s e n e Ü b e r w a c h u n g s s t e l l e n
1. Zulas­sung von Überwachungsstellen
Zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­len für die Prü­fun­gen, die nach die­sem Anhang vor­ge­schrie­ben oder
ange­ord­net sind, sind Stel­len nach § 37 Absatz 1 und 2 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes. Über die
Anfor­de­run­gen des § 37 Absatz 5 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes hin­aus sind fol­gen­de Voraussetzungen
für die Ertei­lung der Befug­nis zu erfüllen:
Die zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le muss
a) eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me von min­des­tens 2,5 Mil­lio­nen Euro besitzen,
b) min­des­tens die Prü­fung aller über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4
vor­neh­men können,
c) eine Lei­tung haben, wel­che die Gesamt­ver­ant­wor­tung dafür trägt, dass die Prüf­tä­tig­kei­ten in
Über­ein­stim­mung mit den Bestim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung durch­ge­führt werden,
d) ein ange­mes­se­nes, wirk­sa­mes Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem mit regel­mä­ßi­ger inter­ner Auditierung
anwenden,
e) gewähr­leis­ten, dass die mit Prü­fun­gen beschäf­tig­ten Per­so­nen nur mit sol­chen Auf­ga­ben betraut
wer­den, bei deren Erle­di­gung die Unpar­tei­lich­keit der Per­so­nen gewahrt bleibt, und
f) über ein Ver­gü­tungs­sys­tem ver­fü­gen, bei dem die Ver­gü­tung der mit den Prü­fun­gen beschäftigten
Per­so­nen weder unmit­tel­bar von der Anzahl der durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen noch von deren
Ergeb­nis­sen abhängt.
2. Zulas­sung von Prüf­stel­len von Unter­neh­men und Unternehmensgruppen
Als zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­len dür­fen Prüf­stel­len von Unter­neh­men und Unternehmensgruppen
im Sin­ne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes benannt wer­den, wenn dies
sicher­heits­tech­nisch ange­zeigt ist, die Vor­aus­set­zun­gen der Num­mer 1 Satz 3 Buch­sta­be c bis f erfüllt
sind und die Prüfstellen
a) orga­ni­sa­to­risch abgrenz­bar sind,
b) inner­halb des Unter­neh­mens oder der Unter­neh­mens­grup­pe über Berichts­ver­fah­ren ver­fü­gen, die
ihre Unpar­tei­lich­keit sicher­stel­len und belegen,
c) nicht für die Pla­nung, die Her­stel­lung, den Ver­trieb, den Betrieb oder die Instand­hal­tung der
über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge ver­ant­wort­lich sind,
d) kei­nen Tätig­kei­ten nach­ge­hen, die mit der Unab­hän­gig­keit ihrer Beur­tei­lung und ihrer Zuverlässigkeit
im Rah­men ihrer Über­prü­fungs­ar­bei­ten in Kon­flikt kom­men kön­nen, und
e) aus­schließ­lich für das Unter­neh­men oder die Unter­neh­mens­grup­pe arbeiten.
Die Prüf­stel­len dür­fen nur für Prü­fun­gen an über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen im Sin­ne der Abschnit­te 3
und 4 benannt wer­den. Zu einer Unter­neh­mens­grup­pe im Sin­ne von Satz 1 gehö­ren Unter­neh­men nach
den §§ 16 und 17 des Akti­en­ge­set­zes sowie Gemein­schafts­un­ter­neh­men, an denen das Unternehmen,
wel­chem die Prüf­stel­le ange­hört, eine Betei­li­gung von über 50 Pro­zent hält.
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A b s c h n i t t 2
Aufzugsanlagen
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
Die­ser Abschnitt ist für die Prü­fung der in Num­mer 2 auf­ge­führ­ten Auf­zugs­an­la­gen vor der erstmaligen
Inbe­trieb­nah­me und nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen sowie für wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen anzuwenden.
Die Prü­fun­gen sind mit dem Ziel durch­zu­füh­ren, den siche­ren Betrieb der Auf­zugs­an­la­ge bis zur nächsten
Prü­fung zu gewähr­leis­ten. Zur Prü­fung gehö­ren auch alle auf­zugs­exter­nen Sicherheitseinrichtungen,
die für die siche­re Ver­wen­dung der Auf­zugs­an­la­ge erfor­der­lich sind, wie Überdrucklüftungsanlage
oder Not­strom­ver­sor­gung von Feu­er­wehr­auf­zü­gen. Bei den Prü­fun­gen nach die­sem Abschnitt sollen
gleich­wer­ti­ge Ergeb­nis­se von Prü­fun­gen nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Länder
berück­sich­tigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Auf­zugs­an­la­gen im Sin­ne von Num­mer 1 sind:
a) Auf­zugs­an­la­gen im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/33/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates
vom 26. Febru­ar 2014 zur Anglei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über Auf­zü­ge und
Sicher­heits­bau­tei­le für Auf­zü­ge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
b) Maschi­nen im Sin­ne des Anhangs IV Zif­fer 17 der Richt­li­nie 2006/42/EG des Euro­päi­schen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschi­nen und zur Ände­rung der Richt­li­nie 95/16/EG
(Neu­fas­sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschi­nen han­delt, die
aa) vor­über­ge­hend ein- oder ange­baut wer­den, um Per­so­nen oder Per­so­nen und Güter während
Bau- oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten auf die unter­schied­li­chen Stock­werks­ebe­nen eines
Gebäu­des oder Ebe­nen eines Gerüsts oder Bau­werks zu beför­dern (Bau­stel­len­auf­zü­ge), oder
bb) orts­fest und dau­er­haft mon­tiert, instal­liert und ver­wen­det wer­den; hier­zu gehö­ren auch
Gebäu­den zuge­ord­ne­te Anla­gen, die dazu bestimmt sind, Per­so­nen mit und ohne Arbeitsgerät
und Mate­ri­al auf­zu­neh­men, und deren an Trag­mit­teln hän­gen­de Arbeits­büh­nen durch
Hub­wer­ke oder durch Hub­wer­ke und Fahr­wer­ke bewegt wer­den (Fas­sa­den­be­fahr­an­la­gen).
Aus­ge­nom­men sind fol­gen­de Maschinen:
aa) Schiffshebewerke,
bb) Gerä­te und Anla­gen zur Regalbedienung,
cc) Fahr­trep­pen und Fahrsteige,
dd) Schräg­bah­nen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
ee) hand­be­trie­be­ne Aufzugsanlagen,
ff) För­der­ein­rich­tun­gen, die mit Kra­nen fest ver­bun­den und zur Beför­de­rung der Kranführer
bestimmt sind,
gg) ver­senk­ba­re Steu­er­häu­ser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge.
3. Prü­fung von Auf­zugs­an­la­gen vor Inbe­trieb­nah­me und nach prüf­pflich­ti­gen Änderungen
3.1 Auf­zugs­an­la­gen im Sin­ne von Num­mer 2 Satz 1 sind vor erst­ma­li­ger Inbe­trieb­nah­me von einer
zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le zu prüfen.
3.2 Auf­zugs­an­la­gen im Sin­ne von Num­mer 2 sind vor Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüf­pflich­ti­gen Änderungen
von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le zu prüfen.
3.3 Bei der Prü­fung nach den Num­mern 3.1 und 3.2 ist zu prü­fen, ob
a) die tech­ni­schen Unter­la­gen, wie bei­spiels­wei­se die EG-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und der Notfallplan,
vor­han­den sind und der Inhalt der Not­be­frei­ungs­an­lei­tung plau­si­bel ist,
b) die Auf­zugs­an­la­ge ent­spre­chend die­ser Ver­ord­nung errich­tet wur­de und sicher ver­wen­det werden
kann und
c) die elek­tri­sche Anla­ge der Auf­zugs­an­la­ge vor­schrifts­mä­ßig und die Not­ruf­wei­ter­lei­tung an eine
stän­dig besetz­te Stel­le gewähr­leis­tet ist.
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Die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung darf sich dar­auf beschrän­ken zu prü­fen, ob die
Auf­zugs­an­la­ge vor­schrifts­mä­ßig geän­dert wur­de und sicher funktioniert.
4. Wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen von Aufzugsanlagen
4.1 Auf­zugs­an­la­gen im Sin­ne von Num­mer 2 sind regel­mä­ßig wie­der­keh­rend von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le zu prü­fen (Haupt­prü­fung). Die Prü­fung schließt die Prü­fung der Sicher­heit der
elek­tri­schen Anla­ge, soweit dies für die Beur­tei­lung der siche­ren Ver­wen­dung der Aufzugsanlage
erfor­der­lich ist, mit ein. Die Fris­ten für die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen sind vom Arbeit­ge­ber nach § 3
Absatz 6 unter Berück­sich­ti­gung der erfor­der­li­chen Instand­hal­tungs­maß­nah­men nach Anhang 1 Nummer
4.2 fest­zu­le­gen. Die Prüf­frist darf zwei Jah­re nicht über­schrei­ten. § 16 Absatz 2 gilt ent­spre­chend. Stellt
die zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le bei einer Prü­fung fest, dass die Prüf­frist unzu­tref­fend fest­ge­legt ist,
hat der Arbeit­ge­ber in Abstim­mung mit der zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le die Prüf­frist zu verkürzen.
Ist der Arbeit­ge­ber mit der Ver­kür­zung nicht ein­ver­stan­den, hat er eine Ent­schei­dung der zuständigen
Behör­de herbeizuführen.
4.2 Bei der Prü­fung nach Num­mer 4.1 Satz 1 ist fest­zu­stel­len, ob
a) die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen, ins­be­son­de­re die EG-Konformitätserklärung
und der Not­fall­plan, vor­han­den sind und der Inhalt der Not­be­frei­ungs­an­lei­tung plau­si­bel ist und
b) sich die Auf­zugs­an­la­ge in einem die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen­den Zustand befin­det und sicher
ver­wen­det wer­den kann.
4.3 Zusätz­lich zu der Prü­fung nach Num­mer 4.1 ist in der Mit­te des Prüf­zeit­raums zwi­schen zwei Prüfungen
nach Num­mer 4.1 eine Prü­fung durch­zu­füh­ren (Zwi­schen­prü­fung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
Bei der Prü­fung nach Satz 1 ist zu prü­fen, ob sich die Auf­zugs­an­la­ge in einem die­ser Verordnung
ent­spre­chen­den Zustand befin­det und sicher ver­wen­det wer­den kann. Die Prü­fung ist von einer
zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durchzuführen.
A b s c h n i t t 3
Explosionsgefährdungen
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
Die­ser Abschnitt gilt für Prü­fun­gen von Arbeits­mit­teln und für Prü­fun­gen der tech­ni­schen Maß­nah­men in
explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen nach § 2 Absatz 14 der Gefahr­stoff­ver­ord­nung. Die Prü­fun­gen sind mit
dem Ziel durch­zu­füh­ren, den Schutz vor Gefähr­dun­gen durch Explo­sio­nen und Brän­de min­des­tens bis
zur nächs­ten Prü­fung sicher­zu­stel­len. Bei den Prü­fun­gen sind auch die Wirk­sam­keit und die Funk­ti­on der
tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men fest­zu­stel­len, die nach die­ser Ver­ord­nung und der Gefahrstoffverordnung
getrof­fen wur­den. Bei den Prü­fun­gen nach die­sem Abschnitt sol­len gleich­wer­ti­ge Ergeb­nis­se von
Prü­fun­gen nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Län­der berück­sich­tigt werden.
2. Begriffsbestimmung
Anla­gen in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen sind die Gesamt­heit der explosionsschutzrelevanten
Arbeits­mit­tel ein­schließ­lich der Ver­bin­dungs­ele­men­te sowie der explo­si­ons­schutz­re­le­van­ten Gebäudeteile.
3. Zur Prü­fung befä­hig­te Personen
3.1 Eine zur Prü­fung befä­hig­te Per­son im Sin­ne die­ses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qua­li­fi­ka­ti­on hinaus
a) über eine ein­schlä­gi­ge tech­ni­sche Berufs­aus­bil­dung oder eine ande­re für die vorgesehenen
Prü­fungs­auf­ga­ben aus­rei­chen­de tech­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on verfügen,
b) über eine min­des­tens ein­jäh­ri­ge Erfah­rung mit der Her­stel­lung, dem Zusam­men­bau, dem Betrieb
oder der Instand­hal­tung der zu prü­fen­den Anla­gen oder Anla­gen­kom­po­nen­ten im Sin­ne dieses
Abschnitts ver­fü­gen und
c) ihre Kennt­nis­se über Explo­si­ons­ge­fähr­dun­gen durch Teil­nah­me an Schu­lun­gen oder Unterweisungen
auf aktu­el­lem Stand halten.
