TRBS 3121 Sei­te ‑1 -
Tech­ni­sche Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 3121
Betrieb von Aufzugsanlagen
(GMBl. Nr. 77 vom 20. Novem­ber 2009 S. 1602)
Vorbemerkung
Die­se Tech­ni­sche Regel für Betriebs­si­cher­heit (TRBS) gibt dem Stand der Tech­nik, der Arbeits­me­di­zin und Hygie­ne ent­spre­chen­de Regeln und sons­ti­ge gesi­cher­te ar-beits­wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se für die Bereit­stel­lung und Benut­zung von Ar-beits­mit­teln sowie für den Betrieb über­wa­chungs­be­dürf­ti­ger Anla­gen wieder.
Sie wird vom Aus­schuss für Betriebs­si­cher­heit ermit­telt und vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les im Bun­des­ar­beits­blatt bekannt gemacht.
Die Tech­ni­sche Regel kon­kre­ti­siert die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Betr­SichV) hin­sicht­lich der Ermitt­lung und Bewer­tung von Gefähr­dun­gen sowie der Ablei­tung von geeig­ne­ten Maß­nah­men. Bei Anwen­dung der bei­spiel­haft genann­ten Maß­nah-men kann der Arbeit­ge­ber inso­weit die Ver­mu­tung der Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung für sich gel­tend machen. Wählt der Arbeit­ge­ber eine ande­re Lösung, hat er die gleich­wer­ti­ge Erfül­lung der Ver­ord­nung schrift­lich nachzuweisen.
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Betreiberpflichten
3.1 Zielsetzung
3.2 All­ge­mei­ne Anforderungen
3.3 Beauf­trag­te Personen
3.4 Bestim­mungs­ge­mä­ßer Betrieb (§ 12 BetrSichV)
3.5 Instandhaltung
3.6 Per­so­nen­be­frei­ung (§ 12 Abs. 4 BetrSichV)
3.7 Prü­fun­gen (§§ 14 – 16 BetrSichV)
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3.8 Unfall- und Scha­dens­an­zei­ge (§ 18 BetrSichV)
3.9 Über­prü­fung und Anpas­sung der Sicher­heit (§ 7 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 BetrSichV)
3.10 Ände­run­gen und wesent­li­che Ver­än­de­run­gen (§ 2 Abs. 5 und 6 BetrSichV)
1 Anwendungsbereich
Die­se Tech­ni­sche Regel gilt für Auf­zugs­an­la­gen gemäß § 1 Abs. 2 der Betr­SichV und beschreibt sicher­heits­tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen, die für den Betrieb von Auf­zugs­an­la­gen zu erfül­len sind, um den Anfor­de­run­gen nach § 12 Abs. 3 und 4 der Betr­SichV zu genügen.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwen­dung die­ser Tech­ni­schen Regel gel­ten die Begriffs­be­stim­mun­gen der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung und die folgenden:
2.1 Beauf­trag­te Per­son ist eine Per­son, die
a) für die Beauf­sich­ti­gung und regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Auf­zugs­an­la­ge und/oder die Per­so­nen­be­frei­ung vom Betreiber/Arbeitgeber beauf­tragt ist (frü­her: Auf-zugs­wär­ter) oder
b) die mit der Bedie­nung der Auf­zugs­an­la­ge beauf­tragt ist (frü­her: Auf­zugs­füh­rer), sofern es die Bau­art und/oder die Betriebs­wei­se erfordert.
2.2 Betrei­ber ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die über die Auf­zugs­an­la­ge ver­fügt und die Ver­ant­wor­tung für den Betrieb über­nimmt. Ist der Betrei­ber Arbeit­ge-ber und stellt sei­nen Beschäf­tig­ten die Auf­zugs­an­la­ge zur Benut­zung bei der Arbeit zur Ver­fü­gung, hat er neben den Anfor­de­run­gen des Abschnitts 3 auch die des Ab-schnitts 2 der Betr­SichV zu erfüllen.