3.2 Zur Durch­füh­rung von Prü­fun­gen nach Num­mer 4.2 müs­sen die zur Prü­fung befä­hig­ten Personen
zusätz­lich zu Num­mer 3.1 über eine behörd­li­che Aner­ken­nung einer der Prüf­auf­ga­be entsprechenden
Qua­li­fi­ka­ti­on und über die für die Prü­fung erfor­der­li­chen Prüf­ein­rich­tun­gen ver­fü­gen. Satz 1 gilt
nicht, wenn Gerä­te, Schutz­sys­te­me oder Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regel­vor­rich­tun­gen im Sin­ne der
Richt­li­nie 2014/34/EU nach der Instand­set­zung durch den Her­stel­ler einer Prü­fung unter­zo­gen werden
und der Her­stel­ler bestä­tigt, dass das Gerät, das Schutz­sys­tem oder die Sicherheits‑, Kon­troll- oder
Ein Ser­vice des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Verbraucherschutz
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Regel­vor­rich­tung in den für den Explo­si­ons­schutz wesent­li­chen Merk­ma­len den Anfor­de­run­gen dieser
Ver­ord­nung entspricht.
3.3 Abwei­chend von Num­mer 3.1 muss eine zur Prü­fung befä­hig­te Per­son, die Prü­fun­gen nach den Nummern
4.1 und 5.1 durchführt,
a) über die in § 2 Absatz 6 genann­te Qua­li­fi­ka­ti­on hin­aus, eine der fol­gen­den Qua­li­fi­ka­tio­nen besitzen:
aa) ein ein­schlä­gi­ges Studium,
bb) eine ein­schlä­gi­ge Berufsausbildung,
cc) eine ver­gleich­ba­re tech­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on oder
dd) eine ande­re tech­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung auf dem Gebiet der
Sicherheitstechnik,
b) umfas­sen­de Kennt­nis­se des Explo­si­ons­schut­zes ein­schließ­lich des zuge­hö­ri­gen Regel­wer­kes besitzen,
c) eine ein­schlä­gi­ge Berufs­er­fah­rung aus einer zeit­na­hen Tätig­keit nach­wei­sen können,
d) ihre Kennt­nis­se zum Explo­si­ons­schutz auf aktu­el­lem Stand hal­ten und
e) sich regel­mä­ßig durch Teil­nah­me an einem ein­schlä­gi­gen Erfah­rungs­aus­tausch auf dem Gebiet des
Explo­si­ons­schut­zes fortbilden.
3.4 Führt eine für die Prü­fung in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen zuge­las­se­ne Überwachungsstelle
Prü­fun­gen nach den Num­mern 4 und 5 durch, die auch von einer befä­hig­ten Per­son nach Num­mer 3
durch­ge­führt wer­den dür­fen, hat sie dem Arbeit­ge­ber abwei­chend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstel­le einer
Prüf­be­schei­ni­gung eine Auf­zeich­nung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.
4. Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me, nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen und nach Instandsetzung
4.1 Anla­gen in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen sind vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me und
nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen auf Explo­si­ons­si­cher­heit zu prü­fen. Hier­bei sind das im
Explo­si­ons­schutz­do­ku­ment nach § 6 Absatz 9 Num­mer 2 der Gefahr­stoff­ver­ord­nung dargelegte
Explo­si­ons­schutz­kon­zept und die Zonen­ein­tei­lung zu berück­sich­ti­gen. Bei der Prü­fung ist fest­zu­stel­len, ob
a) die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen voll­stän­dig vor­han­den sind,
b) die Anla­ge ent­spre­chend die­ser Ver­ord­nung errich­tet und in einem siche­ren Zustand ist und
c) die fest­ge­leg­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men wirk­sam sind.
Zusätz­lich ist bei Anla­gen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Num­mer 3 bis 8 zu prü­fen, ob die erforderlichen
Maß­nah­men zum Brand­schutz ein­ge­hal­ten sind.
Mit Aus­nah­me der Anla­gen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Num­mer 3 bis 8 dür­fen die Prü­fun­gen auch von
einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son nach Num­mer 3.3 durch­ge­führt werden.
4.2 Gerä­te, Schutz­sys­te­me und Sicherheits‑, Kon­troll- oder Regel­vor­rich­tun­gen im Sin­ne der Richtlinie
2014/34/EU dür­fen nach einer Instand­set­zung hin­sicht­lich eines Teils, von dem der Explosionsschutz
abhängt, erst wie­der in Betrieb genom­men wer­den, nach­dem eine zur Prü­fung befä­hig­te Per­son nach
Num­mer 3.2 fest­ge­stellt hat, dass das Teil in den für den Explo­si­ons­schutz wesent­li­chen Merk­ma­len den
gestell­ten Anfor­de­run­gen entspricht.
5. Wie­der­keh­ren­de Prüfungen
5.1 Anla­gen in explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Berei­chen sind min­des­tens alle sechs Jah­re auf Explo­si­ons­si­cher­heit zu
prü­fen. Hier­bei sind das Explo­si­ons­schutz­do­ku­ment und die Zonen­ein­tei­lung zu berück­sich­ti­gen. Bei der
Prü­fung ist fest­zu­stel­len, ob
a) die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen voll­stän­dig vor­han­den sind und ihr Inhalt
plau­si­bel ist,
b) die Prü­fun­gen nach den Num­mern 5.2 und 5.3 voll­stän­dig durch­ge­führt wurden,
c) sich die Anla­ge in einem die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen­den Zustand befin­det und sicher verwendet
wer­den kann,
d) die fest­ge­leg­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men wirk­sam sind und
e) das Instand­hal­tungs­kon­zept nach Num­mer 5.4 wirk­sam ist.
Zusätz­lich ist bei Anla­gen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 3 bis 8 zu prü­fen, ob die erforderlichen
Maß­nah­men zum Brand­schutz ein­ge­hal­ten sind.
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Mit Aus­nah­me der Anla­gen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 3 bis 8 dür­fen die Prü­fun­gen auch von
einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son nach Num­mer 3.3 durch­ge­führt werden.
5.2 Zusätz­lich zur Prü­fung nach Num­mer 5.1 Satz 1 sind Gerä­te, Schutz­sys­te­me, Sicherheits‑, Kontrollund
Regel­vor­rich­tun­gen im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/34/EU mit ihren Ver­bin­dungs­ein­rich­tun­gen als
Bestand­teil einer Anla­ge in einem explo­si­ons­ge­fähr­de­ten Bereich und deren Wech­sel­wir­kun­gen mit
ande­ren Anla­gen­tei­len wie­der­keh­rend min­des­tens alle drei Jah­re zu prü­fen. Die Prü­fung kann von einer
zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son nach Num­mer 3.1 durch­ge­führt werden.
5.3 Zusätz­lich zu den Prü­fun­gen nach Num­mer 5.1 Satz 1 und Num­mer 5.2 sind Lüftungsanlagen,
Gas­warn­ein­rich­tun­gen und Iner­ti­sie­rungs­ein­rich­tun­gen wie­der­keh­rend jähr­lich zu prü­fen. Die Prüfung
kann von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son nach Num­mer 3.1 durch­ge­führt werden.
5.4 Auf die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach den Num­mern 5.2 und 5.3 kann ver­zich­tet wer­den, wenn der
Arbeit­ge­ber im Rah­men der Doku­men­ta­ti­on der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ein Instandhaltungskonzept
fest­ge­legt hat, das gleich­wer­tig sicher­stellt, dass ein siche­rer Zustand der Anla­gen auf­recht­erhal­ten wird
und die Explo­si­ons­si­cher­heit dau­er­haft gewähr­leis­tet ist. Die Wirk­sam­keit des Instandhaltungskonzepts
ist im Rah­men der Prü­fung nach Num­mer 4.1 zu bewer­ten. Die im Rah­men des Ände­rungs- und
Instand­set­zungs­kon­zepts durch­ge­führ­ten Arbei­ten und Maß­nah­men an der Anla­ge sind zu dokumentieren
und der Behör­de auf Ver­lan­gen darzulegen.
A b s c h n i t t 4
Druckanlagen
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
Die­ser Abschnitt gilt für die Prü­fung der in den Num­mern 2.1 und 2.2 auf­ge­führ­ten Druckanlagen
(Anla­gen und Anla­gen­tei­le) vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me und nach prüf­pflich­ti­gen Änderungen
sowie für wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen. Die Prü­fun­gen sind mit dem Ziel durch­zu­füh­ren, den sicheren
Betrieb der Druck­an­la­ge bis zur nächs­ten Prü­fung zu gewähr­leis­ten. Bei der Prü­fung sind die
sicher­heits­re­le­van­ten Auf­stel­lungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen sowie bei Dampf­kes­sel­an­la­gen der
Auf­stel­lungs­raum ein­zu­be­zie­hen. Bei den Prü­fun­gen sind auch die Wirk­sam­keit und die Funk­ti­on der
nach die­ser Ver­ord­nung und der Gefahr­stoff­ver­ord­nung getrof­fe­nen tech­ni­schen Schutzmaßnahmen
fest­zu­stel­len. Bei den Prü­fun­gen nach die­sem Abschnitt sol­len gleich­wer­ti­ge Ergeb­nis­se von Prüfungen
nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Län­der berück­sich­tigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druck­an­la­gen im Sin­ne der Num­mer 1 sind
a) Dampf­kes­sel­an­la­gen, die beheiz­te über­hit­zungs­ge­fähr­de­te Druck­ge­rä­te zur Erzeu­gung von
Dampf oder Heiß­was­ser mit einer Tem­pe­ra­tur von mehr als 110 Grad Cel­si­us beinhalten,
b) Druck­be­häl­ter­an­la­gen außer Dampfkessel,
c) Anla­gen zur Abfül­lung von ver­dich­te­ten, ver­flüs­sig­ten oder unter Druck gelös­ten Gasen
ein­schließ­lich der Lager- und Vor­rats­be­häl­ter (Füll­an­la­gen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen
fol­gen­de Behäl­ter, Gerä­te oder Fahr­zeu­ge befüllt werden:
aa) Druck­be­häl­ter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus orts­be­weg­li­chen Druckgeräten,
bb) orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te mit Gasen,
cc) Land‑, Was­ser- oder Luft­fahr­zeu­ge mit Gasen zur Ver­wen­dung als Treib- oder Brennstoff,
d) Rohr­lei­tungs­an­la­gen unter inne­rem Über­druck für Gase, Dämp­fe oder Flüs­sig­kei­ten, die nach der
Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt ein­ge­stuft sind:
aa) als ent­zünd­ba­re Gase in Num­mer 2.2,
bb) als ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten in Num­mer 2.6, sofern sie einen Flamm­punkt von höchstens
55 Grad Cel­si­us haben,
cc) als pyro­pho­re Flüs­sig­kei­ten in Num­mer 2.9,
dd) als akut toxisch in Num­mer 3.1.2 Kate­go­rie 1 oder 2 oder
ee) als ätzend in Num­mer 3.2.2.6.
Druck­an­la­gen müs­sen zugleich sein oder enthalten:
a) Druck­ge­rä­te im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/68/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die
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Bereit­stel­lung von Druck­ge­rä­ten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit
Aus­nah­me der Druck­ge­rä­te im Sin­ne des Arti­kels 4 Absatz 3 die­ser Richtlinie,
b) orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te im Sin­ne der Richt­li­nie 2010/35/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und
des Rates vom 16. Juni 2010 über orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te und zur Auf­he­bung der Richtlinien
des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
30.6.2010, S. 1), wobei Arti­kel 1 Absatz 3 der Richt­li­nie 2010/35/EG kei­ne Anwen­dung fin­det, oder
c) ein­fa­che Druck­be­häl­ter im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/29/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des
Rates vom 26. Febru­ar 2014 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über
die Bereit­stel­lung ein­fa­cher Druck­be­häl­ter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit
Aus­nah­me von ein­fa­chen Druck­be­häl­tern mit einem Druck­in­halts­pro­dukt von höchs­tens 50 Bar •
Liter.
2.2 Anla­gen­tei­le im Sin­ne der Num­mer 1 sind
a) Druck­ge­rä­te nach Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be a, die Druck­be­häl­ter sind,
b) Druck­ge­rä­te nach Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be a, die Dampf- oder Heiß­was­ser­er­zeu­ger sind,
c) Druck­ge­rä­te nach Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be a, die Rohr­lei­tun­gen für die unter Num­mer 2.1
Satz 1 Buch­sta­be d auf­ge­führ­ten Flui­de sind,
d) ein­fa­che Druck­be­häl­ter nach Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be c,
e) orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te nach Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be b.
Den Anla­gen­tei­len sind ihre Aus­rüs­tungs­tei­le im Sin­ne des Arti­kels 2 Num­mer 4 der Richt­li­nie 2014/68/
EU zuge­ord­net sowie alle wei­te­ren, die Sicher­heit beein­flus­sen­den Ausrüstungsteile.
2.3 Zuord­nung von Anla­gen­tei­len nach Num­mer 2.2 zu Num­mer 5.9 Tabel­le 3 bis 11:
a) Über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten sind Flüs­sig­kei­ten, deren Dampf­druck bei der maxi­mal zulässigen
Tem­pe­ra­tur um mehr als 0,5 Bar über dem nor­ma­len Atmo­sphä­ren­druck (1,013 Bar) liegt.
b) Fluid­grup­pe 1 umfasst Flui­de, die nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft
sind:
aa) explo­si­ve Stoffe/Gemische nach Anhang I Num­mer 2.1,
bb) ent­zünd­ba­re Gase nach Anhang I Num­mer 2.2,
cc) ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten nach Anhang I Num­mer 2.6,
dd) pyro­pho­re Flüs­sig­kei­ten nach Anhang I Num­mer 2.9,
ee) akut toxisch nach Anhang I Num­mer 3.1.2 Kate­go­rie 1,
ff) akut toxisch nach Anhang I Num­mer 3.1.2 Kate­go­rie 2,
gg) oxi­die­ren­de Flüs­sig­kei­ten nach Anhang I Num­mer 2.13,
hh) oxi­die­ren­de Gase nach Anhang I Num­mer 2.4.
Zur Fluid­grup­pe 1 zäh­len ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten der Kate­go­rie 3 nur, wenn bei der
Ver­wen­dung die maxi­mal zuläs­si­ge Tem­pe­ra­tur über dem Flamm­punkt liegt, aber begrenzt auf
einen Flamm­punkt von 55 Grad Cel­si­us. Die Fluid­grup­pe 2 umfasst alle Flui­de, die nicht unter
Fluid­grup­pe 1 genannt sind.
c) Ätzen­de Stof­fe sind sol­che nach Anhang I Num­mer 3.2.2.6 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008.
2.4 Für die Zuord­nung von Anla­gen­tei­len nach Num­mer 2.2 zu Num­mer 5.9 Tabel­le 2 bis 11 kann anstelle
des vom Her­stel­ler ange­ge­be­nen maxi­mal zuläs­si­gen Drucks PS auch der vom Arbeit­ge­ber festgelegte
und durch ein Aus­rüs­tungs­teil mit Sicher­heits­funk­ti­on abge­si­cher­te zuläs­si­ge Betriebs­druck PB
zugrun­de gelegt wer­den. Die­ser Betriebs­druck ist in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung zu dokumentieren
und in die Prüf­be­schei­ni­gung oder die Auf­zeich­nung über die Prü­fung vor der erstmaligen
Inbe­trieb­nah­me oder über die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung aufzunehmen.
3. Zur Prü­fung befä­hig­te Personen
Eine zur Prü­fung befä­hig­te Per­son im Sin­ne die­ses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte
Qua­li­fi­ka­ti­on hinaus
a) über eine ein­schlä­gi­ge tech­ni­sche Berufs­aus­bil­dung verfügen,
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b) über eine min­des­tens ein­jäh­ri­ge Erfah­rung mit der Her­stel­lung, dem Zusam­men­bau, dem Betrieb
oder der Instand­hal­tung der zu prü­fen­den Anla­gen oder Anla­gen­kom­po­nen­ten im Sin­ne dieses
Abschnitts ver­fü­gen und
c) ihre Kennt­nis­se über Druck­ge­fähr­dun­gen durch Teil­nah­me an Schu­lun­gen oder Unterweisungen,
ins­be­son­de­re zu fol­gen­den The­men, auf aktu­el­lem Stand halten:
aa) Kon­struk­ti­ons- und Herstellungsverfahren,
bb) Aus­rüs­tung und Absicherungskonzepte,
cc) Mon­ta­ge, Instal­la­ti­on (Auf­stel­lung) und Betrieb bezie­hungs­wei­se Verwendung,
dd) bestim­mungs­ge­mä­ßer Betrieb,
ee) Gefährdungsbeurteilung,
ff) Prü­fun­gen, Prüf­fris­ten, Prüf­ver­fah­ren ein­schließ­lich der Bewer­tung der Ergeb­nis­se und
gg) in der Pra­xis vor­kom­men­de, rele­van­te Ein­flüs­se und Schadensbilder.
4. Prü­fun­gen von Druck­an­la­gen vor Inbe­trieb­nah­me und nach prüf­pflich­ti­gen Änderungen
4.1 Anla­gen nach Num­mer 2.1 ein­schließ­lich ihrer Anla­gen­tei­le nach Num­mer 2.2 sind vor der
erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me und nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen zu prü­fen. Die Prü­fung ist von
einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­zu­füh­ren. Davon abwei­chend kann die Prü­fung von
einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den, wenn sich die Anla­ge aus­schließ­lich aus
Anla­gen­tei­len zusam­men­setzt, die vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach prüfpflichtigen
Ände­run­gen ent­spre­chend Num­mer 5.9 Tabel­le 2 bis 11 von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Person
geprüft wer­den dür­fen. Satz 3 gilt nicht für Anla­gen, die Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 5.5 Satz 3
ent­hal­ten. Dampf­kes­sel­an­la­gen zur Erzeu­gung von Dampf oder Heiß­was­ser, die län­ger als zwei Jahre
außer Betrieb waren, dür­fen erst wie­der in Betrieb genom­men wer­den, nach­dem ihre Anlagenteile
nach Num­mer 2.2 Buch­sta­be b einer inne­ren Prü­fung unter­zo­gen wor­den sind.
4.2 Bei der Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me ist zu prü­fen, ob
a) die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen, wie bei­spiels­wei­se die EGKonformitätserklärung,
vor­han­den sind und ihr Inhalt plau­si­bel ist und
b) die Anla­ge ein­schließ­lich der Anla­gen­tei­le ent­spre­chend die­ser Ver­ord­nung errich­tet wur­de und in
einem siche­ren Zustand ist.
Die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung darf sich dar­auf beschrän­ken zu prü­fen, ob die
Anla­ge ent­spre­chend die­ser Ver­ord­nung geän­dert wur­de und sicher funktioniert.
5. Wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen von Anla­gen und Anlagenteilen
5.1 Anla­gen nach Num­mer 2.1 und ihre Anla­gen­tei­le nach Num­mer 2.2 sind wie­der­keh­rend zu prüfen.
Die Prü­fung ist grund­sätz­lich von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­zu­füh­ren. Von Satz
2 abwei­chen­de Prüf­zu­stän­dig­kei­ten für Anla­gen­tei­le sind in Num­mer 5.9 Tabel­le 2 bis 9 festgelegt.
Setzt sich eine Anla­ge aus­schließ­lich aus Anla­gen­tei­len zusam­men, die wie­der­keh­rend von einer
zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son geprüft wer­den dür­fen, darf die Anla­ge wie­der­keh­rend von einer zur
Prü­fung befä­hig­ten Per­son geprüft werden.
5.2 Bei der wie­der­keh­ren­den Prü­fung zu fest­zu­stel­len, ob
a) die für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen vor­han­den sind und ihr Inhalt plau­si­bel ist,
b) sich die Anla­ge in einem die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen­den Zustand befin­det und sicher
ver­wen­det wer­den kann und
c) die fest­ge­leg­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men wirk­sam sind.
5.3 Die vom Arbeit­ge­ber im Rah­men der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­zu­le­gen­de Prüf­frist für die Anlage
nach Num­mer 2.1 darf zehn Jah­re nicht überschreiten.
5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rah­men der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­zu­le­gen­de Prüf­frist muss bei
Anla­gen nach die­sem Abschnitt spä­tes­tens inner­halb von sechs Mona­ten nach der Inbe­trieb­nah­me der
Anla­ge ermit­telt werden.
5.5 Wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen der Anla­gen­tei­le nach Num­mer 2.2 bestehen aus äußeren
Prü­fun­gen, inne­ren Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen. Von Num­mer 5.1 Satz 2 abweichende
Prüf­zu­stän­dig­kei­ten sind in Num­mer 5.9 Tabel­le 2 bis 11 fest­ge­legt. Bei Rohr­lei­tun­gen mit DN > 25
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und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämp­fe oder über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten, die akut toxisch nach Anhang I
Num­mer 3.1.2 Kate­go­rie 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müs­sen die wiederkehrenden
Prü­fun­gen jedoch immer von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt werden.
5.6 Äuße­re Prü­fun­gen von Anla­gen­tei­len kön­nen entfallen
a) bei Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2 Buch­sta­be a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt,
abgas­be­heizt oder elek­trisch beheizt, und
b) bei ein­fa­chen Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2 Buch­sta­be d.
Bei Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 2.2 Buch­sta­be c kön­nen inne­re Prü­fun­gen entfallen.
5.7 Bei äuße­ren und inne­ren Prü­fun­gen von Anla­gen­tei­len kön­nen ersetzt werden
a) Besich­ti­gun­gen durch ande­re Ver­fah­ren und
b) sta­ti­sche Druck­pro­ben bei Fes­tig­keits­prü­fun­gen durch zer­stö­rungs­freie Verfahren,
wenn der Arbeit­ge­ber ein von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le bestä­tig­tes Prüf­kon­zept vorlegt,
mit dem sicher­heits­tech­nisch gleich­wer­ti­ge Aus­sa­gen erreicht wer­den. Auf der Grund­la­ge eines
Prüf­kon­zepts kön­nen auch Maß­nah­men fest­ge­legt wer­den, auf deren Grund­la­ge eine Prüfaussage
getrof­fen wer­den kann, ohne dass dazu die Anla­ge oder Anla­gen­tei­le außer Betrieb genommen
wer­den müs­sen. Ein Prüf­ergeb­nis darf nicht von einer Anla­ge auf eine ande­re Anla­ge übertragen
werden.
5.8 Für Anla­gen­tei­le, die nach Num­mer 5.9 Tabel­le 2 bis 11 wie­der­keh­rend von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le zu prü­fen sind, gel­ten die in Tabel­le 1 fest­ge­leg­ten Höchstfristen.
Tabel­le 1
Höchst­fris­ten für die wie­der­keh­ren­den Prüfungen
von Anla­gen­tei­len durch eine zuge­las­se­ne Überwachungsstelle
Anla­gen­teil Äuße­re Prü­fung Inne­re Prü­fung Festigkeitsprüfung
Dampf­kes­sel nach Num­mer 5.9
Tabel­le 2
1 Jahr 3 Jah­re 9 Jahre
Druck­be­häl­ter nach Num­mer 5.9
Tabel­le 3, 4, 5 und 6
2 Jahre
(Aus­nah­men nach
Num­mer 5.6 Satz 1)
5 Jah­re 10 Jahre
Ein­fa­che Druck­be­häl­ter nach
Num­mer 5.9 Tabel­le 7
– 5 Jah­re 10 Jahre
Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 5.9
Tabel­le 8, 9, 10 und 11
5 Jah­re – 5 Jahre
5.9 Für Anla­gen­tei­le, die nach den Tabel­len 2 bis 9 wie­der­keh­rend von einer zur Prü­fung befähigten
Per­son geprüft wer­den dür­fen, darf die vom Arbeit­ge­ber im Rah­men einer Gefährdungsbeurteilung
fest­zu­le­gen­de Prüf­frist höchs­tens zehn Jah­re betra­gen. Abwei­chend von Satz 1 kann die Frist der
Fes­tig­keits­prü­fun­gen auf 15 Jah­re ver­län­gert wer­den, wenn im Rah­men der äuße­ren beziehungsweise
inne­ren Prü­fung nach­ge­wie­sen wird, dass die Anla­ge sicher betrie­ben wer­den kann. Der Nach­weis ist
in der Doku­men­ta­ti­on der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung darzulegen.