2.3 Instand­hal­tungs­un­ter­neh­men ist ein Unter­neh­men oder Unter­neh­mens­teil, wel-ches durch fach­kun­di­ge Per­so­nen Instand­hal­tungs­ar­bei­ten im Auf­trag des Betrei­bers an der Auf­zugs­an­la­ge ausführt.
2.4 Per­so­nen­be­frei­ung ist eine Tätig­keit, die mit der Kennt­nis­nah­me von ein­ge-schlos­se­nen Per­so­nen in der Auf­zugs­an­la­ge beginnt und nach der Befrei­ung endet.
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2.5 Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst ist eine Orga­ni­sa­ti­on, die eine Not­ruf­zen­tra­le be-treibt und Per­so­nen mit der Befrei­ung von in der Auf­zugs­an­la­ge ein­ge­schlos­se­nen Per­so­nen beauf­tragt. Ein Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst kann Teil eines Instandhal-tungs­un­ter­neh­mens sein. Die von dem Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst mit der Hil­fe­leis-tung beauf­trag­ten Beschäf­tig­ten müs­sen aktu­el­le anla­gen­spe­zi­fi­sche Kennt­nis­se ha-ben.
2.6 För­der­mit­tel ist der Teil einer Auf­zugs­an­la­ge, die eine Maschi­ne im Sin­ne des Anhangs IV Buch­sta­be A Nr. 16 der RL 98/37/EG ist, in dem Per­so­nen zur Auf­wärts- und Abwärts­be­we­gung Platz nehmen.
2.7 Außer­be­trieb­nah­me ist das Still­set­zen der Auf­zugs­an­la­ge durch den Betreiber.
3 Betreiberpflichten
3.1 Zielsetzung
Die nach­fol­gend beschrie­be­nen Anfor­de­run­gen rich­ten sich an den Betrei­ber der Auf­zugs­an­la­ge und die­nen der Ein­hal­tung des siche­ren Betriebs der Anlage.
3.2 All­ge­mei­ne Anforderungen
Der Betrei­ber einer Auf­zugs­an­la­ge erfüllt die Anfor­de­run­gen des § 4 bzw. § 12 der Betr­SichV, wenn er eine Anla­ge für den Betrieb bereit­stellt, die für die am Betriebs­ort vor­han­de­nen Bedin­gun­gen geeig­net ist und bei deren bestim­mungs­ge­mä­ßer Benut-zung die Sicher­heit und der Gesund­heits­schutz Beschäf­tig­ter oder Drit­ter gewähr­leis-tet sind. Die Auf­zugs­an­la­gen müs­sen nach dem Stand der Tech­nik mon­tiert, ins­tal-liert und betrie­ben werden.
Eine beson­de­re Sorg­falts­pflicht obliegt dem Betrei­ber bei der Auf­be­wah­rung und Ak-tua­li­sie­rung der Anla­gen­do­ku­men­ta­ti­on sowie bei der Umset­zung der Anfor­de­run­gen aus der Betriebs­an­lei­tung. Die beim Inver­kehr­brin­gen vor­ge­schrie­be­ne Doku­men­ta­ti-on, wel­che u. a. die Betriebs­an­lei­tung ent­hält, sowie die Prüf­be­rich­te müs­sen am Betriebs­ort der Auf­zugs­an­la­ge dem Prüf­per­so­nal von zuge­las­se­nen Über­wa­chungs-stel­len, den fach­kun­di­gen Per­so­nen sowie ggf. den unter­wie­se­nen Per­so­nen zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Anga­ben zur Not­be­frei­ung sind in der Nähe der Not­be­frei-ungs­ele­men­te anzubringen.
Bei Wech­sel des Betrei­bers hat der bis­he­ri­ge Betrei­ber dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Anla­gen­do­ku­men­ta­ti­on und alle die Auf­zugs­an­la­ge betref­fen­den Infor­ma­tio­nen an den zukünf­ti­gen Betrei­ber über­ge­ben werden.
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Der Betrei­ber muss sicher­stel­len, dass z. B.