Tabel­le 2
Zuord­nung und Prü­fun­gen von beheizten
über­hit­zungs­ge­fähr­de­ten Druck­ge­rä­ten zur Erzeu­gung von Dampf oder Heißwasser
mit einer Tem­pe­ra­tur von mehr als 110 Grad Cel­si­us nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be b
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
PS
[Bar]
Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I > 2 > 0,5 ≤ 50 bP bP bP bP
II > 2 > 0,5
≤ 32
50 < PS ⋅ V ≤ 200 bP bP bP bP
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Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
PS
[Bar]
Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
III ≤ 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 ZÜS bP bP bP
1 000
> 0,5
≤ 32 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
IV PS > 0,5 und V > 1 000
oder PS > 32 oder
PS ⋅ V > 3 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 3
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2 Satz 1
Buch­sta­be a und e für Gase, Dämp­fe und über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten der Fluid­grup­pe 1
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I > 1 PS > 0,5 und 25
< PS ⋅ V ≤ 50
bP bP bP bP
II > 1 PS > 0,5 und 50
< PS ⋅ V ≤ 200
bP bP bP bP
≤ 1 200 < PS ≤ 1 000 ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 Bar und
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
bP
III
> 1
PS > 1 Bar und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS
bP bP bP
≤ 1 PS > 1 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 Bar
und PS ⋅ V > 1 000
bP bP bP bP
IV
> 1
PS > 1 Bar und
PS ⋅ V > 1 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 4
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2 Satz 1
Buch­sta­be a und e für Gase, Dämp­fe und über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten der Fluid­grup­pe 2
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I > 1 PS > 0,5 und 50
< PS ⋅ V ≤ 200
bP bP bP bP
0,5 < PS ≤ 1 und
200 < PS ⋅ V ≤ 1 000
II > 1 bP
PS > 1 und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS
bP bP bP
≤ 1 1 000 < PS ≤ 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 < PS ≤ 1 und
1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000
> 1 bP bP bP bP
PS > 1 und 1 000
< PS ⋅ V ≤ 3 000
III
> 750 PS > 1 und PS ≤ 4
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
IV ≤ 1 PS > 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
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Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
> 1 PS > 4 und PS
⋅ V > 3 000
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 5
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2
Satz 1 Buch­sta­be a und e für nicht über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten der Fluid­grup­pe 1
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbetriebnahme
Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I > 1 0,5 < PS ≤ 10
und PS ⋅ V > 200
bP bP bP bP
PS ⋅ V
≤ 1 000
bP
1 000 < PS ⋅
V ≤ 10 000
≤ 1 PS > 500 bP bP bP
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
II
> 1 10 < PS ≤ 500
und PS ⋅ V > 200
ZÜS bP bP bP
PS ⋅ V ≤
10 000
III > 1 PS > 500 bP bP bP
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 6
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2
Satz 1 Buch­sta­be a und e für nicht über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten der Fluid­grup­pe 2
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe V
[Liter]
Prüfgruppengrenzen
PS [Bar] bzw. PS
⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prüfung
Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
PS ⋅ V
≤ 1 000
bP bP bP bP
1 000 <
PS ⋅ V ≤
10 000
bP bP bP
≤ 10 PS >
1 000
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS
ZÜS ZÜS ZÜS
I
> 10 10 < PS
≤ 500
PS ⋅ V >
10 000
ZÜS bP bP bP
II > 10 PS > 500 und
PS ⋅ V > 10 000
ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 7
Zuord­nung und Prü­fun­gen von
ein­fa­chen Druck­be­häl­tern nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be d
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Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüf­grup­pe Prüfgruppengrenzen
PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Innere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200 bP bP bP
II PS > 0,5 und 200
< PS ⋅ V ≤ 1 000
ZÜS bP bP
III PS > 0,5 und 1 000
< PS ⋅ V ≤ 3 000
ZÜS ZÜS ZÜS
IV PS > 0,5 und PS ⋅ V > 3 000 ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 8
Zuord­nung und Prüfungen
von Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 2.2 Satz 1
Buch­sta­be c für Gase, Dämp­fe und über­hitz­te Flüssigkeiten,
sofern die Eigen­schaf­ten nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be d gege­ben sind,
aus­ge­nom­men „ätzend“ oder „ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten der Kate­go­rie 3“
im Sin­ne des Anhangs I Num­mer 3.1.2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüs­sig­keit höchs­tens bis zum Flamm­punkt erwärmt wird
Auf Num­mer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.
Prüf­grup­pen­gren­zen Prüf­gren­zen Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN PS [Bar] ⋅ DN
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
0,5 <
PS ≤ 10
25 < DN
≤ 100
I
> 10 25 < DN
≤ 100
PS ⋅ DN
≤ 1 000
bP bP bP
0,5 <
PS ≤ 10
100 < DN
≤ 350
≤ 2 000 bP bP bP
10 < PS
≤ 40
1 000 <
PS ⋅ DN
≤ 3 500
II
> 40 25 < DN
≤ 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 10
DN > 350 ≤ 2 000 bP bP bP
10 < PS
≤ 35
PS ⋅ DN
> 3 500
III
> 35 DN > 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 9
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Rohrleitungen
nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be c für Gase, Dämpfe,
über­hitz­te Flüs­sig­kei­ten, sofern die fol­gen­den Eigenschaften
nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be d gege­ben sind:
„ätzend“ und „ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten der Kate­go­rie 3“
im Sin­ne des Anhangs I Num­mer 3.1.2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüs­sig­keit höchs­tens bis zum Flamm­punkt erwärmt wird
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Prüf­grup­pen­gren­zen Prüf­gren­zen Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar]
DN bzw.
PS [Bar]
⋅ DN
PS [Bar] ⋅ DN
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
0,5 < PS
≤ 31,25
PS ⋅ DN
> 1 000
0,5 <
PS ≤ 35
PS ⋅ DN
≤ 3 500
≤ 2 000 bP bP bP
> 31,25 DN > 32
I
> 35 DN ≤ 100
> 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 35
PS ⋅ DN
> 3 500
0,5 <
PS ≤ 20
PS ⋅ DN
≤ 5 000
> 35 DN > 100
II
> 20 DN ≤ 250
ZÜS ZÜS ZÜS
0,5 <
PS ≤ 20
PS ⋅ DN
> 5 000
III
> 20 DN > 250
ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le; bP – zur Prü­fung befä­hig­te Person
Tabel­le 10
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Rohrleitungen
nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be c für nicht über­hitz­te Flüssigkeiten,
sofern die Eigen­schaf­ten nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be d gege­ben sind,
aus­ge­nom­men „ätzend“ und „ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten der Kate­go­rie 3“
im Sin­ne des Anhangs I Num­mer 3.1.2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüs­sig­keit höchs­tens bis zum Flamm­punkt erwärmt wird
Prüf­grup­pen­gren­zen Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I 0,5 <
PS ≤ 10
PSDN > 2 000 ZÜS ZÜS ZÜS
II 10 < PS
≤ 500
PSDN > 2 000
und DN > 25
ZÜS ZÜS ZÜS
III > 500 DN > 25 ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Überwachungsstelle
Tabel­le 11
Zuord­nung und Prü­fun­gen von Rohrleitungen
nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be c für nicht über­hitz­te Flüssigkeiten,
sofern die fol­gen­den Eigenschaften
nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be d gege­ben sind:
„ätzend“ und „ent­zünd­ba­re Flüs­sig­kei­ten der Kate­go­rie 3“
im Sin­ne des Anhangs I Num­mer 3.1.2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008,
wenn die Flüs­sig­keit höchs­tens bis zum Flamm­punkt erwärmt wird
Ein Ser­vice des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Verbraucherschutz
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Prüf­grup­pen­gren­zen Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Prüfgruppe
PS [Bar] DN bzw. PS
[Bar] ⋅ DN
Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me Äußere
Prü­fung Festigkeitsprüfung
I 10 < PS
≤ 500
PS ⋅ DN >
5 000 und
DN > 200
ZÜS ZÜS ZÜS
II > 500 DN > 200 ZÜS ZÜS ZÜS
Legen­de: ZÜS – zuge­las­se­ne Überwachungsstelle
6.
Beson­de­re Prüf­an­for­de­run­gen für bestimm­te Anla­gen und Anlagenteile
Abwei­chend zu den in den Num­mern 4 und 5 genann­ten Prüf­an­for­de­run­gen gel­ten für die in Nummer
6 genann­ten Anla­gen und deren Anla­gen­tei­le die nach­ste­hend beschrie­be­nen Prüfanforderungen.
Die vom Arbeit­ge­ber fest­zu­le­gen­de Prüf­frist der wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen von in Nummer
6 auf­ge­führ­ten Anla­gen und Anla­gen­tei­len darf zehn Jah­re nicht über­schrei­ten, sofern in den
nach­ste­hen­den Prüf­an­for­de­run­gen nichts ande­res bestimmt ist.
6.1 Röh­ren­öfen in ver­fah­rens­tech­ni­schen Anlagen
Röh­ren­öfen in ver­fah­rens­tech­ni­schen Anla­gen, die aus­schließ­lich aus Rohr­a­n­ord­nun­gen bestehen,
kön­nen vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und
wie­der­keh­rend von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son geprüft werden.
6.2 Käl­te- und Wärmepumpenanlagen
6.2.1 Bei Käl­te- und Wär­me­pum­pen­an­la­gen, die mit Käl­te­mit­teln in geschlos­se­nem Kreis­lauf betrieben
wer­den und die wie­der­keh­rend von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le geprüft wer­den müssen,
sind Anla­gen­prü­fun­gen spä­tes­tens alle fünf Jah­re durchzuführen.
6.2.2 Wie­der­keh­ren­de inne­re Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen müs­sen nur durch­ge­führt wer­den, wenn
das Anla­gen­teil zu Instand­set­zungs­ar­bei­ten außer Betrieb genom­men wird.
6.3 Kon­dens­töp­fe und Abschei­der für Gasblasen
Die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me, die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und
die wie­der­keh­ren­de Prü­fung kann von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den bei
a) Kon­dens­töp­fen und
b) Abschei­dern für Gas­bla­sen, bei denen der Gas­raum auf höchs­tens 10 Pro­zent des Behälterinhalts
begrenzt ist.
6.4 Dampf­be­heiz­te Mul­den­pres­sen und Pres­sen zum maschi­nel­len Bügeln
Die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me, die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und
die wie­der­keh­ren­de Prü­fung kann von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den bei
a) dampf­be­heiz­ten Mul­den­pres­sen und
b) Pres­sen zum maschi­nel­len Bügeln, Dämp­fen, Ver­kle­ben, Fixie­ren und dem Fixie­ren ähnlichen
Behand­lungs­ver­fah­ren von Tex­ti­li­en und Ledererzeugnissen.
6.5 Pressgas-Kondensatoren
Bei Press­gas-Kon­den­sa­to­ren kön­nen die Prü­fun­gen vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach
einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen von einer zur Prü­fung befähigten
Per­son durch­ge­führt werden.
6.6 Nicht direkt beheiz­te Wär­me­er­zeu­ger und Aus­deh­nungs­ge­fä­ße in Hei­zungs- und
Kälteanlagen
Die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me, die Prü­fung nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und
die wie­der­keh­ren­de Prü­fung kann von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den bei
a) nicht direkt beheiz­ten Wär­me­er­zeu­gern mit einer Heiz­mit­tel­tem­pe­ra­tur von höchs­tens 120 Grad
Cel­si­us und
b) Aus­deh­nungs­ge­fä­ßen in Hei­zungs- und Käl­te­an­la­gen mit Was­ser­tem­pe­ra­tu­ren von höchs­tens 120
Grad Celsius.
6.7 Anla­gen­tei­le für die Erzeu­gung von Was­ser­dampf oder Heiß­was­ser durch
Wärmerückgewinnung
Ein Ser­vice des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Verbraucherschutz
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– Sei­te 40 von 51 -
Bei Anla­gen­tei­len, in denen Was­ser­dampf oder Heiß­was­ser in einem Her­stel­lungs­ver­fah­ren durch
Wär­me­rück­ge­win­nung ent­steht, rich­tet sich die Zuord­nung der Prü­fer nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4. Es
gel­ten die wie­der­keh­ren­den Prüf­fris­ten aus Num­mer 5.8 Tabel­le 1 für Druck­be­häl­ter nach Nummer
5.9 Tabel­le 4. Abwei­chend von Satz 1 rich­tet sich die Zuord­nung der Prü­fer bei Anla­gen, in denen
Rauch­ga­se gekühlt wer­den und der ent­ste­hen­de Was­ser­dampf oder das ent­ste­hen­de Heißwasser
nicht über­wie­gend der Ver­fah­rens­an­la­ge zuge­führt wird, nach Num­mer 5.9 Tabel­le 2. Es gel­ten die
wie­der­keh­ren­den Prüf­fris­ten aus Num­mer 5.8 Tabel­le 1 für Dampf­kes­sel nach Num­mer 5.9 Tabel­le 2.
6.8 Rohr­lei­tun­gen mit Prüfprogramm
Abwei­chend von Num­mer 5.9 Tabel­le 8 bis 11 dür­fen Prü­fun­gen, die dort einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le zuge­ord­net sind, von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden,
wenn
a) auf der Grund­la­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in einem Prüf­pro­gramm die wiederkehrenden
Prü­fun­gen von Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 2.2 Satz 1 Buch­sta­be c schrift­lich fest­ge­legt wurden
und
b) eine zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le beschei­nigt hat, dass mit den Fest­le­gun­gen die
Anfor­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung erfüllt werden.
Die zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le muss stich­pro­ben­wei­se über­prü­fen, ob die schriftlichen
Fest­le­gun­gen ein­ge­hal­ten und die Prü­fun­gen durch­ge­führt wer­den. Es gel­ten die Höchst­fris­ten für
Rohr­lei­tun­gen nach Num­mer 5.8 Tabel­le 1.
6.9 Fla­schen für Atemschutzgeräte
6.9.1 An Fla­schen für Atem­schutz­ge­rä­te für Arbeits- und Ret­tungs­zwe­cke müs­sen alle fünf Jah­re äußere
Prü­fun­gen, inne­re Prü­fun­gen, Fes­tig­keits­prü­fun­gen und erfor­der­li­chen­falls Gewichts­prü­fun­gen durch
eine zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt werden.
6.9.2 An Fla­schen für Atem­schutz­ge­rä­te, die als Tauch­ge­rä­te ver­wen­det wer­den, müs­sen alle zweieinhalb
Jah­re äuße­re Prü­fun­gen, inne­re Prü­fun­gen und erfor­der­li­chen­falls Gewichts­prü­fun­gen sowie alle fünf
Jah­re Fes­tig­keits­prü­fun­gen durch eine zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt werden.
6.9.3 Bei Fla­schen für Atem­schutz­ge­rä­te, die mit Aus­rüs­tung als funk­ti­ons­fer­ti­ge Bau­grup­pe in Verkehr
gebracht wer­den, ent­fällt die Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me, sofern der Her­stel­ler das nächste
Prüf­da­tum auf der Fla­sche ange­ge­ben hat.
6.9.4 Nach einer Prü­fung ist jeweils das aktu­el­le und das nächs­te Prüf­da­tum auf dem Flaschenkörper
anzu­ge­ben. Die Erstel­lung einer Sam­mel­prüf­be­schei­ni­gung und deren Vor­hal­tung beim Arbeit­ge­ber ist
ausreichend.
6.10 Druck­be­häl­ter mit Gas­pols­ter in Druckflüssigkeitsanlagen
6.10.1 Bei Druck­be­häl­tern mit Gas­pols­ter in Druck­flüs­sig­keits­an­la­gen müs­sen wie­der­keh­ren­de innere
Prü­fun­gen erst nach zehn Jah­ren durch­ge­führt wer­den, sofern die ver­wen­de­ten Flüs­sig­kei­ten und Gase
auf die Behäl­ter­wan­dung kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben und die Druck­be­häl­ter nach Num­mer 5.9
einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
6.10.2 Bei Ölzwi­schen­be­häl­tern in ölhy­drau­li­schen Regel­an­la­gen kön­nen die wie­der­keh­ren­den Prüfungen
nach Num­mer 5 entfallen.
6.11 Druck­be­häl­ter als Anla­gen­tei­le in elek­tri­schen Schalt­ge­rä­ten und Schaltanlagen
6.11.1 Bei Druck­be­häl­tern, die als Anla­gen­teil nur in elek­tri­schen Schalt­ge­rä­ten und Schaltanlagen
ver­wen­det wer­den, kön­nen die wie­der­keh­ren­den inne­ren Prü­fun­gen bis zu Instandsetzungsarbeiten
zurück­ge­stellt wer­den, wenn sie so mit tro­cke­ner Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung
kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung aus­ge­übt wird und nach Num­mer 5.9 einer der fol­gen­den Prüfgruppen
zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4 oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 7 mit einem Druck­in­halts­pro­dukt von mehr als 1 000 Bar • Liter.
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Abwei­chend von Satz 1 müs­sen inne­re Prü­fun­gen jedoch an Haupt­be­häl­tern nach zehn Jah­ren, an
Zwi­schen­be­häl­tern und an den mit den Schalt­ge­rä­ten unmit­tel­bar ver­bun­de­nen Behäl­tern nach 15
Jah­ren durch­ge­führt werden.
6.11.2 Bei Druck­be­häl­tern nach Num­mer 6.11.1 kön­nen die wie­der­keh­ren­den Fes­tig­keits­prü­fun­gen entfallen.
Die inne­ren Prü­fun­gen sind jedoch durch Fes­tig­keits­prü­fun­gen zu ergän­zen, wenn
a) prüf­pflich­ti­ge Ände­run­gen statt­ge­fun­den haben oder
b) die inne­ren Prü­fun­gen zur Beur­tei­lung des sicher­heits­tech­ni­schen Zustands der Behäl­ter nicht
ausreichen.
6.11.3 Bei Druck­be­häl­tern von Iso­lier­mit­tel- und Lösch­mit­tel-Vor­rats­be­häl­tern sowie von Hydraulikspeichern
in elek­tri­schen Schalt­ge­rä­ten oder Schalt­an­la­gen, die mit Gasen oder Flüs­sig­kei­ten befüllt werden,
die auf Behäl­ter­wan­dun­gen kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, kön­nen wie­der­keh­ren­de Prüfungen
ent­fal­len, wenn die Druck­be­häl­ter als Anla­gen­teil einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen nach Num­mer 5.9
zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
6.11.4 Bei Druck­be­häl­tern, die nicht unter die Num­mern 6.11.1 bis 6.11.3 fal­len, kön­nen die Prü­fun­gen vor
der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und die wiederkehrenden
Prü­fun­gen von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den, wenn die Druckbehälter
a) als Anla­gen­teil in elek­tri­schen Hoch­span­nungs­schalt­ge­rä­ten, Hoch­span­nungs­an­la­gen und
gas­iso­lier­ten Rohr­schie­nen für elek­tri­sche Ener­gie­über­tra­gung ver­wen­det werden,
b) die elek­tri­schen Anla­gen für ihre Funk­ti­on unter Über­druck ste­hen­de Lösch- oder Isoliermittel
benö­ti­gen und
c) einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen nach Num­mer 5.9 zuzu­ord­nen sind:
aa) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3,
bb) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
cc) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
Die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen der Druck­be­häl­ter nach Satz 1 kön­nen ent­fal­len, sofern die­se mit
Gasen oder Gas­ge­mi­schen befüllt sind, die auf Behäl­ter­wan­dun­gen kei­ne kor­ro­die­ren­de Wirkung
haben.
6.12 Schall­dämp­fer in Rohrleitungen
Bei Schall­dämp­fern, die in Rohr­lei­tun­gen ein­ge­baut sind, kön­nen wie­der­keh­ren­de inne­re Prüfungen
entfallen.
6.13 Druck­be­häl­ter von Feu­er­lösch­ge­rä­ten und Löschmittelbehältern
6.13.1 Bei trag­ba­ren Feu­er­lö­schern, die als funk­ti­ons­fer­ti­ge Bau­grup­pe in Ver­kehr gebracht wer­den, entfällt
die Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me. Die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen dür­fen bei trag­ba­ren Feuerlöschern
von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt wer­den, wenn das Pro­dukt aus maximal
zuläs­si­gem Druck PS und maß­geb­li­chem Volu­men V höchs­tens 1 000 Bar • Liter beträgt.
6.13.2 Bei Druck­be­häl­tern von Feu­er­lö­schern, die nur beim Ein­satz unter Druck gesetzt wer­den, und bei
Druck­be­häl­tern von Koh­len­di­oxid­feu­er­lö­schern brau­chen wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen nach Ablauf der
Prüf­fris­ten nur durch­ge­führt zu wer­den, wenn die­se zu Instand­hal­tungs­zwe­cken geöff­net oder mit
Lösch­mit­tel wie­der oder neu gefüllt/befüllt wer­den. Bei Feu­er­lösch­ge­rä­ten und Löschmittelbehältern
kön­nen Fes­tig­keits­prü­fun­gen ent­fal­len, wenn als Lösch­mit­tel Lösch­pul­ver zum Ein­satz kommt und bei
der inne­ren Prü­fung kei­ne Män­gel fest­ge­stellt wurden.
6.13.3 Bei trag­ba­ren Feu­er­lö­schern mit Innen­aus­klei­dung kön­nen wie­der­keh­ren­de Festigkeitsprüfungen
ent­fal­len, sofern bei den inne­ren Prü­fun­gen kei­ne Beschä­di­gung der Aus­klei­dung fest­ge­stellt worden
ist. Im Übri­gen gilt Num­mer 5.8.
6.13.4 Bei Lösch­mit­tel­be­häl­tern für sta­tio­nä­re Lösch­an­la­gen, die zur Spei­che­rung von nicht korrosiv
wir­ken­den Lösch­ga­sen die­nen, brau­chen wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen nach Ablauf der Prüf­fris­ten nur
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durch­ge­führt zu wer­den, wenn die Lösch­mit­tel­be­häl­ter zu Instand­set­zungs­zwe­cken geöff­net werden
oder wenn nach Gebrauch Lösch­mit­tel nach­ge­füllt wird.
6.14 Druck­be­häl­ter und Rohr­lei­tun­gen mit Aus­klei­dung oder Ausmauerung
6.14.1 Bei Druck­be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen mit Aus­klei­dung kön­nen wie­der­keh­ren­de Festigkeitsprüfungen
ent­fal­len, sofern bei den inne­ren Prü­fun­gen kei­ne Beschä­di­gung der Aus­klei­dung fest­ge­stellt worden
ist. Im Übri­gen gilt Num­mer 5.8.
6.14.2 Bei Druck­be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen mit Aus­maue­rung kön­nen die wie­der­keh­ren­den Prüfungen
ent­fal­len. Abwei­chend von Satz 1 müs­sen jedoch inne­re Prü­fun­gen durch­ge­führt wer­den, wenn
a) Tei­le der Aus­maue­rung im Aus­maß von 1 Qua­drat­me­ter oder mehr ent­fernt wor­den sind,
b) Wan­dun­gen frei­ge­legt wor­den sind oder
c) Anfres­sun­gen oder Schä­den an den Wan­dun­gen der Behäl­ter oder Rohr­lei­tun­gen festgestellt
wor­den sind.
Abwei­chend von den Sät­zen 1 und 2 müs­sen inne­re Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen durchgeführt
wer­den, wenn die Aus­maue­rung voll­stän­dig ent­fernt wor­den ist.
6.14.3 Druck­be­häl­ter und Rohr­lei­tun­gen mit einem Zwi­schen­raum zwi­schen Aus­klei­dung und Man­tel müssen
nicht wie­der­keh­rend geprüft wer­den, wenn der Zwi­schen­raum im Hin­blick auf die Dicht­heit der
Aus­klei­dung geprüft wird und
a) das Ver­fah­ren auf Über­prü­fung der Dicht­heit von der zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le auf
Zuver­läs­sig­keit und Eig­nung über­prüft wor­den ist und
b) in den Prüf­auf­zeich­nun­gen nach § 17 ein Nach­weis über die Prü­fung des Zwischenraums
ent­hal­ten ist.
Bei Druck­be­häl­tern nach Satz 1 ist die Prü­fung durch­zu­füh­ren, wenn sie im Rah­men von
Instand­set­zungs­ar­bei­ten nach Ablauf der Fris­ten nach Num­mer 5.8 Tabel­le 1 so geöff­net werden,
dass sie einer inne­ren Prü­fung zugäng­lich und nach Num­mer 5.9 einer der fol­gen­den Prüfgruppen
zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
6.15 Orts­fes­te Druck­be­häl­ter für kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter
Bei orts­fes­ten Druck­be­häl­tern für kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter kön­nen wiederkehrende
Fes­tig­keits­prü­fun­gen ent­fal­len. Sofern Hin­wei­se auf eine Schä­di­gung der druck­tra­gen­den Wandung
vor­lie­gen, sind bei der inne­ren Prü­fung zusätz­lich zer­stö­rungs­freie Prüf­ver­fah­ren ein­zu­set­zen. Im
Übri­gen gilt Num­mer 5.8.
6.16 Fahr­zeug­be­häl­ter für flüs­si­ge, kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter
6.16.1 Bei Fahr­zeug­be­häl­tern für flüs­si­ge, kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter ohne eigene
Sicher­heits­ein­rich­tun­gen beginnt die Frist für die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen mit dem
Her­stel­lungs­da­tum des Behälters.
6.16.2 Bei Fahr­zeug­be­häl­tern für kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter kön­nen die wiederkehrenden
Fes­tig­keits­prü­fun­gen entfallen.
6.16.3 Im Rah­men der wie­der­keh­ren­den inne­ren Prü­fun­gen der Fahr­zeug­be­häl­ter sind stichprobenweise
zer­stö­rungs­freie Prü­fun­gen, zum Bei­spiel Ober­flä­chen­riss­prü­fun­gen, an hochbeanspruchten
Schweiß­näh­ten durchzuführen.