die Schlüs­sel zu Trieb­werks- und Rol­len­raum­tü­ren (Klap­pen) und zu Inspek­ti­ons- und Not­tü­ren (Klap­pen) im Gebäu­de immer ver­füg­bar sind und nur von befug­ten Per­so­nen benutzt wer­den und

den mit der sicher­heits­tech­ni­schen Prü­fung, mit der Instand­hal­tung und Per­so­nen-befrei­ung beauf­trag­ten Unter­neh­men oder Per­so­nen bzw. zuge­las­se­nen Über-wachungs­stel­len stets ein siche­rer Zugang zum Gebäu­de und zur Auf­zugs­an­la­ge ermög­licht ist.
3.3 Beauf­trag­te Personen
(1) Die­se Per­so­nen müs­sen das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und für ihre Auf­ga-ben beson­ders unter­wie­sen wer­den. Die Unter­wei­sung kann z. B. auch durch Mit­ar-bei­ter des Mon­ta­ge­be­trie­bes, des Instand­hal­tungs­un­ter­neh­mens oder der ZÜS erfol-gen. Die Unter­wei­sung ist zu doku­men­tie­ren und die unter­wie­se­nen Per­so­nen z. B. in einer Lis­te, die am Betriebs­ort der Auf­zugs­an­la­ge auf­be­wahrt wird, nament­lich zu hin­ter­le­gen. Die­se Unter­wei­sung muss ggf. nach einer Ände­rung ent­spre­chend der TRBS 1121 und ansons­ten regel­mä­ßig wie­der­holt wer­den. Der Betrei­ber legt den Wie­der­ho­lungs­zeit­raum fest.
(2) Wenn im Ergeb­nis der sicher­heits­tech­ni­schen Bewer­tun­g/­Ge­fähr­dungs­be­ur­tei-lung die Not­wen­dig­keit ermit­telt wur­de, dür­fen mit der Bedie­nung der Auf­zugs­an­la­ge nur Per­so­nen vom Betrei­ber beauf­tragt wer­den, die mit den von der Auf­zugs­an­la­ge aus­ge­hen­den Gefähr­dun­gen und mit der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ver-traut sind.
(3) Der Betrei­ber hat eine oder meh­re­re Per­so­nen, die über die not­wen­di­ge Zuver-läs­sig­keit und das erfor­der­li­che Sicher­heits­be­wusst­sein ver­fü­gen, zu beauftragen,

die Auf­zugs­an­la­ge zu beaufsichtigen,

regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len durch­zu­füh­ren und

ein­ge­schlos­se­ne Per­so­nen zu befreien.
Die­se Per­so­nen müs­sen regel­mä­ßig und in einem für die Auf­zugs­an­la­ge ange­mes-senen Zeit­ab­stand kon­trol­lie­ren ob:

die Zugän­ge zum Fahr­schacht, zum Trieb­werk und den dazu­ge­hö­ren­den Schalt-ein­rich­tun­gen frei und sicher begeh­bar sind und im Trieb­werks­raum kei­ne auf-zugs­frem­den Gegen­stän­de gela­gert werden,
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der Fahr­korb nicht anfah­ren kann, solan­ge eine Schacht­tür geöff­net ist,

eine Schacht­tür sich nicht öff­nen lässt, solan­ge sich der Fahr­korb außer­halb der Ent­rie­ge­lungs­zo­ne die­ser Tür befindet,

der Fahr­korb nicht anfah­ren kann, solan­ge die Fahr­korb­tür geöff­net ist,

die für die Auf­zugs­an­la­ge übli­che Hal­te­ge­nau­ig­keit in den ein­zel­nen Hal­te­stel­len noch vor­han­den ist,

die Not­ru­f­ein­rich­tung funk­tio­niert (soweit das Not­ruf­sys­tem nicht eine auto­ma­ti-sche Selbst­prü­fung ent­hält) und die Hin­wei­se zur Per­so­nen­be­frei­ung an der Haupt­zu­gangs­stel­le les­bar und aktu­ell sind,

der Not­brems­schal­ter bzw. der TÜR-AUF-Tas­ter wirk­sam ist,

bei Fahr­kör­ben ohne Fahr­korb­tü­ren die Schacht­wand an den Zugangs­sei­ten des Fahr­kor­bes nicht beschä­digt ist,

die Fahr­korb­be­leuch­tung funk­ti­ons­fä­hig ist,

Fahr­korb­wän­de und ‑türen sowie Schacht­wän­de und ‑türen nicht mecha­nisch be-schä­digt sind,