6.16.4 Bei Stra­ßen­fahr­zeug­be­häl­tern für flüs­si­ge, kör­ni­ge oder staub­för­mi­ge Güter müs­sen nach zwei Jahren
äuße­re Prü­fun­gen von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt wer­den, wenn sie nach
Num­mer 5.9 einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
6.17 Druck­be­häl­ter für nicht kor­ro­die­rend wir­ken­de Gase oder Gasgemische
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6.17.1 An nicht erd­ge­deck­ten Druck­be­häl­tern für Gase oder Gas­ge­mi­schen, die auf die Behälterwandung
kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, sind die inne­ren Prü­fun­gen von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le spä­tes­tens nach zehn Jah­ren durch­zu­füh­ren, wenn sie nach Num­mer 5.9 einer der
fol­gen­den Prüf­grup­pen zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
6.17.2 Besteht die druck­tra­gen­de Wan­dung von nicht erd­ge­deck­ten Druck­be­häl­tern für Gase oder
Gas­ge­mi­schen, die auf die Behäl­ter­wan­dung kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, weder ganz noch
teil­wei­se aus hoch­fes­ten Fein­korn­bau­stäh­len, kön­nen die wie­der­keh­ren­den Festigkeitsprüfungen
ent­fal­len, wenn
a) die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Änderung
höchs­tens zehn Jah­re zurück­liegt oder
b) bei der zuletzt durch­ge­führ­ten inne­ren Prü­fung kei­ne Män­gel fest­ge­stellt wor­den sind.
6.17.3 An nicht erd­ge­deck­ten Druck­be­häl­tern für Gase oder Gas­ge­mi­sche, die auf die Behälterwandung
kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, kann bei der wie­der­keh­ren­den Prü­fung auf die Besich­ti­gung der
inne­ren Wan­dung ver­zich­tet wer­den, wenn die Behälter
a) aus­schließ­lich der Lage­rung von Pro­pan, Butan oder deren Gemi­schen mit einem genormten
Rein­heits­grad dienen,
b) kei­ne Ein­bau­ten, zum Bei­spiel Hei­zun­gen oder Ver­stei­fungs­rin­ge, haben und
c) höchs­tens 3 Ton­nen Fas­sungs­ver­mö­gen haben.
6.17.4 Erd­ge­deck­te Druck­be­häl­ter für Gase oder Gas­ge­mi­sche, die auf die Behäl­ter­wan­dung keine
kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, sind den Druck­be­häl­tern nach Num­mer 6.17.1 gleich­ge­stellt, wenn
sie durch beson­de­re Schutz­maß­nah­men gegen Beschä­di­gun­gen durch che­mi­sche und mechanische
Ein­wir­kun­gen geschützt und nach Num­mer 5.9 einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3,
b) Prüf­grup­pe III nach Tabel­le 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder
c) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 4.
Zu den beson­de­ren Schutz­maß­nah­men gegen Beschä­di­gun­gen nach Satz 1 gehört ins­be­son­de­re die
Aus­rüs­tung mit
a) Bitu­men­um­hül­lun­gen und zusätz­li­chem katho­di­schem Korrosionsschutz,
b) zusätz­li­chem Außen­be­häl­ter aus Stahl und einer Leck­über­wa­chung des Zwi­schen­raums oder
c) einer Außen­be­schich­tung mit geeig­ne­ten Beschich­tungs­stof­fen, die den Bean­spru­chun­gen bei
bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung standhalten.
Die beson­de­ren Schutz­maß­nah­men nach Satz 2 sind in die Prü­fung vor der erstmaligen
Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung ein­zu­be­zie­hen. Wie­der­keh­rend zu prüfen
sind:
a) die Wirk­sam­keit von katho­di­schem Kor­ro­si­ons­schutz jähr­lich von einer zur Prü­fung befähigten
Person,
b) die Funk­ti­on der Ein­rich­tun­gen für katho­di­schen Kor­ro­si­ons­schutz und die Leck­über­wa­chung alle
zwei Jah­re von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son und
c) katho­di­sche Kor­ro­si­ons­schutz­an­la­gen mit Fremd­strom alle vier Jah­re von einer zugelassenen
Überwachungsstelle.
6.17.5 Bei elek­trisch beheiz­ten Druck­be­häl­tern nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4 der Prüf­grup­pe III, sofern PS >
1 Bar beträgt, und der Prüf­grup­pe IV für Koh­len­säu­re kön­nen die äuße­ren Prü­fun­gen von einer zur
Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
6.17.6 Die Prü­fung von Druck­be­häl­tern zum Ver­damp­fen von nicht­kor­ro­die­rend wir­ken­den Gasen oder
Gas­ge­mi­schen, die aus­schließ­lich aus Rohr­a­n­ord­nun­gen bestehen, darf vor der erstmaligen
Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung unab­hän­gig von ihrem maximal
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zuläs­si­gen Druck und ihrem Volu­men von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
Wie­der­keh­ren­de inne­re Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen müs­sen nur durch­ge­führt wer­den, wenn
die Druck­be­häl­ter für Instand­set­zungs­ar­bei­ten außer Betrieb genom­men wer­den. Die Prü­fung nach
Satz 2 darf von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
6.17.7 Die Auf­stel­lung von Behäl­tern, die in Serie gefer­tigt wur­den und die nach Num­mer 5.9 Tabel­le 3 und
4 in die Prüf­zu­stän­dig­keit einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le fal­len, kann von einer zur Prüfung
befä­hig­ten Per­son geprüft wer­den, wenn der Behäl­ter mit Aus­rüs­tung als Bau­grup­pe im Sin­ne der
Richt­li­nie 2014/68/EU in Ver­kehr gebracht wur­de und die Aus­rüs­tung im Sin­ne des Arti­kels 2 Nummer
4 und 5 der Richt­li­nie 2014/68/EU in der Bau­grup­pe ent­hal­ten ist.
6.18 Druck­be­häl­ter und dar­an ange­schlos­se­ne Rohr­lei­tun­gen für Gase oder Gas­ge­mi­sche mit
Betriebs­tem­pe­ra­tu­ren von weni­ger als –10 Grad Celsius
Bei Druck­be­häl­tern und dar­an ange­schlos­se­nen Rohr­lei­tun­gen für Gase oder Gas­ge­mi­sche, deren
Betriebs­tem­pe­ra­tu­ren dau­ernd unter –10 Grad Cel­si­us gehal­ten wer­den, müs­sen die wiederkehrenden
inne­ren Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen nur durch­ge­führt wer­den, wenn die Druck­be­häl­ter und
Rohr­lei­tun­gen für Instand­set­zungs­ar­bei­ten außer Betrieb genom­men wer­den. Die­se Prü­fun­gen müssen
von zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­len durch­ge­führt wer­den, auch wenn der zuläs­si­ge maximale
Druck weni­ger als 1 Bar beträgt.
6.19 Druck­be­häl­ter und dar­an ange­schlos­se­ne Rohr­lei­tun­gen für Gase oder Gas­ge­mi­sche in
flüs­si­gem Zustand
6.19.1 Bei Druck­be­häl­tern und dar­an ange­schlos­se­ne Rohr­lei­tun­gen für ent­zünd­ba­re Gase und Gasgemische
in flüs­si­gem Zustand, die auf die Wan­dun­gen der Behäl­ter und Rohrleitungen
a) kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, müs­sen alle zwei Jah­re äuße­re Prü­fun­gen von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt werden,
b) kei­ne kor­ro­die­ren­de Wir­kung haben, müs­sen alle zwei Jah­re äuße­re Prü­fun­gen von einer zur
Prü­fung befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
6.19.2 Bei beheiz­ten Druck­be­häl­tern zum Lagern ent­zünd­ba­rer Gase oder Gas­ge­mi­sche in flüs­si­gem Zustand
müs­sen alle zwei Jah­re äuße­re Prü­fun­gen von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durchgeführt
werden.
6.19.3 Bei Druck­be­häl­tern für Gase oder Gas­ge­mi­sche in flüs­si­gem Zustand, die zur Durchführung
wie­der­keh­ren­der Prü­fun­gen von ihrem Auf­stel­lungs­ort ent­fernt und nach Durch­füh­rung dieser
Prü­fun­gen an einem ande­ren Ort wie­der auf­ge­stellt wer­den, kann die erneu­te Prü­fung vor
Inbe­trieb­nah­me entfallen,
a) sofern die Anschlüs­se und die Aus­rüs­tungs­tei­le des Druck­be­häl­ters nicht geän­dert wor­den sind
und
b) am neu­en Auf­stel­lungs­ort bereits eine Prü­fung der dort vor­han­de­nen Anla­gen­tei­le vor
Inbe­trieb­nah­me eines gleich­ar­ti­gen Druck­be­häl­ters durch­ge­führt wor­den ist.
6.19.4 Die Prü­fun­gen nach den Num­mern 6.19.1 und 6.19.2 gel­ten abwei­chend von § 16 Absatz 3 als
frist­ge­recht durch­ge­führt, wenn sie bis zum Ende des Jah­res ihrer Fäl­lig­keit durch­ge­führt werden.
6.20 Rotie­ren­de dampf­be­heiz­te Zylinder
An rotie­ren­den dampf­be­heiz­ten Zylin­dern müs­sen wie­der­keh­ren­de Fes­tig­keits­prü­fun­gen nur
durch­ge­führt wer­den, wenn die Zylin­der aus dem Maschi­nen­ge­stell aus­ge­baut wer­den und die
Wand­stär­ken ent­spre­chend sicher dimen­sio­niert sind. Im Übri­gen gilt Num­mer 5.8.
6.21 Steinhärtekessel
6.21.1 An Stein­här­te­kes­seln nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4 müs­sen die wie­der­keh­ren­den inne­ren Prü­fun­gen alle
zwei Jah­re durch­ge­führt werden.
6.21.2 An instand­ge­setz­ten Stein­här­te­kes­seln mit ein­ge­setz­ten Fli­cken müs­sen die Reparaturbereiche
jähr­lich einer Ober­flä­chen­riss­prü­fung durch eine zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le unter­zo­gen werden.
6.21.3 In Berei­chen von Fli­cken mit einer Län­ge von über 400 Mil­li­me­tern in Längs­rich­tung muss die erste
Ober­flä­chen­riss­prü­fung nach Num­mer 6.21.2 ein hal­bes Jahr nach der Repa­ra­tur durch­ge­führt werden.
6.21.4 Auf die Prü­fun­gen nach Num­mer 6.21.2 kann ver­zich­tet wer­den, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden
Prü­fun­gen der Repa­ra­tur­be­rei­che kei­ne Män­gel fest­ge­stellt wurden.
6.22 Druck­be­häl­ter und Rohr­lei­tun­gen aus Glas
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6.22.1 Bei Druck­be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen aus Glas, aus­ge­nom­men Ver­suchs­au­to­kla­ven nach Nummer
6.24, kön­nen die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach Num­mer 5 ent­fal­len. Falls die Behäl­ter oder
die Rohr­lei­tun­gen durch abtra­gen­de Medi­en bean­sprucht wer­den, müs­sen in Zeit­ab­stän­den, die
ent­spre­chend den Betriebs­be­an­spru­chun­gen fest­zu­le­gen sind, die Wand­di­cken von einer zur Prüfung
befä­hig­ten Per­son gemes­sen werden.
6.22.2 An Anla­gen mit Druck­be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen aus Glas muss vor der erst­ma­li­gen Inbetriebnahme
oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung zusätz­lich eine Dicht­heits­prü­fung von einer zur Prüfung
befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
6.23 Druck­be­häl­ter in Wärmeübertragungsanlagen
6.23.1 Bei Druck­be­häl­tern in Wär­me­über­tra­gungs­an­la­gen, in denen Wär­me­trä­ge­röle erhitzt wer­den oder
in denen die­se Wär­me­trä­ge­röle oder ihre Dämp­fe zur Wär­me­ab­ga­be ver­wen­det wer­den, müssen
fol­gen­de Prü­fun­gen von einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt werden:
a) eine Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung, wenn
das Pro­dukt aus dem maxi­mal zuläs­si­gen Druck PS und dem maß­geb­li­chen Volu­men V mehr als
100 Bar • Liter beträgt, und
b) wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen, wenn das Pro­dukt aus dem maxi­mal zuläs­si­gen Druck PS und dem
maß­geb­li­chen Volu­men V mehr als 500 Bar • Liter beträgt. Im Übri­gen gilt Num­mer 5.8.
6.23.2 Wär­me­über­tra­gungs­an­la­gen mit Behäl­tern nach Num­mer 6.23.1 und Tei­le die­ser Anla­gen dür­fen vor
der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me sowie nach einer Instand­set­zung oder einer prüf­pflich­ti­gen Änderung
nur in Betrieb genom­men wer­den, nach­dem sie von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son auf Dichtheit
geprüft wor­den sind.
6.23.3 Wär­me­über­tra­gungs­an­la­gen mit Behäl­tern nach Num­mer 6.23.1 dür­fen nur betrie­ben wer­den, wenn
der Wär­me­trä­ger min­des­tens ein­mal jähr­lich von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son auf weitere
Ver­wend­bar­keit geprüft wor­den ist.
6.24 Versuchsautoklaven
6.24.1 An Ver­suchs­au­to­kla­ven müs­sen wie­der­keh­rend inne­re Prü­fun­gen und Fes­tig­keits­prü­fun­gen von
einer zuge­las­se­nen Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt wer­den, wenn das Pro­dukt aus dem maximal
zuläs­si­gen Druck PS und dem maß­geb­li­chen Volu­men V mehr als 100 Bar • Liter beträgt. Im Übrigen
gilt Num­mer 5.8.
6.24.2 Ver­suchs­au­to­kla­ven müs­sen nach jeder Ver­wen­dung von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son geprüft
werden.
6.25 Heiz­plat­ten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heiz­plat­ten in Well­pap­pen­er­zeu­gungs­an­la­gen brau­chen wie­der­keh­ren­de Fes­tig­keits­prü­fun­gen nur
durch­ge­führt zu wer­den, wenn die Heiz­plat­ten aus dem Maschi­nen­ge­stell aus­ge­baut wer­den. Innere
Prü­fun­gen kön­nen entfallen.
6.26 Was­se­r­er­wär­mungs­an­la­gen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druck­be­häl­tern, die der Behei­zung von geschlos­se­nen Was­ser­räu­men in
Was­se­r­er­wär­mungs­an­la­gen mit einer zuläs­si­gen maxi­ma­len Tem­pe­ra­tur des Heiz­mit­tels von
höchs­tens 110 Grad Cel­si­us die­nen, kön­nen die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder
nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen von einer zur Prüfung
befä­hig­ten Per­son vor­ge­nom­men wer­den. Wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen sind jähr­lich durchzuführen,
wenn Wär­me­trä­ger­me­di­en Stof­fe oder Gemi­sche ent­hal­ten, die nach Arti­kel 3 der Ver­ord­nung (EG) Nr.
1272/2008 in ihrer jewei­li­gen Fas­sung gefähr­lich sind. Im Übri­gen gel­ten die Num­mern 5.6 und 5.9.
6.27 Pneu­ma­ti­sche Wein­pres­sen (Mem­bran­pres­sen, Schlauchpressen)
6.27.1 An Druck­be­häl­tern zum Pres­sen von Wein­trau­ben kön­nen die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach
Num­mer 5 ent­fal­len, sofern sie jähr­lich min­des­tens ein­mal von einer zur Prü­fung befähigten
Per­son auf sicht­ba­re Schä­den geprüft wor­den sind. Wer­den jedoch an druck­be­an­spruch­ten Teilen
Schä­den fest­ge­stellt oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten vor­ge­nom­men, müs­sen inne­re Prü­fun­gen und
Fes­tig­keits­prü­fun­gen durch­ge­führt wer­den. Bei Druck­be­häl­tern, die nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4
den Prüf­grup­pen II, III oder IV zuzu­ord­nen sind, ist die Prü­fung nach Satz 2 von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le durchzuführen.
6.27.2 Aus­rüs­tungs­tei­le von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 6.27.1 müs­sen wie­der­keh­rend alle fünf Jahre
geprüft wer­den, und zwar
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a) bei Druck­be­häl­tern nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4 der Prüf­grup­pe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und
eine Zuord­nung zur Prüf­grup­pe IV vor­liegt, von einer zuge­las­se­nen Überwachungsstelle,
b) im Übri­gen von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Person.
6.28 Plattenwärmetauscher
Bei Plat­ten­wär­me­tau­schern, die aus lös­bar ver­bun­de­nen Plat­ten bestehen, kön­nen die Prü­fun­gen vor
der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me oder nach einer prüf­pflich­ti­gen Ände­rung und die wiederkehrenden
Prü­fun­gen entfallen.
6.29 Lager­be­häl­ter für Lebensmittel
6.29.1 Bei Druck­be­häl­tern nach Num­mer 5.9 Tabel­le 4, die der Lage­rung von Lebens­mit­teln die­nen, können
die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen nach Num­mer 5.5 ent­fal­len, sofern die Druck­be­häl­ter jährlich
min­des­tens ein­mal von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son auf sicht­ba­re Schä­den geprüft worden
sind.
6.29.2 Aus­rüs­tungs­tei­le von Druck­be­häl­tern nach Num­mer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert
oder ste­ri­li­siert wer­den, müs­sen vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me, nach einer prüfpflichtigen
Ände­rung und wie­der­keh­rend alle fünf Jah­re geprüft wer­den. Die Prü­fun­gen sind von zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­len durch­zu­füh­ren, wenn der zuläs­si­ge Betriebs­druck mehr als 1 Bar beträgt.
6.30 Ver­wen­dungs­fer­ti­ge Druck­an­la­gen und Druck­ge­rä­te in ver­wen­dungs­fer­ti­gen Maschinen
6.30.1 Ver­wen­dungs­fer­ti­ge Druckanlagen
Bei ver­wen­dungs­fer­tig, seri­en­mä­ßig her­ge­stell­ten Druck­an­la­gen mit Druck­ge­rä­ten im Sin­ne der
Richt­li­nie 2014/68/EU oder mit ein­fa­chen Druck­be­häl­tern im Sin­ne der Richt­li­nie 2014/29/EU kann
eine Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me ohne Bezug auf einen Auf­stell­platz an einem Mus­ter durch eine
zuge­las­se­ne Über­wa­chungs­stel­le durch­ge­führt wer­den, sofern für Gerä­te oder Behäl­ter das Produkt
aus maxi­mal zuläs­si­gem Druck PS und maß­geb­li­chem Volu­men V höchs­tens 1 000 Bar • Liter beträgt.
Die Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me hin­sicht­lich der Auf­stel­lungs­be­din­gun­gen darf von einer zur Prüfung
befä­hig­ten Per­son durch­ge­führt werden.
6.30.2 Druck­ge­rä­te in ver­wen­dungs­fer­ti­gen Maschinen
Bei ver­wen­dungs­fer­tig her­ge­stell­ten Maschi­nen mit ein­ge­bau­ten Druck­ge­rä­ten im Sin­ne von Nummer
2.1 Satz 2 Buch­sta­be a und b oder ein­fa­chen Druck­be­häl­tern im Sin­ne von Num­mer 2.1 Satz 2
Buch­sta­be c beschränkt sich die Prü­fung vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me dar­auf zu prü­fen, ob die
für die Prü­fung benö­tig­ten tech­ni­schen Unter­la­gen vor­han­den sind und ihr Inhalt plau­si­bel ist. Satz
1 gilt jedoch nur, wenn die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung die zutref­fen­de Aus­wahl der Druck­ge­rä­te für
die vor­ge­se­he­ne Betriebs­wei­se sowie die siche­re Mon­ta­ge und Instal­la­ti­on in der Maschi­ne abdeckt
und nach­weis­lich die Sicher­heit der Druck­ge­rä­te nicht von den Auf­stel­lungs­be­din­gun­gen der Maschine
abhängt.
6.31 Anla­gen, die bestim­mungs­ge­mäß für den orts­ver­än­der­li­chen Ein­satz ver­wen­det werden
Bei Druck­be­häl­ter­an­la­gen im Sin­ne von Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be b, die an wechselnden
Auf­stel­lungs­or­ten ver­wen­det wer­den, ist nach dem Wech­sel des Auf­stel­lungs­or­tes eine erneute
Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me nicht erfor­der­lich, wenn
a) eine Beschei­ni­gung über eine andern­orts durch­ge­führ­te Prü­fung vor Inbe­trieb­nah­me vorliegt,
b) sich kei­ne neue Betriebs­wei­se erge­ben hat und die Anschluss­ver­hält­nis­se sowie die Ausrüstung
unver­än­dert blei­ben und
c) an die Auf­stel­lung kei­ne beson­de­ren Anfor­de­run­gen zu stel­len sind.
Bei beson­de­ren Anfor­de­run­gen an die Auf­stel­lung genügt es, wenn die siche­re Auf­stel­lung am
Betriebs­ort von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­son geprüft wird und hier­über eine Bescheinigung
vorliegt.
6.32 Orts­fes­te Füll­an­la­gen für Gase
Die Prü­fun­gen nach Num­mer 4.1 für Füll­an­la­gen nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be c
Dop­pel­buch­sta­be bb und cc ein­schließ­lich der Anla­gen­tei­le sind von einer zugelassenen
Über­wa­chungs­stel­le durch­zu­füh­ren. Bei Füll­an­la­gen nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be c
Dop­pel­buch­sta­be aa und bb kön­nen die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen von einer zur Prü­fung befähigten
Per­son durch­ge­führt wer­den. Bei Füll­an­la­gen nach Num­mer 2.1 Satz 1 Buch­sta­be c Doppelbuchstabe
cc sind die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen alle fünf Jah­re von einer zuge­las­se­nen Überwachungsstelle
durchzuführen.
6.33 Druck­be­häl­ter mit Schnellverschlüssen
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An Schnell­ver­schlüs­sen von Druck­be­häl­tern müs­sen zusätz­lich min­des­tens alle zwei Jahre
wie­der­keh­ren­de äuße­re Prü­fun­gen nach den Prüf­zu­stän­dig­kei­ten der Tabel­len 3 und 4 durchgeführt
wer­den, wenn sie nach Num­mer 5.9 einer der fol­gen­den Prüf­grup­pen zuzu­ord­nen sind:
a) Prüf­grup­pe IV nach Tabel­le 3 oder
b) Prüf­grup­pe III oder IV nach Tabel­le 4.
6.34 Orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te nach Anhang 2 Abschnitt 4 Num­mer 2.1 Satz 2 Buch­sta­be b
Bei orts­be­weg­li­chen Druck­ge­rä­ten im Sin­ne der Richt­li­nie 2010/35/EU, die befüllt und an einem
ande­ren Ort ent­leert wer­den, darf von Prü­fun­gen nach Abschnitt 4 Num­mer 4 und 5 abgesehen
wer­den, wenn die orts­be­weg­li­chen Druck­ge­rä­te den Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie 2010/35/EU für
Prü­fung und Ver­wen­dung entsprechen.
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüf­vor­schrif­ten für bestimm­te Arbeitsmittel
(Fund­stel­le: BGBl. I 2015, 87 – 90)
A b s c h n i t t 1
Krane
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
1.1 Die­ser Abschnitt gilt für Prü­fun­gen fol­gen­der Kra­ne (Hebe­zeu­ge):
Lauf­kat­zen, Ausleger‑, Dreh‑, Derrick‑, Brücken‑, Wandlauf‑, Portal‑, Schwenkarm‑, Turmdreh‑, Fahrzeug-
, Lkw‑, Lade‑, Lkw-Anbau‑, Schwimm‑, Off­shore- und Kabel­kra­ne. Für Lkw-Lade­kra­ne, deren Lastmoment
mehr als 300 Kilo­new­ton­me­ter oder deren Aus­le­ger­län­ge mehr als 15 Meter beträgt, gel­ten die
Prüf­vor­schrif­ten, wie sie in die­sem Abschnitt für Fahr­zeug­kra­ne fest­ge­legt sind.
1.2 Die Prü­fun­gen sind mit dem Ziel durch­zu­füh­ren, den Schutz der Beschäf­tig­ten vor Gefähr­dun­gen durch die
genann­ten Kra­ne sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüf­sach­ver­stän­di­ge im Sin­ne die­ses Abschnitts sind zur Prü­fung befä­hig­te Per­so­nen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung als Inge­nieur haben oder ver­gleich­ba­re Kennt­nis­se und Erfahrungen
in der Fach­rich­tung auf­wei­sen, auf die sich ihre Tätig­keit bezieht,
b) min­des­tens drei Jah­re Erfah­rung in der Kon­struk­ti­on, dem Bau, der Instand­hal­tung oder der
Prü­fung von Kra­nen haben und davon min­des­tens ein hal­bes Jahr an der Prüf­tä­tig­keit eines
Prüf­sach­ver­stän­di­gen betei­ligt waren,
c) aus­rei­chen­de Kennt­nis­se über die ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten und Regeln besitzen,
d) über die für die Prü­fung erfor­der­li­chen Ein­rich­tun­gen und Unter­la­gen ver­fü­gen und
e) ihre fach­li­chen Kennt­nis­se auf aktu­el­lem Stand halten.