die bestim­mungs­ge­mä­ße Benut­zung bzw. der ord­nungs­ge­mä­ße Betrieb der Auf-zugs­an­la­ge ent­spre­chend den Her­stel­ler­vor­ga­ben stattfindet.
Es wird emp­foh­len, die durch­ge­führ­ten Kon­trol­len und das Ergeb­nis zu dokumentie-ren.
(4) Fest­ge­stell­te Män­gel sind unver­züg­lich dem Betrei­ber zu melden.
(5) Sind an der Auf­zugs­an­la­ge Män­gel vor­han­den, durch die Per­so­nen gefähr­det wer­den, ist die Anla­ge außer Betrieb zu set­zen und die Gefah­ren­stel­len zu sichern.
(6) Bei Ver­wen­dung eines Fern­dia­gno­se­sys­tems kön­nen o. g. Kon­trol­len teil­wei­se oder voll­stän­dig durch das Sys­tem über­nom­men wer­den. Bei Ein­satz eines Fern-dia­gno­se­sys­tems muss nach­ge­wie­sen wer­den, wel­che Auf­ga­ben durch das Sys­tem oder im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Instand­hal­tung über­nom­men werden.
Wei­te­re Auf­ga­ben die­ser Per­so­nen zur Not­be­frei­ung von ein­ge­schlos­se­nen Per­so-nen sie­he 3.4.4.
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3.4 Bestim­mungs­ge­mä­ßer Betrieb
3.4.1 Allgemeines
Der Betrei­ber hat sicher­zu­stel­len, dass die Auf­zugs­an­la­ge unter Berück­sich­ti­gung der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers bestim­mungs­ge­mäß betrie­ben und benutzt wird.
Ins­be­son­de­re bei Vor­han­den­sein von Rest­ge­fähr­dun­gen sind unter Beach­tung der Betriebs­an­lei­tung Anwei­sun­gen zu ver­fas­sen und in geeig­ne­ter Wei­se bekannt zu machen.
Der Betrei­ber muss die Auf­zugs­an­la­ge außer Betrieb neh­men, wenn sie Män­gel auf-weist, durch die Beschäf­tig­te und Drit­te gefähr­det wer­den kön­nen. An den Schacht-zugän­gen sind Hin­wei­se auf die Außer­be­trieb­nah­me zu geben, gege­be­nen­falls sind schad­haf­te Schacht­tü­ren gegen Zutritt zu sichern und wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men ein­zu­lei­ten, um gefähr­li­che Zustän­de zu beheben.
3.4.2 Nutzungsänderung
Bei einer Nut­zungs­än­de­rung muss die vor­lie­gen­de sicher­heits­tech­ni­sche Bewer-tun­g/­Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung aktua­li­siert wer­den. Die Prüf­fris­ten sind ggf. anzupas-sen.
Gege­be­nen­falls muss die Auf­zugs­an­la­ge tech­nisch den geän­der­ten Bedin­gun­gen ange­passt wer­den. Hier­zu gehört auch eine Über­ar­bei­tung der Betriebsanleitung.
3.4.3 Betriebsanweisung
Die Anga­ben zum bestim­mungs­ge­mä­ßen Betrieb und zur Bedie­nung der Auf­zugs­an-lage, die in den tech­ni­schen Unter­la­gen bzw. in der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers ent­hal­ten sind, müs­sen, soweit für einen siche­ren Betrieb erfor­der­lich, den Benut­zern zur Kennt­nis gebracht wer­den durch die Erstel­lung einer Betriebsanweisung.
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Sofern kei­ne Betriebs­an­lei­tung vor­han­den ist, müs­sen Betrei­ber von Per­so­nen- und Las­ten-Auf­zugs­an­la­gen, z. B. durch eine Betriebs­an­wei­sung, dar­auf hin­wir­ken, dass mindestens:

die Auf­zugs­an­la­ge nicht unsach­ge­mäß benutzt wird,

der Fahr­korb bzw. das För­der­mit­tel gleich­mä­ßig belas­tet und nicht über­las­tet wird, Las­ten gegen Ver­schie­ben gesi­chert wer­den und bei der Beför­de­rung von Per­so-nen und Las­ten in Auf­zugs­an­la­gen ohne Fahr­korb­tü­ren ein Sicher­heits­ab­stand von min­des­tens 0,1 m zu den Vor­der­kan­ten des Fahr­korb­fuß­bo­dens ein­ge­hal­ten wird,

sich das Bedie­nungs­per­so­nal im Bereich der Steu­er­ein­rich­tun­gen des Fahr­kor­bes auf­hält und bei Gefahr der Not­brems­schal­ter und die Not­ru­f­ein­rich­tung betä­tigt werden,

im Schacht, Trieb­werks- und Rol­len­raum betriebs­frem­de Gegen­stän­de nicht gela-gert und Zugän­ge zum Schacht und zu den vor­ge­nann­ten Räu­men nicht ver­stellt sind,