3. Prüf­fris­ten, Prüf­zu­stän­dig­kei­ten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraft­be­trie­be­ne Kra­ne gel­ten die in Tabel­le 1 fest­ge­leg­ten Prüf­fris­ten und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Für hand­be­trie­be­ne oder teil­kraft­be­trie­be­ne Kra­ne gel­ten die in Tabel­le 2 fest­ge­leg­ten Prüf­fris­ten und
Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abwei­chend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Auf­zeich­nun­gen über die gesam­te Ver­wen­dungs­dau­er des
Arbeits­mit­tels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabel­len 1 und 2 genann­ten Kra­ne sind nach außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen durch eine zur
Prü­fung befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6 und nach Ände­run­gen durch einen Prüf­sach­ver­stän­di­gen zu
prü­fen. § 14 Absatz 3 Satz 1 fin­det inso­weit kei­ne Anwen­dung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabel­le 1
Prüf­fris­ten und Prüf­zu­stän­dig­kei­ten für bestimm­te Krane
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Kran
Prü­fung nach der Montage,
Instal­la­ti­on und vor der
ers­ten Inbetriebnahme
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Lauf­kat­zen Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Aus­le­ger- und Dreh­kra­ne Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Der­rick­kra­ne Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re durch einen
Prüfsachverständigen
Brückenkrane,
Wandlaufkrane
Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Por­tal­kra­ne Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Schwenk­arm­kra­ne Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Turm­dreh­kra­ne zur Prü­fung befä­hig­te Person
nach § 2 Absatz 6
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re, im 14. und
16. Betriebs­jahr und danach mindestens
jähr­lich durch einen Prüfsachverständigen
fahr­ba­re Turmdrehkrane
(Auto-Turm­dreh­kra­ne)
mit luft­be­reif­tem und
ange­trie­be­nem Unterwagen;
die Fahr­be­we­gun­gen werden
von einer Fahrerkabine
im Unter­wa­gen und die
Kran­be­we­gun­gen von einer
Kran­ka­bi­ne aus gesteuert,
die im oder am Turm
ange­ord­net ist
Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens halb­jähr­lich durch eine zur
Prü­fung befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re, im 14. und
16. Betriebs­jahr und danach mindestens
jähr­lich durch einen Prüfsachverständigen
Fahr­zeug­kra­ne Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re, im 13.
Betriebs­jahr und danach min­des­tens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
b) mit mehr als 300 kNm
Last­mo­ment oder mit mehr
als 15 m Auslegerlänge
Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re, im 13.
Betriebs­jahr und danach min­des­tens jährlich
durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Anbau­kra­ne Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Betriebs­jah­re durch einen
Prüfsachverständigen
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Kran
Prü­fung nach der Montage,
Instal­la­ti­on und vor der
ers­ten Inbetriebnahme
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Schwimm- und Off­shore­kra­ne Prüf­sach­ver­stän­di­ger, falls
Ein­bau oder Auf­bau vor Ort
erfolgen
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Kabel­kra­ne Prü­fung ent­fällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
Tabel­le 2
Prüf­fris­ten und Prüfzuständigkeiten
für hand­be­trie­be­ne oder teil­kraft­be­trie­be­ne Krane
Kran
Prü­fung nach Montage,
Instal­la­ti­on und vor der
ers­ten Inbetriebnahme
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
hand­be­trie­be­ne oder
teil­kraft­be­trie­be­ne Kra­ne > 1
t Tragfähigkeit
Prüf­sach­ver­stän­di­ger min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
hand­be­trie­be­ne oder
teil­kraft­be­trie­be­ne Kra­ne ≤ 1
t Tragfähigkeit
zur Prü­fung befä­hig­te Person
nach § 2 Absatz 6
min­des­tens jähr­lich durch eine zur Prüfung
befä­hig­te Per­son nach § 2 Absatz 6
A b s c h n i t t 2
F l ü s s i g g a s a n l a g e n
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
1.1 Die­ser Abschnitt gilt für Prü­fun­gen von Flüs­sig­gas­an­la­gen mit brenn­ba­ren Gasen, soweit sie in Tabelle
1 auf­ge­führt sind. Er gilt nicht, soweit die ent­spre­chen­den Prü­fun­gen nach Anhang 2 die­ser Verordnung
durch­zu­füh­ren sind.
1.2 Die Prü­fun­gen sind mit dem Ziel durch­zu­füh­ren, den Schutz der Beschäf­tig­ten vor Gefähr­dun­gen durch
Flüs­sig­gas­an­la­gen nach Tabel­le 1 sicher­zu­stel­len. Die Anla­gen sind zu prü­fen auf:
a) siche­re Instal­la­ti­on und Auf­stel­lung sowie
b) Dicht­heit und siche­re Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüs­sig­gas­an­la­gen nach Tabel­le 1 bestehen aus Ver­sor­gungs­an­la­gen und zuge­hö­ri­gen Verbrauchsanlagen.
2.2 Ver­sor­gungs­an­la­gen bestehen aus Druck­gas­be­häl­tern und allen Tei­len, die der Ver­sor­gung der
Ver­brauchs­an­la­gen die­nen, ein­schließ­lich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Ver­brauchs­an­la­gen umfas­sen die Gas­ver­brauchs­ein­rich­tun­gen ein­schließ­lich der Lei­tungs­an­la­ge und der
Aus­rüs­tungs­tei­le hin­ter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gas­ver­brauchs­ein­rich­tun­gen sind Gas­ge­rä­te mit und ohne Abgasführung.
2.5 Haupt­ab­sperr­ein­rich­tung ist die Absperr­ein­rich­tung, mit der die gesam­te Ver­brauchs­an­la­ge von der
Ver­sor­gungs­an­la­ge abge­sperrt wer­den kann. Dies kann auch das Behäl­ter­ab­sperr­ven­til sein.
2.6 Orts­ver­än­der­li­che Flüs­sig­gas­an­la­gen sind Anla­gen, bei denen die Ver­sor­gungs­an­la­gen oder
Ver­brauchs­an­la­gen an unter­schied­li­chen Auf­stel­lungs­or­ten ver­wen­det wer­den können.
3. Zur Prü­fung befä­hig­te Personen
Zur Prü­fung befä­hig­te Per­so­nen im Sin­ne die­ses Abschnitts sind sol­che nach § 2 Absatz 6.
4. Prü­fun­gen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabel­le 1 genann­ten Flüs­sig­gas­an­la­gen sind vor ihrer erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me, vor
Wie­der­in­be­trieb­nah­me nach prüf­pflich­ti­gen Ände­run­gen und nach den in Spal­te 2 genann­ten Höchstfristen
wie­der­keh­rend von einer zur Prü­fung befä­hig­ten Per­so­nen zu prü­fen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
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Tabel­le 1
Prüf­fris­ten für die wie­der­keh­ren­de Prüfung
Flüs­sig­gas­an­la­ge Wie­der­keh­ren­de Prüfung
orts­ver­än­der­li­che Flüs­sig­gas­an­la­ge min­des­tens alle 2 Jahre
orts­fes­te Flüs­sig­gas­an­la­ge min­des­tens alle 4 Jahre
Flüs­sig­gas­an­la­ge mit Gas­ver­brauchs­ein­rich­tun­gen in Räu­men unter
Erdgleiche
min­des­tens jährlich
flüs­sig­gas­be­trie­be­ne Räu­cher­an­la­ge min­des­tens jährlich
Flüs­sig­gas­an­la­gen in oder an Fahr­zeu­gen min­des­tens alle 2 Jahre
Flüs­sig­gas­an­la­ge auf Maschi­nen und Gerä­ten des Bau­we­sens min­des­tens jährlich
Arbeits­ge­rä­te und ‑maschi­nen mit Gas­ent­nah­me aus der Flüs­sig­pha­se min­des­tens jährlich
Fahr­zeu­ge mit Flüs­sig­gas-Ver­bren­nungs­mo­to­ren, die nicht
Rege­lungs­ge­gen­stand der Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung sind
min­des­tens jährlich
4.2 Abwei­chend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Auf­zeich­nun­gen über die gesam­te Ver­wen­dungs­dau­er des
Arbeits­mit­tels aufzubewahren.
A b s c h n i t t 3
M a s c h i n e n t e c h n i s c h e A r b e i t s m i t t e l d e r V e r a n s t a l t u n g s t e c h n i k
1. Anwen­dungs­be­reich und Ziel
1.1 Die in die­sem Abschnitt genann­ten Anfor­de­run­gen gel­ten für maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der
Ver­an­stal­tungs­tech­nik, die zum sze­ni­schen Bewe­gen und Hal­ten von Per­so­nen und Las­ten verwendet
wer­den. Maschi­nen­tech­ni­sche Arbeits­mit­tel der Ver­an­stal­tungs­tech­nik sind ins­be­son­de­re Beleuchtungsund
Ober­licht­zü­ge, Beleuch­tungs- und Por­tal­brü­cken, Bild­wän­de, Büh­nen­wa­gen, Dekorationsund
Pro­spekt­zü­ge, Dreh­büh­nen und Dreh­schei­ben, Elek­tro­ket­ten­zü­ge, Flug­wer­ke, Kamerakrane
und Kame­ra­sup­port­sys­te­me, kraft­be­weg­te Deko­ra­ti­ons­ele­men­te, Leuch­ten­hän­ger, Punktzüge,
Schutz­vor­hän­ge, Sta­ti­ve und Versenkeinrichtungen.
1.2 Die Prü­fun­gen sind mit dem Ziel durch­zu­füh­ren, den Schutz der Beschäf­tig­ten vor Gefähr­dun­gen durch die
genann­ten Arbeits­mit­tel der Ver­an­stal­tungs­tech­nik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüf­sach­ver­stän­di­ge im Sin­ne die­ses Abschnitts sind zur Prü­fung befä­hig­te Per­so­nen nach § 2 Absatz 6, die
zusätzlich
a) eine abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung als Inge­nieur haben oder ver­gleich­ba­re Kennt­nis­se und Erfahrungen
in der Fach­rich­tung auf­wei­sen, auf die sich ihre Tätig­keit bezieht,
b) über min­des­tens drei Jah­re Erfah­rung in der Kon­struk­ti­on, dem Bau der Instand­hal­tung oder der
Prü­fung von sicher­heits­tech­ni­schen und maschi­nen­tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen von Veranstaltungsund
Pro­duk­ti­ons­stät­ten für sze­ni­sche Dar­stel­lung haben, davon min­des­tens ein hal­bes Jahr an der
Prüf­tä­tig­keit eines Prüfsachverständigen,
c) aus­rei­chen­de Kennt­nis­se über die ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten und Regeln besitzen,
d) mit der Betriebs­wei­se der Ver­an­stal­tungs- und Pro­duk­ti­ons­tech­nik ver­traut sind,
e) über die für die Prü­fung erfor­der­li­chen Ein­rich­tun­gen und Unter­la­gen ver­fü­gen und
f) ihre fach­li­chen Kennt­nis­se auf aktu­el­lem Stand halten.
3. Prüf­zu­stän­dig­kei­ten, Prüf­fris­ten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Num­mer 1 genann­ten Arbeits­mit­tel gel­ten die in der nach­fol­gen­den Tabel­le festgelegten
Prüf­fris­ten und Prüfzuständigkeiten.
3.2 Die in Tabel­le 1 genann­ten maschi­nen­tech­ni­schen Arbeits­mit­tel der Ver­an­stal­tungs­tech­nik sind nach
außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen und nach Ände­run­gen von einem Prüf­sach­ver­stän­di­gen zu prü­fen. § 14
Absatz 3 Satz 1 fin­det inso­weit kei­ne Anwen­dung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
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Tabel­le 1
Prüf­zu­stän­dig­kei­ten und Prüffristen
maschi­nen­tech­ni­sches Arbeitsmittel
der Veranstaltungstechnik
Prü­fung nach Montage,
Instal­la­ti­on und vor der
ers­ten Inbetriebnahme
Wie­der­keh­ren­de Prüfung
Arbeits­mit­tel (ein­schließ­lich Eigenbauten),
die unter den Anwendungsbereich
der Maschinenverordnung
(Neun­te Ver­ord­nung zum
Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz) fal­len, soweit
es sich han­delt um
a) sta­tio­nä­re Arbeits­mit­tel Prüfsachverständiger
b) mobi­le Arbeits­mit­tel zur Prü­fung befä­hig­te Person
nach § 2 Absatz 6
c) mobi­le Arbeits­mit­tel, mit denen
Per­so­nen bewegt oder Las­ten über
Per­so­nen bewegt werden
Prüfsachverständiger
d) mobi­le Arbeits­mit­tel, mit denen
soft­ware-basier­te automatisierte
Bewe­gungs­ab­läu­fe erfolgen
Prüfsachverständiger
Arbeits­mit­tel (ein­schließ­lich Eigenbauten),
die nicht unter den Anwendungsbereich
der Maschinenverordnung
(Neun­te Ver­ord­nung zum
Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz) fallen
Prüfsachverständiger
min­des­tens jähr­lich durch eine
zur Prü­fung befä­hig­te Person
nach § 2 Absatz 6
und
min­des­tens alle 4 Jah­re durch
einen Prüfsachverständigen
3.3 Abwei­chend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Auf­zeich­nun­gen über die gesam­te Ver­wen­dungs­dau­er des
Arbeits­mit­tels aufzubewahren.