Zugän­ge und War­tungs­öff­nun­gen zur Auf­zugs­an­la­ge unter Ver­schluss gehal­ten wer­den. Zuge­hö­ri­ge Schlüs­sel und sol­che für die Steue­rungs­ein­rich­tun­gen und die Not­ent­rie­ge­lung müs­sen ver­füg­bar sein und dür­fen an Unbe­fug­te nicht abge­ge­ben werden,

hydrau­lisch ange­trie­be­ne Auf­zugs­an­la­gen über den Haupt­schal­ter für eine län­ge­re Zeit nur außer Betrieb genom­men wer­den, wenn sich ihre Fahr­kör­be in der unters-ten Hal­te­stel­le befinden,

falls erfor­der­lich, wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men für eine siche­re Nut­zung mit dem Instand­hal­tungs­un­ter­neh­men abge­stimmt werden.
Für ande­re Auf­zugs­an­la­gen, z. B. Fas­sa­den­be­fahr­an­la­gen, Bau­stel­len­auf­zü­ge mit Per­so­nen­be­för­de­rung, muss der Betrei­ber bzw. Arbeit­ge­ber, unter Berück­sich­ti­gung rele­van­ter Vor­schrif­ten, eine Betriebs­an­wei­sung aus­ar­bei­ten und den Benut­zern in schrift­li­cher Form zur Kennt­nis bringen.
3.4.4 Hin­wei­se zur Personenbefreiung
Der Betrei­ber muss min­des­tens am Haupt­zu­gang der Auf­zugs­an­la­ge ein Hin­weis-schild anbrin­gen, auf dem jeder­zeit dau­er­haft und gut sicht­bar der Name und die Te-lefon­num­mer des Instand­hal­tungs­un­ter­neh­mens, des Per­so­nen­be­frei­ungs­diens­tes oder der beauf­trag­ten Per­so­nen ange­ge­ben sind.
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3.4.5 Außerbetriebnahme
Fol­gen­de Maß­nah­men sind unter Beach­tung der Betriebs­an­lei­tung min­des­tens er-forderlich:
1. der Fahr­korb ist in die obers­te Hal­te­stel­le zu fah­ren (bei Treibscheibenantrieben),
2. die Fahr­schacht­tü­ren müs­sen ver­rie­gelt sein und die Tür zum Trieb­werks­raum muss ver­schlos­sen sein,
3. die elek­tri­schen Zulei­tun­gen zu der Auf­zugs­an­la­ge sind all­po­lig zu trennen,
4. an den Zugän­gen sind ent­spre­chen­de Schil­der anzubringen.
Bei Auf­zugs­an­la­gen mit hydrau­li­schem Antrieb sind zusätz­lich bzw. abwei­chend fol-gen­de Maß­nah­men erforderlich:
5. der Fahr­korb ist in die unters­te Hal­te­stel­le zu fahren,
6. die hydrau­li­sche Anla­ge ist druck­los zu machen,
7. die hydrau­li­schen Lei­tun­gen sind abzusperren.
Vor der erneu­ten Inbe­trieb­nah­me ist eine Prü­fung durch eine zuge­las­se­ne Über­wa-chungs­stel­le dann erfor­der­lich, wenn der Fäl­lig­keits­ter­min für die nächs­te wie­der­keh-ren­de Prü­fung über­schrit­ten ist (sie­he § 15 Abs. 20 BetrSichV).
3.5 Instandhaltung
Nur eine qua­li­fi­zier­te und bedarfs­ge­rech­te Instand­hal­tung min­des­tens nach DIN EN 13015 durch ein Instand­hal­tungs­un­ter­neh­men kann den siche­ren Betrieb und eine hohe Ver­füg­bar­keit einer Auf­zugs­an­la­ge sicher­stel­len. Unter Berück­sich­ti-gung der Auf­zugs­art, der tech­ni­schen Aus­füh­rung, Aus­rüs­tung und Betriebs­be­din-gun­gen sind an der Auf­zugs­an­la­ge regel­mä­ßig und in ange­mes­se­nen Zeit­ab­stän­den Instand­hal­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, z. B. auf der Basis eines schrift­lich fixier­ten Wartungsvertrages.
Grund­la­ge für alle Instand­hal­tungs­auf­ga­ben bil­den die vom Mon­ta­ge­be­trie­b/Hers­tel-ler im Rah­men des Inver­kehr­brin­gens bereit­ge­stell­ten Instand­hal­tungs­an­wei­sun­gen (Bestand­teil der zu über­ge­ben­den Anlagendokumentation).
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Bei der Aus­wahl des Instand­hal­tungs­un­ter­neh­mens soll­te der Betrei­ber berück­sich­ti-gen, dass das Unter­neh­men z. B.

nach DIN ISO 9001 Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­te­me – Anfor­de­run­gen zer­ti­fi­ziert ist und

einen aus­rei­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz hat.
Der Arbeit­ge­ber des Instand­hal­tungs­per­so­nals hat auf der Grund­la­ge der ihm vom Betrei­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen Maß­nah­men fest­zu­le­gen, die die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz sei­ner Beschäf­tig­ten bei der Durch­füh­rung ihrer Tätig­kei­ten sicherstellen.
Dies betrifft insbesondere

Maß­nah­men zur Erhal­tung der zu benut­zen­den Zugangswege,

Eva­ku­ie­rungs­maß­nah­men im Brandfall,

Sicher­stel­lung not­wen­di­ger Sofortmaßnahmen,

Berück­sich­ti­gung von Rest­ri­si­ken bei der Benut­zung von Zugängen,

Fest­le­gung inwie­weit Per­so­nen das Instand­hal­tungs­per­so­nal zur Auf­zugs­an­la­ge beglei­ten müssen,

das Ver­hal­ten bei Betriebs­stö­run­gen an ande­ren Anla­gen im Umfeld der Auf­zugs-anla­ge und

Fest­le­gun­gen zur per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung, die, falls not­wen­dig, auf den Zugangs­we­gen zu benut­zen ist und wo sich die­se befindet.
Bei Instand­hal­tungs­ar­bei­ten müs­sen, falls erfor­der­lich, durch den Betrei­ber Sicher-heits­maß­nah­men an der Auf­zugs­an­la­ge und im Gebäu­de in Abspra­che mit dem aus-füh­ren­den Instand­hal­tungs­un­ter­neh­men getrof­fen wer­den. Die Fest­le­gun­gen der für die Auf­zugs­an­la­ge erstell­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung sind zu beachten.
Bei Auf­zugs­an­la­gen mit teil­um­wehr­tem Schacht sind beson­de­re Maß­nah­men für In-stand­hal­tungs­ar­bei­ten erfor­der­lich, z. B. aus­rei­chen­de Absi­che­rung des Ver­kehrs­be-rei­ches gegen her­ab­fal­len­de Tei­le. Des Wei­te­ren muss der Betrei­ber bei die­ser Schacht­aus­füh­rung bei ande­ren Arbei­ten im Gebäu­de sicher­stel­len, dass bei der Aus­füh­rung von Arbei­ten an Gebäu­de­tei­len kei­ne Gegen­stän­de in die Fahr­bahn der Auf­zugs­an­la­ge hin­ein­rei­chen kön­nen. Falls dies nicht mög­lich ist, muss die Auf­zugs-anla­ge wäh­rend der Arbei­ten abge­schal­tet werden.
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TRBS 3121 Sei­te ‑10 -
Der Zugang in den Schacht und das Ver­fah­ren des Fahr­korbs für Rei­ni­gungs­ar­bei­ten ist nur in Beglei­tung einer fach­kun­di­gen Per­son erlaubt. Wäh­rend der Fahr­korb­be-wegung dür­fen kei­ne Rei­ni­gungs­ar­bei­ten durch­ge­führt werden.
3.6 Per­so­nen­be­frei­ung (§ 12 Abs. 4 BetrSichV)
3.6.1 Allgemeines
Der Betrei­ber einer Auf­zugs­an­la­ge muss dafür sor­gen, dass die Befrei­ung von im Fahrkorb/Fördermittel ein­ge­schlos­se­nen Per­so­nen zu jeder Zeit und in mög­lichst kur­zer Zeit vor­ge­nom­men wer­den kann. Wei­te­re Fest­le­gun­gen zur Per­so­nen­be­frei-ung ent­hält die TRBS 2181 Schutz vor Gefähr­dun­gen beim Ein­ge­schlos­sen­sein in Personenaufnahmemitteln.
Hin­weis: Je nach Bau­jahr der Auf­zugs­an­la­ge und Errich­tungs­vor­schrift kön­nen ver-schie­de­ne Not­ruf­sys­te­me (Klin­gel oder in bei­de Rich­tun­gen funk­tio­nie­ren­des Kom-muni­ka­ti­ons­sys­tem) vor­han­den sein.
3.6.2 Akus­ti­sche Notrufeinrichtung
Ist die Auf­zugs­an­la­ge nicht nach der Auf­zugs­richt­li­nie (Auf­zRL) in Ver­kehr gebracht wor­den und ver­fügt nur über eine akus­ti­sche Not­ru­f­ein­rich­tung in der Nähe des Schach­tes (z. B. Klin­gel), muss sicher­ge­stellt sein, dass der Not­ruf wäh­rend der ge-sam­ten Betriebs­zeit der Auf­zugs­an­la­ge von einer beauf­trag­ten Per­son oder von Per-sonen, die den Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst ver­stän­di­gen kön­nen, gehört und als sol-cher erkannt wird. Wenn dies nicht gewähr­leis­tet wer­den kann, muss eines der nach-fol­gen­den Sys­te­me ein­ge­setzt werden.
Hin­weis: Die Erfah­rung hat gezeigt, dass die­ses Sys­tem ins­be­son­de­re in Gebäu­den, in denen nur weni­ge Per­so­nen ver­keh­ren oder in denen sich auf­grund der Betriebs-zei­ten zeit­wei­se kei­ne Per­so­nen befin­den, orga­ni­sa­to­risch nicht zuver­läs­sig funk­tio-niert und damit ein hohes Risi­ko besteht, dass Per­so­nen über einen län­ge­ren Zeit-raum ein­ge­schlos­sen sind.
3.6.3 Stil­ler Notruf
Bei Auf­zugs­an­la­gen mit stil­lem Not­ruf muss die im Fahr­korb vor­han­de­ne Sprech­ver-bin­dung nach ein­fa­cher Betä­ti­gung sofort wirk­sam wer­den und einen Kon­takt mit ei-ner wäh­rend der Betriebs­zeit der Auf­zugs­an­la­ge stän­dig besetz­ten Stel­le herstellen.
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Die­se stän­dig besetz­te Stel­le muss zu den ein­ge­schlos­se­nen Per­so­nen Kon­takt auf-neh­men und die beauf­trag­te Per­son oder den Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst infor­mie­ren. Kann aus tech­ni­schen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den die Ver­bin­dung zu der stän-dig besetz­ten Stel­le nicht gewähr­leis­tet wer­den, muss der stil­le Not­ruf durch ein Not-ruf­sys­tem ersetzt werden.
Hin­weis: Auch bei dem stil­len Not­ruf besteht die Gefahr, dass die Auf­zugs­an­la­ge z. B. außer­halb der Betriebs­zei­ten benutzt wird und Per­so­nen über einen län­ge­ren Zeit­raum unbe­merkt ein­ge­schlos­sen sein können.
3.6.4 Notrufsystem
Nach der 12. GPSGV in Ver­kehr gebrach­te Auf­zugs­an­la­gen haben ein Not­ruf­sys­tem, das nach Betä­ti­gung des Not­ruf­tas­ters im Fahr­korb auto­ma­tisch eine Ver­bin­dung zu einer stän­dig besetz­ten Stel­le her­stellt. Die stän­dig besetz­te Stel­le kann ent­we­der eine exter­ne Not­ruf­zen­tra­le eines Per­so­nen­be­frei­ungs­diens­tes oder eine inter­ne Not-ruf­zen­tra­le des Betrei­bers sein. Die Not­ruf­zen­tra­le infor­miert eine beauf­trag­te Per­son oder den Per­so­nen­be­frei­ungs­dienst, damit ein­ge­schlos­se­ne Per­so­nen befreit wer-den.
Der Betrei­ber muss sich ver­trag­lich zusi­chern las­sen, dass die Beschaf­fen­heit, Orga­ni­sa­ti­on und Qua­li­fi­ka­ti­on der Notrufzentrale/ständig besetz­ten Stel­le dem Stand der Tech­nik entspricht.
Hin­weis: Nur mit einem Not­ruf­sys­tem ist ohne die Schaf­fung wei­te­rer betrei­ber­sei­ti-ger Vor­aus­set­zun­gen eine zuver­läs­si­ge und siche­re Not­be­frei­ung gewährleistet.
3.6.5 Maß­nah­men zur Personenbefreiung
Die Maß­nah­men zur Per­so­nen­be­frei­ung müs­sen nach der Betriebs­an­lei­tung durch-geführt werden.
Der Betrei­ber hat Maß­nah­men zur Per­so­nen­be­frei­ung unter Berück­sich­ti­gung der Auf­zugs­art, des Antriebs­sys­tems und der Aus­rüs­tung in einer Betriebs­an­wei­sung fest­zu­le­gen und zu dokumentieren.
Nach einer Per­so­nen­be­frei­ung darf die Auf­zugs­an­la­ge erst wie­der zur Benut­zung frei­ge­ge­ben wer­den, wenn die Ursa­che der Stö­rung beho­ben und ein siche­rer Be-trieb der Auf­zugs­an­la­ge gewähr­leis­tet ist.
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3.7 Prü­fun­gen (§§ 14 – 16 BetrSichV)
Die Auf­zugs­an­la­ge darf erst­ma­lig nach wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen, nach Ände­run-gen, nach Betriebs­still­le­gun­gen und Außer­be­trieb­nah­men, bei denen der Fäl­lig­keits-ter­min der wie­der­keh­ren­den Prü­fung über­schrit­ten wur­de sowie nach beson­de­ren Anläs­sen, ins­be­son­de­re bei Scha­dens­fäl­len, nur in Betrieb bzw. wie­der in Betrieb genom­men wer­den, wenn durch Prü­fun­gen nach­ge­wie­sen ist, dass sich die Auf-zugs­an­la­ge in einem betriebs­si­che­ren und ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand befin­det. Dar­über hin­aus muss der Betrei­ber ver­an­las­sen, dass wäh­rend des Betriebs wie­der-keh­ren­de Prü­fun­gen durch­ge­führt werden.
Hin­weis: Die erst­ma­li­ge Prü­fung und die Prü­fung nach einer wesent­li­chen Ver­än­de-rung ent­fal­len bei Auf­zugs­an­la­gen, die Auf­zü­ge im Sin­ne des Arti­kels 1 der RL 95/16/EG sind.
Die Prü­fung der elek­tri­schen Anla­ge und Betriebs­mit­tel der Auf­zugs­an­la­ge auf ihren ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand muss in regel­mä­ßi­gen Abstän­den durch eine dazu befä-hig­te Per­son erfol­gen (sie­he TRBS 1201 Teil 4, Abschn. 3.3, Absatz (12)).
3.8 Unfall- und Schadensanzeige
Die Rege­lun­gen des § 18 Betr­SichV sind zu beachten.
3.9 Über­prü­fung und Anpas­sung der Beschaf­fen­heit (§ 7 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 BetrSichV)
Für Auf­zugs­an­la­gen, die bereits vor dem 1. Janu­ar 2003 erst­ma­lig in Betrieb ge-nom­men waren, blei­ben die Beschaf­fen­heits­an­for­de­run­gen zum Zeit­punkt der Ins­tal-lati­on der Anla­ge maß­ge­bend. Dies gilt nach § 27 Abs. 3 Betr­SichV solan­ge, soweit nach der Art des Betrie­bes kei­ne ver­meid­ba­ren Gefah­ren für Leben oder Gesund­heit der Beschäf­ti­gen oder Drit­ter bestehen.
Der Betrei­ber hat im Rah­men der sicher­heits­tech­ni­schen Bewer­tung den Schutz Drit-ter zu berück­sich­ti­gen bzw. im Rah­men der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung zu ermit­teln, wel­che Maß­nah­men für die siche­re Bereit­stel­lung und Benut­zung der Arbeits­mit­tel, unter Berück­sich­ti­gung des § 7 Abs. 2 Betr­SichV, erfor­der­lich sind (s. auch TRBS 1111 Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und sicher­heits­tech­ni­sche Bewertung).
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3.10 Ände­run­gen und wesent­li­che Ver­än­de­run­gen (§ 2 Abs. 5 und 6 BetrSichV)
Bei Ände­run­gen und wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen sind die Anfor­de­run­gen der TRBS 1121 (Ände­run­gen und wesent­li­che Ver­än­de­run­gen von Auf­zugs­an­la­gen) zu berücksichtigen.